RS Vwgh 1995/1/19 94/18/1049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/1050 94/18/1051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des vorgenannten Rechtsanspruches führt - womit auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181049.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten