RS Vwgh 1987/4/23 87/02/0032

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Ein zweiter Zustellversuch iSd § 21 Abs 2 ZustellG kommt grundsätzlich nicht am selben Tag, an dem der erste Zustellversuch stattfand, in Betracht, weil dem Empfänger die Möglichkeit gegeben werden muss, dem Ersuchen Folge zu leisten. Nur wenn der zweite Zustellversuch am selben Tag Erfolg hat, ist dem Zweck Genüge getan; andernfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Empfänger von dem Ersuchen, zu einer bestimmten Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020032.X03

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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