Norm
AMG §7 Abs1Rechtssatz
Die Angabe ihres Firmenschlagwortes und ihres Firmenlogos auf dem auf der Frontseite der Originalverpackung angebrachten Aufkleber (ohne weiteren Hinweis auf den Umpackvorgang) ist nicht erforderlich, um den Vertrieb des Medikaments in Österreich zu ermöglichen. Die Vertriebsfähigkeit der Ware erforderte (neben der Herstellerbezeichnung) nur die Angabe des den Parallelimport durchführenden Zulassungsinhabers und des umpackenden Unternehmens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114904Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0040OB00270_00K0000_001