RS OGH 1999/4/27 4Ob63/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
beobachten
merken

Norm

AMG §7 Abs1

Rechtssatz

Für die bei Parallelimport von Arzneiwaren notwendigen Änderungen stehen grundsätzlich zwei Wege offen: Der Parallelimporteur kann Angaben durch Aufkleber ersetzen oder hinzufügen, oder er kann die Originalverpackung gegen eine neue Verpackung austauschen. Seine Befugnisse sind in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Er darf das Arzneimittel nur umpacken, wenn er es andernfalls im Importstaat nicht vertreiben könnte, und er darf die - Original- oder neue - Verpackung nicht so (umgestalten) gestalten, daß sie schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112114

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0040OB00063_99I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten