RS OGH 2010/5/19 6Ob31/10t

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Veröffentlicht am 19.05.2010
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Rechtssatz

Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (so schon VwGH 87/02/0038 = ÖJZ 1988, 570). Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es wäre denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (§ 7 ZustG).Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (so schon VwGH 87/02/0038 = ÖJZ 1988, 570). Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es wäre denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (Paragraph 7, ZustG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125869

Im RIS seit

06.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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