RS Vwgh 1987/3/10 86/07/0212

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs5;

Rechtssatz

Aus § 16 Abs 5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger - trotz "Abwesenheit von der Abgabestelle" - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Die Ersatzzustellung ist damit auch im Grunde des § 16 Abs 5 Zustellgesetz wirksam geworden (Die Gültigkeit der Ersatzzustellung im Grunde des § 16 Abs 1 legcit wurde vorweg bejaht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070212.X03

Im RIS seit

11.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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