Norm
PO §150Rechtssatz
§ 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt.Paragraph 13, Absatz 2, ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PostvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023