Norm
AMG §7 Abs1Rechtssatz
Für die bei Parallelimport von Arzneiwaren notwendigen Änderungen stehen grundsätzlich zwei Wege offen: Der Parallelimporteur kann Angaben durch Aufkleber ersetzen oder hinzufügen, oder er kann die Originalverpackung gegen eine neue Verpackung austauschen. Seine Befugnisse sind in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Er darf das Arzneimittel nur umpacken, wenn er es andernfalls im Importstaat nicht vertreiben könnte, und er darf die - Original- oder neue - Verpackung nicht so (umgestalten) gestalten, daß sie schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112114Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0040OB00063_99I0000_002