RS Vwgh 1989/10/24 88/08/0264

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;
ZustG §17 Abs3 impl;

Rechtssatz

Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte iSd §16 Abs 5 ZustG dann wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem (eine zulässige Zustellung bewirkenden) Zustellvorgang nach § 16 Abs 1 ZustG Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt (oder zumindest nahezu ungekürzt) zur Verfügung stand (Hinweis auf E 10.3.1987, 86/07/0212 und E 13.4.1989, 88/06/0140). Dies trifft jedenfalls zu, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080264.X01

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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