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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs5;Rechtssatz
Unter der Abgabestelle iSd § 16 Abs 5 ZustellG kann nur jene Abgabestelle verstanden werden, die die Beh zur Zustellung bestimmt hat und an der die Ersatzzustellung erfolgte, nicht aber irgendeine andere Abgabestelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X02Im RIS seit
14.03.2006