RS OGH 1997/3/21 1R660/96x (1R661/96v)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1997
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Norm

ZustG §5
ZPO §88 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die unrichtige Anschrift auf einer behördlichen Sendung macht die Zustellung nicht ungültig, wenn die Zustellung - ungeachtet der falschen Anschrift - an der richtigen Abgabestelle erfolgte. Zwar ist der Zusteller an die behördlich verfügte Zustelladresse gebunden, doch steht dies der Korrektur einer erkennbar nur verschriebenen Anschrift nicht im Wege. Eine solche Korrektur stellt nämlich keine eigenmächtige Auswahl einer anderen Abgabestelle dar, vielmehr wird dadurch nur dem ohnehin beabsichtigten Zustellort Rechnung getragen.

Entscheidungstexte

  • 1 R 660/96x
    Entscheidungstext HG Wien 21.03.1997 1 R 660/96x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000015

Dokumentnummer

JJR_19970321_LG00007_00100R00660_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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