Norm: ZustG §13 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 45/08a Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 45/08a ... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Nach § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 246/00h Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 246/00h ... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2ZustG §16 Abs2
Rechtssatz: An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustell... mehr lesen...
Norm: PO §150ZustG §13 Abs2Post-AGB P.3.3.5Post-AGB P.3.3.6Post-AGB P.3.3.7Post-AGB P.3.3.8Post-AGB P.3.3.9
Rechtssatz: § 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PO §187ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung beim Postamt an einen Postbevollmächtigten bewirkt die Zustellung selbst dann, wenn der Hinterlegungsvorgang fehlerhaft war. Entscheidungstexte 3 Ob 116/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 116/95 10 Ob 351/97h Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Von der Wendung "keine natürliche Person" im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG sind auch die sogenannten "Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" umfaßt; sie werden also im Zustellrecht wie juristische Personen behandelt. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 91/91 Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 91/91 Veröff: EvBl 1991/142 S 601... mehr lesen...
Norm: PO §150ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Eine besondere Art der Zustellvollmacht ist die in den §§ 150 ff PO geregelte Postvollmacht. Zustellungen an den Postbevollmächtigten wirken so, als ob sie an die Partei selbst vorgenommen worden wären. Entscheidungstexte 3 Ob 84/83 Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 84/83 5 Ob 63/21g Entscheidu... mehr lesen...