RS OGH 1995/4/5 7Ob14/95, 7Ob184/98d

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Norm

VersVG §62 Abs2

Rechtssatz

Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölß/Martin, VersVG 25.Auflage, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölß/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen. Die Rückholung eines in Polen von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug ist keine zumutbare Maßnahme im Sinne des § 62 VersVG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/95
    Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 14/95
  • 7 Ob 184/98d
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 184/98d
    nur: Die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers umfaßt die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen. (T1); Beisatz: Dabei ist die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. (T2); Beisatz: Hier: Neben dem (nicht ausreichenden) Löschversuch wäre der Versicherungsnehmer auch zu einer Kontrolle, ob der Löschversuch tatsächlich das gewünschte Ergebnis bewirkt hat, verpflichtet gewesen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080649

Dokumentnummer

JJR_19950405_OGH0002_0070OB00014_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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