RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 litb;
ArbVG §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Prokuristen gelten nicht in jedem Fall als leitende Angestellte. Prokuristen, die nur aus Zweckmäßigkeitgründen (etwa um stets einen Zeichnungsberechtigen zur Stelle zu haben) ohne Leitungsfunktion bestellt sind, oder Titularprokuristen, gehören als Dienstnehmer den Arbeiterkammern an (Hinweis auf E 26.10.1956, 1325/56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X02

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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