RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0298

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 litb;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Der behördliche Verwaltungsakt ist von der Offizialmaxime beherrscht und auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gerichtet. Dieser grundsätzlich unbeschränkten Ermittlungspflicht steht als deren Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der um die Feststellung einkommenden Angestellten gegenüber (Hinweis auf E 26.6.1984, 84/04/0055 und E 12.2.1985, 83/04/0258).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X07

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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