Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung ge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §4;
Rechtssatz: Unter der Abgabestelle iSd § 16 Abs 5 ZustellG kann nur jene Abgabestelle verstanden werden, die die Beh zur Zustellung bestimmt hat und an der die Ersatzzustellung erfolgte, nicht aber irgendeine andere Abgabestelle. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X02 I... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;
Rechtssatz: Die Beh hat - wenn dies schon im Verwaltungsverfahren behauptet wird - zweifelsfrei zu klären, wann die tatsächliche Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle erfolgt ist, da erst dann feststeht, an welchem Tag die Ersatzzustellung wirksam wurde und die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3 impl;
Rechtssatz: Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte iSd §16 Abs 5 ZustG dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem (eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach § 16 Abs 1 ZustG Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs5;ZustG §17 Abs3 impl;
Rechtssatz: Die Unterlassung sonst üblicher Mitteilungen über Inhalte von Postsendungen durch einen Ersatzempfänger an den Empfänger während dessen Abwesenheit oder unrichtige Mitteilungen des Ersatzempfängers über den Tag der Ersatzzustellung nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle vermögen nicht einen Ausschluss der Anordnung de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs1;ZustG §16 Abs5;
Rechtssatz: Aus § 16 Abs 5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des z... mehr lesen...