RS Vwgh 1989/11/9 87/06/0075

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;
ZustG §4;

Rechtssatz

Unter der Abgabestelle iSd § 16 Abs 5 ZustellG kann nur jene Abgabestelle verstanden werden, die die Beh zur Zustellung bestimmt hat und an der die Ersatzzustellung erfolgte, nicht aber irgendeine andere Abgabestelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X02

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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