RS OGH 1993/9/8 9ObA224/93, 8Ob107/99i

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Norm

ZustG §3
ZustG §4
ZustG §5

Rechtssatz

Der Rückschein ist von der Zustellbehörde auszustellen; hiebei ist auf dem Rückschein der Empfänger und die Abgabestelle anzugeben, so daß der Zusteller auch an die auf dem Rückschein bezeichnete Abgabestelle gebunden ist, zumal er als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll, gilt. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083646

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBA00224_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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