TE Uvs Bescheid 1996/10/3 1-0693/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

AVG §71
AVG §13a
VStG §46 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des M S, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.8.1996, Zl X-31044-1995, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AVG wird der Antrag des M S vom 15.2.1996 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.12.1995, Zl X-31044/95, abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AVG wird der Antrag des M S vom 15.2.1996 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.12.1995, Zl X-31044/95, abgewiesen.“

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 15.2.1996 - im genannten Bescheid unrichtigerweise mit Datum „3.4.1996“ bezeichnet - gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.12.1995, Zl X-31044-1995, abgewiesen.

2.       In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, der Wiedereinsetzungswerber habe eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt, lediglich ausgeführt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Erstbehörde habe es unterlassen, ergänzende Beweise dazu aufzunehmen und allein aus dem Umstand, dass in der Niederschrift vom 1.12.1995 vor der Bezirkshauptmannschaft B in der Rubrik „der Beschuldigte verlangt eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides“ keine Markierung angebracht ist, gefolgert, dass der Wiedereinsetzungswerber eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides nicht verlangt habe. Diesbezüglich übersehe die Erstbehörde die auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommende Bestimmung des § 15 AVG, welche festlege, dass erhobene Einwendungen einer Niederschrift die volle Beweiskraft nehmen. Derartige Einwendungen seien aber bereits im Wiedereinsetzungsantrag erhoben worden. Es sei so gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber unmittelbar im Anschluss an die Verlesung der Niederschrift und deren Unterfertigung eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom zuständigen Leiter der Amtshandlung begehrt habe. Aus welchen Gründen dieses Begehren nicht in der Niederschrift seine Aufnahme gefunden habe, werde im Nachhinein wohl kaum aufgeklärt werden können und spiele auch für die Frage der Berechtigung der Wiedereinsetzung keine Rolle. Ein allfälliges Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers könne lediglich darin erachtet werden, dass es dieser unterlassen habe, den Leiter der Amtshandlung dahingehend zu kontrollieren, ob dieser in der entsprechenden Rubrik auch tatsächlich eine Markierung gesetzt habe. Bei einem derartigen Verschulden handle es sich um einen minderen Grad des Versehens, da der Wiedereinsetzungswerber als rechtsunkundiger Laie zu Recht davon ausgehen habe dürfen, dass der juristisch versierte Sachbearbeiter das geäußerte Begehren um Zusendung einer schriftlichen Bescheidausfertigung in der Niederschrift festhalten werde.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, der Wiedereinsetzungswerber habe eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt, lediglich ausgeführt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Erstbehörde habe es unterlassen, ergänzende Beweise dazu aufzunehmen und allein aus dem Umstand, dass in der Niederschrift vom 1.12.1995 vor der Bezirkshauptmannschaft B in der Rubrik „der Beschuldigte verlangt eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides“ keine Markierung angebracht ist, gefolgert, dass der Wiedereinsetzungswerber eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides nicht verlangt habe. Diesbezüglich übersehe die Erstbehörde die auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommende Bestimmung des Paragraph 15, AVG, welche festlege, dass erhobene Einwendungen einer Niederschrift die volle Beweiskraft nehmen. Derartige Einwendungen seien aber bereits im Wiedereinsetzungsantrag erhoben worden. Es sei so gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber unmittelbar im Anschluss an die Verlesung der Niederschrift und deren Unterfertigung eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom zuständigen Leiter der Amtshandlung begehrt habe. Aus welchen Gründen dieses Begehren nicht in der Niederschrift seine Aufnahme gefunden habe, werde im Nachhinein wohl kaum aufgeklärt werden können und spiele auch für die Frage der Berechtigung der Wiedereinsetzung keine Rolle. Ein allfälliges Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers könne lediglich darin erachtet werden, dass es dieser unterlassen habe, den Leiter der Amtshandlung dahingehend zu kontrollieren, ob dieser in der entsprechenden Rubrik auch tatsächlich eine Markierung gesetzt habe. Bei einem derartigen Verschulden handle es sich um einen minderen Grad des Versehens, da der Wiedereinsetzungswerber als rechtsunkundiger Laie zu Recht davon ausgehen habe dürfen, dass der juristisch versierte Sachbearbeiter das geäußerte Begehren um Zusendung einer schriftlichen Bescheidausfertigung in der Niederschrift festhalten werde.

Der Berufungswerber beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3.       Der Verwaltungssenat hat im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Leiter der seinerzeitigen Amtshandlung als Zeuge einvernommen wurde. Es kann somit von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 22.11.1995, Zl X-31044-1995, warf die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschuldigten verschiedene Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes vor. Am 1.12.1995 erschien der Berufungswerber wegen dieser Übertretungen bei der genannten Behörde. Leiter der Amtshandlung war H H. Im Zuge dieser Amtshandlung verkündete der Genannte dem Berufungswerber gegenüber ein mündliches Straferkenntnis wegen verschiedener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes. Hierüber hat der Leiter der Amtshandlung zwei Niederschriftsformulare, beide datiert vom 1.12.1995, Zl X-31044-1995, ausgefüllt, in welchen das mündlich verkündete Straferkenntnis - rechtlich gesehen handelt es sich um mehrere Straferkenntnisse - beurkundet wurde. Am Ende der Vorderseite dieser Formulare befinden sich in senkrechter Anordnung mehrere Kästchen, von denen jeweils nur das oberste ausgefüllt ist. Der daneben stehende Text lautet: „Die Niederschrift wird vom Leiter der Amtshandlung vorgelesen.“ Das Kästchen mit dem danebenstehenden Text: „Verlangt eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides“ ist in beiden Niederschriftsformularen nicht angekreuzt.

H H hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat als Zeuge ausgesagt, dass M S ihm gegenüber nichts von einer schriftlichen Ausfertigung dieser Straferkenntnisse gesagt habe, insbesondere habe er auch keine solche Ausfertigung verlangt. Allerdings habe er den Berufungswerber auch nicht gefragt, ob er eine schriftliche Ausfertigung dieser Straferkenntnisse wolle. Er habe ihn auch nicht belehrt, welche Konsequenz es habe, wenn er keine schriftliche Ausfertigung verlange. Die Rechtsmittelbelehrung habe er dem Genannten gegenüber aber erteilt.

Aufgrund dieser glaubwürdigen Zeugenaussage, die sich auch mit dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Aktenvermerk vom 17.4.1996 deckt, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei der in Rede stehenden Amtshandlung keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses verlangt hat. Die Berufungsfrist hat daher mit dem Tag der mündlichen Bescheidverkündung, somit am 1.12.1995, zu laufen begonnen und hat am 15.12.1995 geendet.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates hatte das amtshandelnde Organ keine Verpflichtung, den Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass er eine schriftliche Ausfertigung der mündlichen Straferkenntnisse verlangen kann und dass in diesem Fall die Berufungsfrist erst mit dem Tag der Zustellung dieser schriftlichen Straferkenntnisse zu laufen beginnt. Eine solche Belehrung ginge nach Ansicht des Verwaltungssenates über die im § 13a AVG enthaltene Manuduktionspflicht der Behörde hinaus. Ganz abgesehen davon wäre aber hier ein solcher Hinweis schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil der Berufungswerber offensichtlich wusste, dass er das Recht hat, eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Straferkenntnisse zu verlangen, da er in der Berufung vorgebracht hat, damals bei der Amtshandlung eine solche schriftliche Ausfertigung verlangt zu haben. Also musste er in Kenntnis darüber gewesen sein, dass er ein solches Verlangen an die Behörde richten kann.Nach Ansicht des Verwaltungssenates hatte das amtshandelnde Organ keine Verpflichtung, den Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass er eine schriftliche Ausfertigung der mündlichen Straferkenntnisse verlangen kann und dass in diesem Fall die Berufungsfrist erst mit dem Tag der Zustellung dieser schriftlichen Straferkenntnisse zu laufen beginnt. Eine solche Belehrung ginge nach Ansicht des Verwaltungssenates über die im Paragraph 13 a, AVG enthaltene Manuduktionspflicht der Behörde hinaus. Ganz abgesehen davon wäre aber hier ein solcher Hinweis schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil der Berufungswerber offensichtlich wusste, dass er das Recht hat, eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Straferkenntnisse zu verlangen, da er in der Berufung vorgebracht hat, damals bei der Amtshandlung eine solche schriftliche Ausfertigung verlangt zu haben. Also musste er in Kenntnis darüber gewesen sein, dass er ein solches Verlangen an die Behörde richten kann.

4.       Nach § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.4. Nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann dann nicht von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis gesprochen werden, wenn ein Beschuldigter, dem gegenüber eine Strafbehörde ein mündliches Straferkenntnis erlassen hat, es verabsäumt, eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen und in der Folge auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - eine Berufung gegen das betreffende mündliche Straferkenntnis einbringt. Die Behauptung des Berufungswerbers, er habe auf die schriftliche Zustellung des Bescheides gewartet, ist nach Ansicht des Verwaltungssenates unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen H bei der vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig, zumal der genannte Zeuge einen gewissenhaften und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die Berufungsbehörde zweifelt daher an der Richtigkeit seiner Aussage nicht. Ein Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte offenbar mit den ihm gegenüber mündlich verkündeten Straferkenntnissen abgefunden hat, ist auch die Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Verkündung dieser Straferkenntnisse bei der Erstbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat, welcher ihm auch bewilligt wurde.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates liegen daher im gegenständlichen Fall weder die in der Z. 1 noch die in der Z. 2 des § 71 Abs. 1 AVG geforderten Voraussetzungen für die Stattgebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, sodass die Erstbehörde aus der Sicht des Verwaltungssenates den gegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Nach Ansicht des Verwaltungssenates liegen daher im gegenständlichen Fall weder die in der Ziffer eins, noch die in der Ziffer 2, des Paragraph 71, Absatz eins, AVG geforderten Voraussetzungen für die Stattgebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, sodass die Erstbehörde aus der Sicht des Verwaltungssenates den gegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5.       Da der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Bezeichnung des Antrages, über den sie zu entscheiden hatte, ein Versehen unterlaufen ist - der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde nämlich mit Schriftsatz vom 1.2.1996 gestellt -, war dies entsprechend richtig zu stellen.

Schlagworte

mündliches Straferkenntnis - Belehrung über Verlangen nach schriftlicher Ausfertigung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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