RS Uvs 2011/2/15 33/10602/6-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Anwendung des § 71 AVG setzt voraus, dass eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung (hier der Vernehmungstermin laut der Aufforderung zur Rechtfertigung) tritt dann nicht ein, wenn eine Partei hiezu nicht (oder nicht ordnungsgemäß) geladen wurde (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 20.11.1986, 86/02/0104 mwN).Die Anwendung des Paragraph 71, AVG setzt voraus, dass eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung (hier der Vernehmungstermin laut der Aufforderung zur Rechtfertigung) tritt dann nicht ein, wenn eine Partei hiezu nicht (oder nicht ordnungsgemäß) geladen wurde vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 20.11.1986, 86/02/0104 mwN).

Ist eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht bewirkt worden, kann keine Rede davon sein, dass insofern eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig.

Schlagworte

unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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