Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer stellte, datiert mit 22.03.2020, einlangend per E-Mail bei der Universität Wien am 22.04.2020, „im Hinblick auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit SARS-Covid-19/SARS-CoV2 sowie die damit erforderlichen Maßnahmen auf Umstellung des Lehrbetriebes auf Fernlehre“ einen „Antrag auf Aussetzung von Studiengebühren für das Sommersemester 2020“ (Punkt 1.), in eventu einen „Antrag auf Aussetzung von Nachfristerhöhungsgebüh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin betrieb im Sommersemester 2019 an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) das Diplomstudium "Rechtswissenschaften". 2. Am 20.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung und die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 und begründete diesen damit, dass sie für das Wintersemester 2018/19 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführerin, ein Staatsbürger Mazedoniens, wurde mit Sommersemester 2014 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Linz zugelassen. 2. Am 28.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail einen Antrag auf Feststellung seiner Studienbeitragspflicht ab dem Sommersemester 2014. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 (ohne Zahl) wies der ... mehr lesen...
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, begann am 01.02.2011 ein neunmonatiges Praktikum an der Internationalen Atomenergiebehörde in Wien (im Folgenden: IAEA) und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Sie war während des Praktikums bei der " XXXX " versichert, bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger ist die BF seit dem 02.01.2012 versichert. 1. Die Beschwerdeführeri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 31.03.2017 die Rückerstattung des für das Wintersemeester 2016/17 an der Universität Wien entrichteten Studienbeitrags. 2. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.05.2017, GZ. 01269160-WiSe16/W (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag vom 31.03.2017 als unvollständig ei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, stellte am 01.06.2016 einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016, der mit Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.07.2016, Zl. 1152062-6, zurückgewiesen wurde (Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 19. Mai 2016 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers, die von ihm für das Sommersemester (SS) 2015 und für das Wintersemester (WS) 2015/2016 bezahlten Studienbeiträge aus Krankheitsgründen einerseits zu erlassen und andererseits rückzuerstatten, ein. Dazu schloss er eine fachärztliche Bestätigung über eine gesundheitliche Beeinträchtigung im gesamten Kalen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 30.09.2015 die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Der Grund, auf den die BF ihren Antrag stützte, ist in dem dafür verwendeten Formblatt wie folgt formuliert: "da ich einen der gemäß § 92 Abs 1 Ziffern 4 bis 6 festgelegten Erlasstatbestände erfülle (Schwangerschaft, Krankheit, Betreuung von Kindern, Erwerbstätigkeit, Präsenz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2016 wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 04.08.2016 auf Rückzahlung des für das Sommersemester 2016 entrichteten Studienbeitrages ab. Der Bescheid wurde der BF am 12.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt. 2. Am 21.09.2016... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.09.2014 die Rückerstattung des für das Wintersemester 2013/14 entrichteten Studienbeitrages in der Höhe von 399,70 Euro. 2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Vizerektor für Lehre der TU Wien die Anträge der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 auf Rückzahlung der Studienbeiträge als unzulässig zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diese Bescheide innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 4. August 2014 zug... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Vizerektor für Lehre der TU Wien die Anträge der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 auf Rückzahlung der Studienbeiträge als unzulässig zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diese Bescheide innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 4. August 2014 zug... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Vizerektor für Lehre der TU Wien die Anträge der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 auf Rückzahlung der Studienbeiträge als unzulässig zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diese Bescheide innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 4. August 2014 zug... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Vizerektor für Lehre der TU Wien die Anträge der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 auf Rückzahlung der Studienbeiträge als unzulässig zurück. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diese Bescheide innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 4. August 2014 zug... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 05.02.2015 den Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr für das laufende Semester [gemeint: Sommersemester 2015]. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Doktorarbeit im Dezember 2012 eingereicht habe, die bis dato nicht beurteilt worden sei. Er habe sohin vier Semester lang den Studienbeitrag bezahlt ohne hierfür eine Gegenleistung der Univ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der im gesamten Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2013 sowohl bei der Universität Wien als auch bei der Technischen Universität (TU) Wien den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit. Dieser Antrag enthielt einen (nur) vorläufigen Einkommensbescheid des Beschwerdeführers.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.10.2014 den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 an der Universität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Berufstätigkeit, beigelegt wurden der Einkommenssteuerbescheid 2012 sowie der Einkommenssteuerbescheid 2013 (letzterer vom örtlich zuständigen Finanzamt am 01.10.2014 ausgestellt). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsbürgerin, stellte am 13.01.2014 den Antrag auf Rückerstattung des (in Höhe von € 726,72 entrichteten) Studienbeitrages für das Wintersemester 2013/14 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Begründet wurde der Antrag, dass die BF als Drittstaatsangehörige unter die Personengruppenverordnung falle. Beigelegt wurde unter andere... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), türkischer Staatsbürger und seit WS 2012/13 Student an der Wirtschaftsuniversität Wien (Masterstudium XXXX), entrichtete am 05.03.2014 den Studienbeitrag für das Sommersemester in Höhe von € 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), türkischer Staatsbürger und seit WS 2012/13 Student an der Wirtschaftsuniversität Wien (Masterstudium römisch 40 ), entrichtete am 05.03.2014... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), türkische Staatsbürgerin und seit WS 2006/2007 Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (Bachelorstudium XXXX, Bachelorstudium XXXX), entrichtete am 18.03.2014 den Studienbeitrag für das Sommersemester 2014 in Höhe von € 726,72 sowie den Studierendenbeitrag in Höhe € 18,00. Die Zulassung zum erfolgte aufgrund einer in der Türkei absolvierten Reifeprüfung. 1.1. Die Besch... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller meldete für das Wintersemester 2012/13 die Fortsetzung seines Studiums Doktorat der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und entrichtete dafür einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro. 2. Am 03.01.2013 stellte er einen "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/2013 wegen Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs 1 des studienrechtlichen Tei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist seit 4. Juli 2006 zum Bachelorstudium XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen. Die Wirtschaftsuniversität zählt zu jenen Universitäten, die - nachdem der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg. 19.448/2011 unter anderem § 91 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universität... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 03.10.2013 mittels, dem von der XXXX zur Verfügung gestellten Formular, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für den Erlasszeitraum Wintersemester 2013/2014 sowie Sommersemester 2014 ein. Als Erlassgrund machte die Beschwerdeführerin den Bezug von Studienbeihilfe (gemäß Studienförderungsgesetz 1992) im vergangenen bzw. laufenden Semester geltend und fügte dem Formular ha... mehr lesen...