Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs3;ZustG §17 Abs4;ZustG §21 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0157 E 29. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits, durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §13 Abs3;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3;ZustG §21 Abs2;ZustG §4;
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Hinterlegung eines Schriftstückes nach § 17 Abs 1 ZustG ist auf Grund der eine Einheit bildenden Zustellvorganges (§ 21 Abs 2 ZustG) maßgebend, dass der Empfänger im Zeitraum des Zustellvorganges am Tag des ersten Zustellversuches und am Tag des zweiten Zustellversuches... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17;ZustG §21 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0170 E 22. September 1987 RS 1 Stammrechtssatz Ist der Empfänger wegen Abwesenheit (infolge Urlaubs) gar nicht in der Lage, von der Ankündigung des zweiten Zustellversuches Kenntnis zu nehmen, dann geht auch das an ihn gerichtete Ersuchen, beim zweiten Zustellversuch an der Abgabestelle anwesend zu sein, ins Le... mehr lesen...
Index: KFG40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs3ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Die Hinterlassung einer Visitenkarte mit dem Ersuchen "um einen Rückruf wegen der Kennzeicheneinziehung" an der Windschutzscheibe eines Pkws stellt kein Ersuchen iSd § 21 Abs 2 ZustellG dar, sodass auch die nachfolgende Hinterlegung der Sendung gem § 17 Abs 3 leg cit keine Rechtswirkung nach sich ziehen konnte. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17;ZustG §21 Abs2;
Rechtssatz: Ist der Empfänger wegen Abwesenheit (infolge Urlaubs) gar nicht in der Lage, von der Ankündigung des zweiten Zustellversuches Kenntnis zu nehmen, dann geht auch das an ihn gerichtete Ersuchen, beim zweiten Zustellversuch an der Abgabestelle anwesend zu sein, ins Leere. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17;ZustG §21 Abs2;
Rechtssatz: Ist eine Zustellung nicht ordnungsgemäß beurkundet, so hat doch die Behörde die Möglichkeit, auf andere Weise nachzuweisen, dass der angefochtene Bescheid dem Adressaten in einer allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise zugestellt wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:198... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §21 Abs2;
Rechtssatz: Ein zweiter Zustellversuch iSd § 21 Abs 2 ZustellG kommt grundsätzlich nicht am selben Tag, an dem der erste Zustellversuch stattfand, in Betracht, weil dem Empfänger die Möglichkeit gegeben werden muss, dem Ersuchen Folge zu leisten. Nur wenn der zweite Zustellversuch am selben Tag Erfolg hat, ist dem Zweck Genüge getan; andernfalls kann aber nic... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs3;ZustG §17 Abs4;ZustG §21 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits, durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schrif... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §22;AVG §45 Abs2;VStG §24;ZustG §17;ZustG §21 Abs2;
Rechtssatz: Trotz der Behauptung des Beschuldigten, er habe das Straferkenntnis am 14.d.M. beim Zustellpostamt in Wien behoben, irrtümlich jedoch das Datum 13.d.M. hingesetzt, obwohl er am 13. in Salzburg war, gelangte die Behörde unter Berücksichtigung des für die Zustellung zu eigenen Handen bestimmten Rückscheines, d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs2;ZustG §21 Abs2;ZustG §7;
Rechtssatz: Werden die Verständigungen nach § 17 Abs 2 ZustellG, § 21 Abs 2 ZustellG vom Zusteller an der Eingangstür angebracht, obwohl ihre Einlegung in den Briefkasten möglich ist, so liegt keine rechtswirksame Zustellung vor. Gemäß § 7 ZustellG gilt die Zustellung dann erst mit dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem das Schriftstück dem E... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs3;ZustG §21 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen 1. Zustellversuch und die Aufforderung gem § 21 Abs 2 ZustellG Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. War er somit an diesem Tage nicht iSd § 17 Abs 3 ZustellG von der Abgabestele... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 9. August 1984 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, insgesamt fünf Übertretungen der StVO 1960 begangen zu haben. Die die Strafverfügung enthaltende Postsendung wurde zufolge des im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweises nach zwei vergeblichen Zustellversuchen vom 14. August 1984 an beim Postamt 4063 zur Abholung bereitgehalten. Am 1. September 1984 gab der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §47 Abs1VStG §24 Abs1ZPO §292ZustG §17 Abs2ZustG §21 Abs2ZustG §22
Rechtssatz: Beim Zustellnachweis gem § 22 ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO (Hinweis E 22.3.1982, 3635/80, Slg 10687 A). Die durch nichts belegte Behauptung, der Bfr habe in seinem Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefun... mehr lesen...