RS OGH 1995/12/21 3Ob116/95, 10Ob351/97h, 3Ob45/08a, 5Ob63/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

PO §187
ZustG §13 Abs2

Rechtssatz

Die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung beim Postamt an einen Postbevollmächtigten bewirkt die Zustellung selbst dann, wenn der Hinterlegungsvorgang fehlerhaft war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 116/95
  • 10 Ob 351/97h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 Ob 351/97h
    Auch; Beisatz: Da die Zustellung an einen Postbevollmächtigten, wie sich aus § 13 Abs 2 iVm Abs 5 ZustG ergibt, außerhalb der Abgabestelle vorgenommen werden darf, ist die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten der Ausfolgung an den Empfänger gleichzuhalten. Sie bewirkt daher die Zustellung. Dafür spricht auch § 187 PostO, in dem der postordnungsmäßige Übernahmsberechtigte ebenfalls dem Empfänger gleichgestellt wird (3 Ob 116/95 = RZ 1996/74; ähnlich 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20). (T1)
  • 3 Ob 45/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 45/08a
    Vgl; Beisatz: Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach § 13 Abs 2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig. (T2)
  • 5 Ob 63/21g
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 63/21g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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