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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1954 §5 Abs2 litb;Rechtssatz
Prokuristen gelten nicht in jedem Fall als leitende Angestellte. Prokuristen, die nur aus Zweckmäßigkeitgründen (etwa um stets einen Zeichnungsberechtigen zur Stelle zu haben) ohne Leitungsfunktion bestellt sind, oder Titularprokuristen, gehören als Dienstnehmer den Arbeiterkammern an (Hinweis auf E 26.10.1956, 1325/56).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X02Im RIS seit
07.04.2006