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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Die Anwendung des § 71 AVG setzt voraus, dass eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung (hier der Vernehmungstermin laut der Aufforderung zur Rechtfertigung) tritt dann nicht ein, wenn eine Partei hiezu nicht (oder nicht ordnungsgemäß) geladen wurde (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 20.11.1986, 86/02/0104 mwN).Die Anwendung des Paragraph 71, AVG setzt voraus, dass eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung (hier der Vernehmungstermin laut der Aufforderung zur Rechtfertigung) tritt dann nicht ein, wenn eine Partei hiezu nicht (oder nicht ordnungsgemäß) geladen wurde vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 20.11.1986, 86/02/0104 mwN).
Ist eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht bewirkt worden, kann keine Rede davon sein, dass insofern eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig.
Schlagworte
unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen StandZuletzt aktualisiert am
19.12.2011