RS OGH 1999/4/27 4Ob63/99i, 4Ob33/00g, 4Ob253/00k, 4Ob270/00k

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

AMG §7 Abs1
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH muß das Umpacken notwendig sein, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. Das als Beispielsfall genannte Vorliegen verschiedener Packungsgrößen zeigt, daß der EuGH das Umpacken nur dann für zulässig erachtet, wenn das Arzneimittel andernfalls im Einfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112115

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0040OB00063_99I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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