Begründung: Strittig ist im Revisionsverfahren (nur mehr) die schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten als Kaskoversicherer, die vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Kläger erachtet sie (zusammengefasst) aus folgenden Gründen als gegeben und erblickt darin mangels dazu vorliegender höchstgerichtlicher Judikatur eine erhebliche Rechtsfrage: Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige habe dieser die Empfehlung gegeben, nach Demontage der zerstörten Kabine des beschädig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. 9. 1996 brannte eine dem Kläger gehörende Lagerhalle in St. G***** ab. Die beiden Beklagten sind die Feuerversicherer dieses Gebäudes. Der Kläger übt bzw übte den Beruf eines Frächters aus. Seit 1960 hat er Umgang mit Schweißgeräten und schweißte, wenn auch nicht allzu häufig, mit einem Autogen-Schweißgerät, welches mit Gas und Sauerstoff betrieben wird. Am 11. 9. 1996 benötigte er zwei Eisenstücke in einer Länge von je ca 1 m, die in der (später ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Streitteilen besteht für den Pkw Honda Prelude, Baujahr 1983, eine Kaskoversicherung, der ua. die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB 1986) zugrundeliegen. Gemäß Art 1.3 EKB 1986 ist ua. der Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl versichert. Zwischen den Streitteilen besteht für den Pkw Honda Prelude, Baujahr 1983, eine Kaskoversicherung, der ua. die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherun... mehr lesen...
Norm: VersVG §62 Abs2 VersVG § 62 heute VersVG § 62 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz: Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölß/Martin, VersVG 25.Auflage, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prö... mehr lesen...
Norm: VersVG §62 Abs2 VersVG §152 VersVG § 62 heute VersVG § 62 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 152 heute VersVG § 152 gültig ab 06.04.1959 Rech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien bestanden betreffend die Liegenschaft Treffen, Niederdorf 15, ein Feuer-, ein Haushalts- und ein Glasbruchversicherungsvertrag. Im Rahmen der Feuerversicherung war die Geltung der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) und der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen vereinbart. Nach Art. 5 Abs 1 AFB (idF 1971 und 1973) wird der Ermittlung der Ersatzleistung der Versicherungswert zur... mehr lesen...
Norm: AFB Art1 Abs5 litbAFB Art4 Abs2 VersVG §62 Abs2Sturmschadenversicherung AStB 1998 Art1.2.2 VersVG § 62 heute VersVG § 62 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz: "Unvermeidliche" Folgen im Sinne des Art 1 Abs 5 lit b AFB bedeutet jede adäquate Folge ohne Rücksicht darauf, ob die Folge abz... mehr lesen...
Norm: AFB Art4 Abs2 VersVG §62 Abs2 VersVG § 62 heute VersVG § 62 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Schadensminderungspflicht ist der Versicherer leistungsfrei. Hat der Versicherungsnehmer erfolglos Weisungen erbeten, ist er weitgehend en... mehr lesen...