TE OGH 2001/3/22 4Ob270/00k

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Schneider & Wagesreiter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, GZ 4 Ob 270/00k, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 4 Ob 270/00k, erlassene einstweilige Verfügung wird in ihrem Punkt b) dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"b) mittels Aufkleber auf der Vorderseite der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Original-Außenverpackung von PROSCARR (I) ihr Firmenschlagwort "PARANOVA" in auffällig gestaltetem Schriftzug, und zwar ohne gleichzeitig in gleicher Schriftgestaltung und -größe darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei das Arzneimittel umverpackt hat, und (II) ihr Firmenemblem (5-farbiges "Pentagon") anzubringen"."b) mittels Aufkleber auf der Vorderseite der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Original-Außenverpackung von PROSCARR (römisch eins) ihr Firmenschlagwort "PARANOVA" in auffällig gestaltetem Schriftzug, und zwar ohne gleichzeitig in gleicher Schriftgestaltung und -größe darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei das Arzneimittel umverpackt hat, und (römisch II) ihr Firmenemblem (5-farbiges "Pentagon") anzubringen".

Die Kostenentscheidung wird dahin berichtigt, dass in den der beklagten Partei zugesprochenen anteiligen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von 10.741,50 S Umsatzsteuer von richtig 1.790,25 S enthalten ist.

Das Mehrbegehren auf Berichtigung der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Spruch zu lit b) der einstweiligen Verfügung auf Antrag der Klägerin vorgenommene Berichtigung dient (auch) der Klarstellung des Entscheidungswillens des Obersten Gerichtshofes. Der Beklagten sind Änderungen an der parallel importierten Ware nur insoweit gestattet, als diese notwendig sind, um die Ware im Einfuhrmitgliedsstaat vertreiben zu können. Die Vertriebsfähigkeit der Ware erforderte (neben der Herstellerbezeichnung) nur die Angabe des den Parallelimport durchführenden Zulassungsinhabers und des umpackenden Unternehmens. Dazu ist die Angabe des Firmenschlagworts ohne weiteren Hinweis auf den Umpackvorgang und des Firmenlogos jeweils auf der Frontseite der Originalverpackung nicht erforderlich.Die im Spruch zu Litera b,) der einstweiligen Verfügung auf Antrag der Klägerin vorgenommene Berichtigung dient (auch) der Klarstellung des Entscheidungswillens des Obersten Gerichtshofes. Der Beklagten sind Änderungen an der parallel importierten Ware nur insoweit gestattet, als diese notwendig sind, um die Ware im Einfuhrmitgliedsstaat vertreiben zu können. Die Vertriebsfähigkeit der Ware erforderte (neben der Herstellerbezeichnung) nur die Angabe des den Parallelimport durchführenden Zulassungsinhabers und des umpackenden Unternehmens. Dazu ist die Angabe des Firmenschlagworts ohne weiteren Hinweis auf den Umpackvorgang und des Firmenlogos jeweils auf der Frontseite der Originalverpackung nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung war insoweit zu berichtigen, als in den der Beklagten zugesprochenen Kosten des Revisionsrekursverfahrens die Umsatzsteuer unrichtig mit 5.440,25 S ausgewiesen war; ausgehend von einem dem Revisionsrekursverfahren zugrunde liegenden Streitwert von 540.000 S beträgt die in diesen Kosten enthaltene Umsatzsteuer richtig 1.790,25 S. Hingegen waren die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz nicht zu berichtigen. Die Beklagte erhält Ersatz von je einem Drittel ihrer Äußerungskosten und ihres Rekurses (beide waren mit einem Drittel erfolgreich), hingegen vollen Ersatz ihrer Rekursbeantwortung, die zur Gänze erfolgreich war, weil sie zur Abweisung des mit 270.000 S zu bewertenden Teilanspruchs der einstweiligen Verfügung führte. Bei Überprüfung der Kostenentscheidung ist der Klägerin insoweit ein Fehler unterlaufen, als sie - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 810.000 S (und nicht 270.000 S) - der Beklagten ein Drittel der so errechneten Kosten zugemessen hat. Demgegenüber stehen der Beklagten Kosten der Rekursbeantwortung - ausgehend von einem Streitwert von S 270.000 und einem Ansatz von 5.999 S - in voller Höhe zu.

Anmerkung

E61071 04AA2700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00270.00K.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00270_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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