Rechtssatz
"Unvermeidliche" Folgen im Sinne des Art 1 Abs 5 lit b AFB bedeutet jede adäquate Folge ohne Rücksicht darauf, ob die Folge abzuwenden gewesen wäre; ob Folgeschäden verhindert werde hätten können, ist gesondert nach § 62 Abs 2 VersVG, Art 4 Abs 2 AFB zu prüfen."Unvermeidliche" Folgen im Sinne des Artikel eins, Absatz 5, Litera b, AFB bedeutet jede adäquate Folge ohne Rücksicht darauf, ob die Folge abzuwenden gewesen wäre; ob Folgeschäden verhindert werde hätten können, ist gesondert nach Paragraph 62, Absatz 2, VersVG, Artikel 4, Absatz 2, AFB zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2025