Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 AVG § 71 heute AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.7.2009, Zl SG-164-2009 wurde dem Berufungswerber ein Übertretung der GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) verhängt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.7.2009, Zl SG-164-2009 wurde dem Berufungswerber ein Übertretung der GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn gemäß Parag... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 09.06.2009 hat die Antragstellerin die Überprüfung der von der Auftraggeberin vorgenommenen Vergabe über den Bauauftrag betreffend L. A., 5. Öffentliches Gymnasium, Bauteil I. I. GmbH und Co KG, Elektroinstallationsarbeiten beantragt. Mit Schriftsatz vom 09.06.2009 hat die Antragstellerin die Überprüfung der von der Auftraggeberin vorgenommenen Vergabe über den Bauauftrag betreffend L. A., 5. Öffentliches Gymnasium, Bauteil römisch eins. römisch eins. GmbH und C... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 15.6.1999 - bei diesem Antrag handelte es sich um die Ergänzung des Antrages vom 8.6.1999 - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.8.1998, Zlen wie oben, gemäß § 71 Abs 1 AVG abgelehnt. 1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 15.6.1999 - bei diesem Antrag handelte es sich u... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.1.1996, Zl X-18874-1995, wegen Übertretung des KFG, abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die in der Begründung: des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 15.2.1996 - im genannten Bescheid unrichtigerweise mit Datum „3.4.1996“ bezeichnet - gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.12.1995, Zl X-31044-1995, abgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde in der Begründung: des angefochtenen Bescheides zu de... mehr lesen...