Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995210155.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995210472.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995210498.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995210128.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, daß der letzte dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 16. April 1994 gehabt habe, daher der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §13 Abs1;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0666 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür v... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995180170.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995180170.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 17. Februar 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung: habe der Beschwerdeführer die in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 2. Februar 1994 eingebracht habe. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Sudan, auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 1. April 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe si... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis 1. März 1994 erteilt worden. Nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung späteste... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 1. März 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung: habe der Beschwerdeführer die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 4. Februar 1994 eingebracht habe. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994181139.X01 Im RIS seit 02.05.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenth... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenth... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenth... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei am 13. August 1993 eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 13. Februar 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter T... mehr lesen...
Aus dem Beschwerdevorbringen und den in Ablichtung vorgelegten Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Den Beschwerdeführern wurde am 11. November 1993 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis 31. Jänner 1994 erteilt. Den Verlängerungsanträgen vom 18. Jänner 1994 wurde mit Bescheiden der Behörde erster Instanz nicht stattgegeben. Aufgrund dieser Bescheide stellten die Beschwerdeführer am 20. April 1994 die Anträge gemäß § 71 AVG und erhoben Berufung gegen ... mehr lesen...
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 2. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirk... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 31. Mai 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung: habe der Beschwerdeführer die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 6. Mai 1994 einge... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenth... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994181095.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/18/1050
94/18/1051 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenth... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. August 1994 wurde der vom Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, am 1. Oktober 1993 gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen bis 20. Mai 1993 gültigen Sichtvermerk gedeckt... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, daß der dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk eine Geltungsdauer bis 20. Februar 1994 gehabt habe, daher der Antrag auf Erteilung einer Aufenthalt... mehr lesen...
I 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 1994 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht stattgegeben. Dem Beschwerdeführer sei am 30. Mai 1994 eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 2. September 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §6 Abs3;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenth... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §13 Abs1;AVG §71;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0666 1 Stammrechtssatz Die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür v... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 22. Oktober 1992 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, die Versickerung der in ihrem Wohnhaus anfallenden häuslichen Abwässer bis längstens 31. Oktober 1993 zu beenden und den Überlaufkanal von der bestehenden Senkgrube in den Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern. In Spruchabschnitt II des nämlichen Bescheides wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der aus ihrem Wohnha... mehr lesen...