RS OGH 2007/2/13 4Ob243/06y, 4Ob48/08z, 4Ob13/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

UWG §1 C2
AMG §11 Abs1 Z2 A
AMG §7 Abs1 Z2 B
AMG §53
AMG §59 Abs9
ArzneiwareneinfuhrG 2002 §5 Abs2
EG Amsterdam Art28
EGV Maastricht Art30

Rechtssatz

Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichtig ist; ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 243/06y
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 243/06y
  • 4 Ob 48/08z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
  • 4 Ob 13/12h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 13/12h
    Beisatz: Eine Arzneispezialität darf nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach § 5 AWEG vorliegt (§ 7 Abs 1 Z 2 AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG fällt. (T1); Beisatz: Erlaubt die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gilt diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. (T2)

Schlagworte

rezeptfrei, Zulassungsnummer, Warenverkehrsfreiheit, Maßnahme gleicher Wirkung, EuGH Rs C-322/01 (Doc Morris), Parallelimport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121929

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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