Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 AKG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 31-35 von 35

RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: AKG 1954 §5 Abs2 litb;AVG §37;AVG §39 Abs2;
Rechtssatz: Der behördliche Verwaltungsakt ist von der Offizialmaxime beherrscht und auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gerichtet. Dieser grundsätzlich unbeschränkten Ermittlungspflicht steht als deren Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der um die Feststellung einkommenden Angeste... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1988

RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: AKG 1954 §5 Abs2 litb;ArbVG §36 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Prokuristen gelten nicht in jedem Fall als leitende Angestellte. Prokuristen, die nur aus Zweckmäßigkeitgründen (etwa um stets einen Zeichnungsberechtigen zur Stelle zu haben) ohne Leitungsfunktion bestellt sind, oder Titularprokuristen, gehören als Dienstnehmer den Arbeiterkammern an (Hinweis auf E 26.10.1956, 1325/56... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1988

RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: AKG 1954 §5 Abs2 litb;ArbVG §36 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Frage, ob den leitenden Angestellten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch Kollektivvertrag, sondern durch Sondervertrag geregelt ist, ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, kann in aller Regel nur an Hand der Arbeitsverträge überprüft werden. Die Selbsteinschätzung der betroffenen Angestell... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1988

RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: AKG 1954 §5 Abs2 litb;ArbVG §36 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Dass jemand hinsichtlich der ihm unterstellten Arbeitnehmer berechtigt ist, selbstständig über Aufnahme oder Auflösung von Dienstverhältnissen zu entscheiden, ist auch nur ein Indiz für eine typische Unternehmerfunktion. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X06 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1988

RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: AKG 1954 §5 Abs2 litb;ArbVG §36 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Zweifellos ist die Leitungsebene (Delegationsstufe), welcher ein Angestellter innerhalb eines Unternehmens zugeordnet wird, ein wichtiges Indiz für die Abgrenzung. Je nach der Delegationsbereitschaft des Unternehmens können noch auf der dritten oder vierten Leitungsebene Entscheidungen zu treffen sein, die in manchen K... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1988

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