Begründung: Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, nimmt die wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Apotheker wahr und schreitet unter anderem gegen gesetzwidriges Bewerben und Inverkehrbringen von Arzneimitteln ein. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Deutschland. In einem Wiener Bezirksblatt warb sie 2006 für „Arzneimittel aus Deutschland aus der Apotheke. 15 % Rabatt auf rezeptfreie Arzneimittel." Dazu gab sie ihre Telefon- und Faxnummer sowie ihre E-... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, nimmt die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahr und schreitet unter anderem gegen gesetzwidriges Bewerben und Inverkehrbringen von Arzneimitteln ein. Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Deutschland sowie einen Arzneimittelversand. Zumindest im Zeitraum zwischen 29. 4. und 4. 8. 2005 bot er über eine eigens für den österreichischen Markt erstellte Website mit der Adresse www.apotheke-wien.at grenzüberschreit... mehr lesen...
Norm: AMG §11 Abs2 AAMG §7 Abs1 B
Rechtssatz: Die Zulassung nach § 11 AMG aF (§ 7 AMGnF) bezieht sich nur auf ein bestimmtes, vom Zulassungswerber für den Vertrieb in Österreich vorgesehenes Arzneimittel. Aus dem Fehlen der österreichischen Zulassungsnummer ist darauf zu schließen, dass das vom Beklagten vertriebene Arzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist, auch wenn es inhalts- und wirkungsgleich ist. Andernfalls wären die Vorschriften ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2AMG §11 Abs1 Z2 AAMG §7 Abs1 Z2 BAMG §53AMG §59 Abs9ArzneiwareneinfuhrG 2002 §5 Abs2EG Amsterdam Art28EGV Maastricht Art30
Rechtssatz: Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichti... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2AMG §11 Abs1 Z2 AAMG §7 Abs1 Z2 BAMG §53AMG §59 Abs9ArzneiwareneinfuhrG 2002 §5 Abs2EG Amsterdam Art28EGV Maastricht Art30
Rechtssatz: Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichti... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin gehört dem US-amerikanischen Pharma-Konzern M***** an. Sie vertreibt in Österreich unter anderem das Arzneimittel PROSCAR. PROSCAR ist eine eingetragene Marke von M*****. Die Markeninhaberin hat der Klägerin die Befugnis eingeräumt, die Marke zu nutzen und gegen Markenverletzungen Dritter vorzugehen. Die Beklagte beschäftigt sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln. Sie ist aufgrund eines Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit u... mehr lesen...
Norm: AMG §7 Abs1EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104
Rechtssatz: Eine Beeinträchtigung des Originalzustandes des Arzneimittels durch Aufdruck auf den Blisterstreifen ist nicht zu erkennen. Entscheidungstexte 4 Ob 270/00k Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 270/00k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: AMG §7 Abs1EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7
Rechtssatz: Die Angabe ihres Firmenschlagwortes und ihres Firmenlogos auf dem auf der Frontseite der Originalverpackung angebrachten Aufkleber (ohne weiteren Hinweis auf den Umpackvorgang) ist nicht erforderlich, um den Vertrieb des Medikaments in Österreich zu ermöglichen. Die Vertriebsfähigkeit der Ware erforderte (neben der Herstellerbezeichnung) nur die Angabe des den Paral... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des Pharmakonzerns M***** & Co. Inc., USA. Sie vertreibt in Österreich (ua) Arzneimittel der Marken PROSCARR und CO-RENITECR. PROSCARR und CO-RENITECR sind eingetragene Marken der M***** & Co. Inc. Die Klägerin ist berechtigt, diese Marken zu gebrauchen. M***** & Co. Inc. hat der Klägerin auch die Befugnis eingeräumt, Markenverletzungen durch Dritte abzuwehren. Die Erstbeklagte importiert Arzneimittel parallel. Die Zweit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des Pharmakonzerns M***** & Co Inc., USA. Sie vertreibt in Österreich (ua) Arzneimittel der Marken PROSCAR und CO-RENITEC. PROSCAR und CO-RENITEC sind eingetragene Marken der M***** & Co Inc.; die Klägerin ist ermächtigt, gegen Markenverletzungen vorzugehen. Die Erstbeklagte importiert Arzneimittel parallel. Die Zweitbeklagte ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Der Drittbeklagte ist allein... mehr lesen...
Norm: AMG §7 Abs1EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH muß das Umpacken notwendig sein, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. Das als Beispielsfall genannte Vorliegen verschiedener Packungsgrößen zeigt, daß der EuGH das Umpacken nur dann für zulässig erachtet, wenn das Arzneimittel andernfalls im Einfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben werden könnte. ... mehr lesen...
Norm: AMG §7 Abs1
Rechtssatz: Für die bei Parallelimport von Arzneiwaren notwendigen Änderungen stehen grundsätzlich zwei Wege offen: Der Parallelimporteur kann Angaben durch Aufkleber ersetzen oder hinzufügen, oder er kann die Originalverpackung gegen eine neue Verpackung austauschen. Seine Befugnisse sind in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Er darf das Arzneimittel nur umpacken, wenn er es andernfalls im Importstaat nicht vertreiben könnte, und ... mehr lesen...
Norm: AMG §7 Abs1MSchG §10a
Rechtssatz: Mangels ausreichender Rechtfertigung verstoßen die Beklagten mit dem Umpacken der Arzneimittel gegen die Markenrechte der Klägerin. Entscheidungstexte 4 Ob 63/99i Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 63/99i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112116 ... mehr lesen...