RS OGH 2001/1/30 4Ob270/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

AMG §7 Abs1
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7

Rechtssatz

Die Angabe ihres Firmenschlagwortes und ihres Firmenlogos auf dem auf der Frontseite der Originalverpackung angebrachten Aufkleber (ohne weiteren Hinweis auf den Umpackvorgang) ist nicht erforderlich, um den Vertrieb des Medikaments in Österreich zu ermöglichen. Die Vertriebsfähigkeit der Ware erforderte (neben der Herstellerbezeichnung) nur die Angabe des den Parallelimport durchführenden Zulassungsinhabers und des umpackenden Unternehmens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114904

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0040OB00270_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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