RS OGH 2025/5/21 7Ob14/95; 7Ob184/98d; 7Ob120/15w; 7Ob202/20m; 7Ob185/20m; 7Ob157/24z

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Rechtssatz

Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölß/Martin, VersVG 25.Auflage, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölß/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen. Die Rückholung eines in Polen von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug ist keine zumutbare Maßnahme im Sinne des § 62 VersVG.Die zwar zeitlich unbeschränkte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (Prölß/Martin, VersVG 25.Auflage, 474) umfaßt nur die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen (Prölß/Martin aaO). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht mit Kriminellen oder deren Mittelsmännern zu paktieren, etwa um gestohlene Gegenstände wieder herbeizuschaffen. Die Rückholung eines in Polen von einem Händler zum Verkauf angebotenes Fahrzeug ist keine zumutbare Maßnahme im Sinne des Paragraph 62, VersVG.

Entscheidungstexte

  • RS0080649">7 Ob 14/95
    Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 14/95
  • RS0080649">7 Ob 184/98d
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 184/98d
    nur: Die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers umfaßt die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen. (T1); Beisatz: Dabei ist die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. (T2); Beisatz: Hier: Neben dem (nicht ausreichenden) Löschversuch wäre der Versicherungsnehmer auch zu einer Kontrolle, ob der Löschversuch tatsächlich das gewünschte Ergebnis bewirkt hat, verpflichtet gewesen. (T3)
  • RS0080649">7 Ob 120/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 120/15w
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • RS0080649">7 Ob 202/20m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 202/20m
    nur T1; Beis wie T2
  • RS0080649">7 Ob 185/20m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 185/20m
    nur T1; Beis wie T2
  • RS0080649">7 Ob 157/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 157/24z
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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