TE Uvs Bescheid 1996/10/9 1-0607/96

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des M K, R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Plankel und Dr. Herwig Mayrhofer, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.6.1996, Zl X-18874-1995, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das obgenannte Straferkenntnis abgewiesen.“Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das obgenannte Straferkenntnis abgewiesen.“

Text

1.       Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.1.1996, Zl X-18874-1995, wegen Übertretung des KFG, abgewiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen nicht geeignet seien, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses zu verneinen. Es sei dem betroffenen Rechtsanwalt nicht möglich oder zumutbar, nach erfolgter Unterfertigung der Schriftstücke die Chefsekretärin dahingehend zu überwachen und zu beaufsichtigen, dass sie die unterschriebenen und abzufertigenden Schriftstücke auch tatsächlich in ihrer Tasche zur Post bringt. Der Rechtsanwalt könne nicht jeden Abend die Posttasche der Chefsekretärin kontrollieren und die Poststücke, welche diese zur Post bringt, auf die Vollständigkeit hin überprüfen. Vielmehr sei die Postaufgabe der fertig unterschriebenen Poststücke in den alleinigen Aufgabenbereich der Chefsekretärin übertragen und werde von dieser eigenverantwortlich durchgeführt. Es habe diesbezüglich mit der Chefsekretärin R M auch noch nie die geringsten Probleme gegeben und es stelle das gegenständliche Ereignis tatsächlich einen einmalig gebliebenen Sonderfall dar. Auch eine stichprobenartige Überprüfung der Posttasche der Sekretärin durch den Rechtsanwalt hätte die Nichtversäumung der Berufungsfrist nicht garantiert. Wenn die erstinstanzliche Behörde vermeine, dass im Rahmen der Büroorganisation darauf zu achten gewesen wäre, dass Akten nicht so abgelagert werden, dass hinunterfallende Kuverts aus dem Sichtfeld verschwinden, so müsse dazu angemerkt werden, dass in der Kanzlei des betroffenen Rechtsanwaltes keineswegs Aktenstöße ungeordnet herumliegen, welche die Postabfertigung an sich behindern würden. Diesbezüglich hätte sich die Behörde durch den angebotenen Lokalaugenschein überzeugen können. Der betreffende Aktenstoß sei just an jenem 20.2.1996 unter dem Postabfertigungstisch deponiert gewesen, weil an jenem Tag bzw. auch am Tag zuvor die Archivierung einer größeren Menge von Akten stattgefunden habe und die dort abgelagerten Akten am nächsten Tag archiviert worden seien. Es handle sich bei der Aktenablage an dieser Stelle daher keineswegs um einen Dauerzustand, sondern um ein Zufallsereignis, welches zeitlich gerade mit dem beschriebenen Versäumnis der Chefsekretärin am 20.2.1996 zusammengefallen sei. Insgesamt sei daher sehr wohl von einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis auszugehen. Nachdem ein solcher Vorfall noch nie passiert sei, könne dem betroffenen Rechtsanwalt auch nicht der Vorwurf einer mangelnden Büroorganisation oder Beaufsichtigung der Chefsekretärin im besagten Punkt zur Last gelegt werden. Vielmehr handle es sich um ein Zusammenspiel mehrerer Zufallsereignisse, welche nicht in mangelnder Büroorganisation oder Mitarbeiterbeaufsichtigung ihre Wurzeln hätten. Im bereits im Wiedereinsetzungsantrag beschriebenen Versäumnis der Chefsekretärin liege aber ein Versehen bloß minderen Grades und keine grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere der Umstand, dass Frau M ein solches Versäumnis noch nie passiert sei, rechtfertige die Annahme, dass ein solches Versehen auch gelegentlich einem sonst absolut sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Eine die Wiedereinsetzung ausschließende grobe Fahrlässigkeit läge nur dann vor, wenn von einem extremen Abweichen von der gebotenen Sorgfalt gesprochen werden müsste, wenn also etwas unbeachtet geblieben wäre, was bei der gegebenen Situation jedem sorgfältigen Rechtsanwalt oder jeder sorgfältigen Kanzleikraft leicht hätte auffallen müssen, oder wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden wären. Eine die Wiedereinsetzung ausschließende Sorglosigkeit liege also erst dann vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Sorgfaltsverstoß unterlaufen ist, der einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation nicht unterlaufen wäre. Im gegenständlichen Ereignis könne aber ein solcher auffallender Sorgfaltsverstoß nicht gesehen werden. Nachdem die beiden Schriftstücke bereits am Vormittag des 20.2.1996 von der Chefsekretärin kuvertiert und zur Mitnahme auf die Post bereitgelegt worden seien, sei ihre Aufmerksamkeit aufgrund der Vielzahl anderer Post, die sich bis zum Abend zusammengesammelt habe, nicht mehr ausschließlich auf die beiden Schriftstücke gerichtet gewesen, zumal diese für die Chefsekretärin zum Zeitpunkt des Einpackens der Posttasche nicht mehr sichtbar gewesen seien. Dieses Versehen gehe daher insgesamt über einen bloß minderen Versehensgrad nicht hinaus. Dies hätte die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung und bei Aufnahme der angebotenen Beweise erkennen müssen. Dadurch, dass die Erstbehörde keinen der angebotenen Beweise aufgenommen und zudem den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe, sei die Abweisung der Wiedereinsetzung zu Unrecht erfolgt. Der Berufungswerber beantragte u.a., der Berufung Folge zu geben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und zugleich über die Berufung im Schriftsatz vom 22.2.1996 meritorisch zu erledigen.

3.       Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Dem Berufungswerber wurde am 6.2.1996 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.1.1996, Zl. X-18874-1995 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft F eine Berufung eingebracht werden kann. Die gegen dieses Straferkenntnis vom Berufungswerber erhobene Berufung wurde am 27.2.1996, somit außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post gegeben und ist am 28.2.1996 bei der Erstbehörde eingelangt.

4.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit gegründet, dass die Berufung am Vormittag des 19.2.1996 diktiert und am Nachmittag dieses Tages geschrieben worden sei. Sie sei von Rechtsanwalt Dr. K-H P noch am Vormittag des 20.2.1996 unterfertigt worden. Nach Unterfertigung des Schriftsatzes habe der genannte Rechtsanwalt diesen Schriftsatz der Kanzleileiterin R M zusammen mit einem weiteren Berufungsschriftsatz in einer anderen Angelegenheit mit dem nochmaligen Hinweis persönlich übergeben, dass für diese Rechtssachen heute der letzte Tag sei und die Schriftsätze verlässlich zur Post gebracht werden müssten. Frau M habe diesen Schriftsatz zusammen mit dem anderen dann noch vor dem Mittag kuvertiert und habe das fertig kuvertierte Schriftstück zu den anderen Poststücken auf den Postabfertigungstisch gelegt, um dieses dann mit der zahlreichen übrigen Post am Abend zum Postamt zu bringen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei das Kuvert mit der gegenständlichen Berufung am Nachmittag des 20.2.1996 hinter den Postabfertigungstisch hinuntergerutscht und hinter einen Aktenstapel gefallen, der sich unterhalb des Postabfertigungstisches befunden habe. Die Kanzleileiterin habe dann am Nachmittag des 20.2.1996 die gesamte auf dem Postabfertigungstisch liegende Post in ihre Tasche gegeben und zum Postamt Dornbirn gebracht. Dabei sei ihr aufgrund der Vielzahl von Poststücken nicht aufgefallen, dass die bereits am Vormittag vorabgefertigte und kuvertierte Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht dabei war. Erst am Nachmittag des 21.2.1996, als die Kanzleileiterin den Aktenstoß unter dem Postabfertigungstisch hervorgenommen habe, um diverse Akten für die Vorlage zu suchen, habe sie hinter diesem Aktenstoß das hinuntergefallene Kuvert mit der gegenständlichen Berufung bemerkt. Ohne Entfernung des Aktenstoßes wäre das Kuvert hinter dem Aktenstoß nicht wahrzunehmen gewesen.

4.       Nach § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.4. Nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Nach Abs. 4 dieses Paragraphen ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Nach Absatz 4, dieses Paragraphen ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Als „Ereignis“ ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. „Unvorhergesehen“ ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. Erk. des VwGH vom 26.6.1985, 83/03/0134). „Unabwendbar“ ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (vgl. Erk. des VwGH vom 28.2.1974, Zl. 1700/73).Als „Ereignis“ ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. „Unvorhergesehen“ ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche Erk. des VwGH vom 26.6.1985, 83/03/0134). „Unabwendbar“ ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann vergleiche Erk. des VwGH vom 28.2.1974, Zl. 1700/73).

Der Umstand, dass ein zur Postabfertigung bereitliegendes Kuvert vom Postabfertigungstisch hinunterfällt und zwischen einen Aktenstapel gerät, sodass es in der Folge aus dem Sichtbereich kommt, ist zwar ein Ereignis im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Der Verwaltungssenat ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei dieser Art Ereignis weder um ein unvorhergesehenes noch um ein unabwendbares Ereignis handelte. Die Ablage von zur Postabfertigung bereitgestellten Schriftstücken auf dem Postabfertigungstisch auf eine Weise, dass ein solches Schriftstück auf den Boden fallen und zwischen Aktenstapel geraten kann, sodass es in der Folge für das Kanzleipersonal nicht mehr sichtbar ist, lässt aus der Sicht des Verwaltungssenates jene Vorsicht missen, die gerade bei fristgebundenen Schriftstücken an den Tag zu legen ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hätte es somit für das Kanzleipersonal entsprechender Anordnungen bzw. organisatorischer Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ablage solcher Schriftstücke bedurft, um solche Ereignisse von vornherein zu unterbinden. Der Vertreter des Berufungswerbers hat nicht einmal behauptet, er habe in Anbetracht des Umstandes, dass in seiner Kanzlei wegen der Archivierung einer größeren Menge Akten, welche im gegenständlichen Fall im Bereich einer besonders sensiblen Stelle, nämlich an einem Ort (vorübergehend) abgelagert wurden, wo Schriftstücke abgefertigt bzw. postfertige Schriftstücke bis zur Mitnahme zur Post abgelegt werden, entsprechende Anweisungen an seine Kanzleikraft R M gegeben. Dabei ist es eine Erfahrungstatsache, dass gerade dann, wenn nicht alltägliche Arbeiten zu erledigen sind, wie dies die Archivierung einer größeren Menge Akten ist, die Gefahr, dass ein „fremdes“ Schriftstück zwischen diese Akten gerät, entsprechend groß ist. Die Unterlassung einer Anordnung eines Rechtsanwaltes an seine Kanzleikraft, keine Gegenstände (Akten udgl.) in den Nahbereich jener Schriftstücke zu geben oder dort zu belassen, die zur Abfertigung bestimmt sind, damit nicht ein postfertiges Schriftstück durch Überdecken, Hinunterfallen etc. aus dem Sichtbereich der für die Abfertigung verantwortlichen Person geraten kann, sowie postfertige Schriftstücke nicht an eine Stelle zu geben, von der ein Hinunterfallen und ein Außersichtweitegeraten zu befürchten ist, geht über einen „minderen Grad des Versehens“ hinaus.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates hat daher die Erstbehörde den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5.       Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid nur über einen Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren.

Schlagworte

Anordnungspflicht eines Rechtsanwaltes hinsichtlich Ablage postfertiger Schriftstücke

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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