TE Uvs Bescheid 2000/11/24 1-0489/99

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Veröffentlicht am 24.11.2000
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des G H, D-H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.8.1999, Zlen X-21870-1998 und X-21896-1998, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:

"Gemäß § 71 Abs 1 in Verbindung mit Absatz 4 AVG wird der Antrag des G H, D-H, vom 8.6.1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B a) vom 5.8.1998, Zl X-21870-1998 und b) vom 5.8.1998, Zl X-21896-1998, bewilligt.“"Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 AVG wird der Antrag des G H, D-H, vom 8.6.1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B a) vom 5.8.1998, Zl X-21870-1998 und b) vom 5.8.1998, Zl X-21896-1998, bewilligt.“

Text

1.       Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 15.6.1999 - bei diesem Antrag handelte es sich um die Ergänzung des Antrages vom 8.6.1999 - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.8.1998, Zlen wie oben, gemäß § 71 Abs 1 AVG abgelehnt.1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 15.6.1999 - bei diesem Antrag handelte es sich um die Ergänzung des Antrages vom 8.6.1999 - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.8.1998, Zlen wie oben, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgelehnt.

2.       Der Verwaltungssenat hat im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 18.10.1999, obige Zahlen, der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch dieses Bescheides statt "abgelehnt" zu lauten hat: "zurückgewiesen".

Im Spruchpunkt 2. des vorgenannten Bescheides wurde der Berufung des Berufungswerbers gegen die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügungen der Erstbehörde vom 27.5.1999, Zlen X-21896-1998 und X-21870-1998, wegen Verspätung keine Folge gegeben.

3.       Mit Erkenntnis vom 29. September 2000, Zl 99/02/0356-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den Spruchpunkt 1. des vorerwähnten Bescheides des Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Berufungswerber habe zwar weder in seinem mit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27. Mai 1999 verbundenen Wiedereinsetzungsantrag noch in seiner Berufungsergänzung ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne des § 71 Abs 2 AVG, also darüber, wann das Hindernis, welches die Fristversäumung nach sich gezogen hat, weggefallen ist, gemacht. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Juni 1999 sei aber klar entnehmbar, dass er erstmals durch die - laut einem Vermerk der Behörde am 1. Juni 1999 (nach Angabe des Beschwerdeführers am 2. Juni 1999) erfolgte - Zustellung des seinen mit Schreiben vom 12. Mai 1999 vorgelegten Einspruch zurückweisenden Bescheides vom 27. Mai 1999, in dem die Behörde erster Instanz begründend ausgeführt habe, es sei kein Widerspruchsschreiben bei der Behörde eingelangt, davon Kenntnis erlangt habe, dass sein ursprünglich bereits am 2. September 1998 erhobener Einspruch gegen die angeführten Strafverfügungen nicht bei der Behörde erster Instanz eingelangt seien. Damit habe der Beschwerdeführer in ausreichender Weise Angaben zur Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages gemacht und würden sich sowohl der am 11. Juni 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Wiedereinsetzungsantrag als auch die am 15. Juni 1999 dort eingelangte Ergänzung der Berufungsschrift, in der auch Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag gemacht würden, jedenfalls als innerhalb der Frist des § 71 Abs 2 AVG eingebracht erweisen.3. Mit Erkenntnis vom 29. September 2000, Zl 99/02/0356-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den Spruchpunkt 1. des vorerwähnten Bescheides des Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Berufungswerber habe zwar weder in seinem mit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27. Mai 1999 verbundenen Wiedereinsetzungsantrag noch in seiner Berufungsergänzung ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG, also darüber, wann das Hindernis, welches die Fristversäumung nach sich gezogen hat, weggefallen ist, gemacht. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Juni 1999 sei aber klar entnehmbar, dass er erstmals durch die - laut einem Vermerk der Behörde am 1. Juni 1999 (nach Angabe des Beschwerdeführers am 2. Juni 1999) erfolgte - Zustellung des seinen mit Schreiben vom 12. Mai 1999 vorgelegten Einspruch zurückweisenden Bescheides vom 27. Mai 1999, in dem die Behörde erster Instanz begründend ausgeführt habe, es sei kein Widerspruchsschreiben bei der Behörde eingelangt, davon Kenntnis erlangt habe, dass sein ursprünglich bereits am 2. September 1998 erhobener Einspruch gegen die angeführten Strafverfügungen nicht bei der Behörde erster Instanz eingelangt seien. Damit habe der Beschwerdeführer in ausreichender Weise Angaben zur Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages gemacht und würden sich sowohl der am 11. Juni 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Wiedereinsetzungsantrag als auch die am 15. Juni 1999 dort eingelangte Ergänzung der Berufungsschrift, in der auch Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag gemacht würden, jedenfalls als innerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG eingebracht erweisen.

Der Beschwerdeführer habe die Frist zur Erhebung der Einsprüche gegen die gegen ihn erlassenen Strafverfügungen versäumt, weil der von ihm gegen beide Strafverfügungen in einem Schreiben abgefasste - offenbar nicht eingeschrieben - zur Post gegebene Einspruch nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt sei. Diesen Umstand habe der Berufungswerber offensichtlich nicht miteinberechnet. Sein Eintritt habe im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs zwischen der BRD und Österreich auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden können. Im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze liege daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Dass der Berufungswerber den Einspruch nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben habe, könne ihm nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angerechnet werden, weil er auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe im Postverkehr zwischen der BRD und Österreich mit dem Einlangen des Einspruches bei der erstinstanzlichen Behörde rechnen habe können. Das Vorbringen des Berufungswerbers sei daher geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden.

4.       Unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass der Berufungswerber kein Verhalten gesetzt hat, das die Zurückweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist in den hier gegenständlichen Fällen zur Folge hat. Dem jeweiligen Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben. Dadurch ist auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.5.1999, Zlen X-21896-1998 und X-21870-1998, in der Fassung des Bescheides des Verwaltungssenates vom 18.10.1999, obige Zahlen, ex lege außer Kraft getreten, sodass die Erstbehörde nunmehr in beiden Fällen das ordentliche Ermittlungsverfahren durchzuführen haben wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Versand ohne Einschreiben

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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