Norm
ZustG §13 Abs2Rechtssatz
Von der Wendung "keine natürliche Person" im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG sind auch die sogenannten "Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" umfaßt; sie werden also im Zustellrecht wie juristische Personen behandelt. (§ 48 ASGG).Von der Wendung "keine natürliche Person" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG sind auch die sogenannten "Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" umfaßt; sie werden also im Zustellrecht wie juristische Personen behandelt. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083860Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBA00091_9100000_003