RS OGH 1991/1/10 7Ob28/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1991
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Verletzung der Rettungspflicht ist eine Obliegenheitsverletzung, weshalb für den Rettungsaufwand auch im Bereich der Haftpflicht § 62 VersVG und nicht § 152 VersVG gilt.Die Verletzung der Rettungspflicht ist eine Obliegenheitsverletzung, weshalb für den Rettungsaufwand auch im Bereich der Haftpflicht Paragraph 62, VersVG und nicht Paragraph 152, VersVG gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080634

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00028_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten