Begründung: Im Zahlungsbefehl wird der Beklagte näher wie folgt umschrieben: „Beschäftigung: Gf Fa. B*****, geb.: *****.“ Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl, der am Kuvert den Beklagten nur namentlich mit Adresse ohne weitere Angaben bezeichnet, wurde am 15. 7. 2009 von Maria R*****, der Mutter des Beklagten, als Mitbewohnerin an der Abgabestelle übernommen. Nachdem kein fristgerechter Einspruch eingelangt war, erteilte das Erstgericht am 31. 8. 2009 die Vollstreckbarkeitsbes... mehr lesen...
Norm: ZustG §5 ZustG §7 ZustG § 5 heute ZustG § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 5 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ZustG § 5 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den beklagten Mieter schuldig, Mietzinsrückstände für die Bestandzinsperioden 7/05 - 6/06 abzüglich einer Zinsminderung wegen defekter Dachbodentreppe zu einem mitvermieteten Dachbodenraum und wegen Unterbrechung der Gaszufuhr zu bezahlen. Das Erstgericht wies ein Mehrbegehren von Euro 95,59 sA (wegen der Zinsminderung) ab. Das Erstgericht stellte den auf Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt fest. Re... mehr lesen...
Norm: ZustG §5 Z1 ZPO §329 ZPO §333 ZPO §496 Abs2 Z2 ZustG § 5 heute ZustG § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 5 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ZustG § 5 gült... mehr lesen...
Norm: ZustG §5 Z1 ZPO §329 ZPO §333 ZPO §496 Abs2 Z2 ZustG § 5 heute ZustG § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 5 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ZustG § 5 gült... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat (vgl zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht ge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte S 31.679,-- s.A.. Die Adresse des Beklagten gab sie mit 1150 Wien, S*****gasse 17/3 an. Am 31.10.1994 erließ das Erstgericht antragsgemäß einen Zahlungsbefehl. Auf dem Rückschein ist die Adresse des Beklagten handschriftlich auf S*****gasse 17/13 korrigiert. Im übrigen weist er aus, daß der Zahlungsbefehl nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch postamtliche Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist per 8.11.1994 zugestellt wurde. In der Fo... mehr lesen...
Norm: ZustG §5 ZPO §88 Abs1 Z3 ZustG § 5 heute ZustG § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 5 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ZustG § 5 gültig von 01.03.1983 bis 2... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Frage, ob die Zustellung durch die Post an einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle die Unwirksamkeit des Zustellvorganges bewirkt, zutreffend bejaht. Es genügt daher insofern auf die zutreffende
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Rekursgericht hat die Frage, ob die Zustellung durch die Post an einer anderen als der im Rückschein ange... mehr lesen...
Norm: ZustG §3 ZustG §4 ZustG §5 ZustG § 3 heute ZustG § 3 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ZustG § 3 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ZustG § 3 gültig von 01.03.1983 b... mehr lesen...