Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
AVG §71Spruch
W224 2230552-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 06.11.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 06.11.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2020 bestätigt, dass Spruchpunkt 1. des Bescheides des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 06.11.2019 wie folgt lautet:
"1. Der Antrag vom 20. Oktober 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist für die Antragstellung auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 wird gemäß §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl I Nr. 120/2002, idgF, iVm § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung (StubeiV), BGBl II Nr. 55/2004, idF zum 30.06.2019, iVm § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.""1. Der Antrag vom 20. Oktober 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist für die Antragstellung auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 wird gemäß Paragraphen 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung (StubeiV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, in der Fassung zum 30.06.2019, in Verbindung mit Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin betrieb im Sommersemester 2019 an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) das Diplomstudium "Rechtswissenschaften".
2. Am 20.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung und die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 und begründete diesen damit, dass sie für das Wintersemester 2018/19 einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages bereits fristgerecht per Email gestellt habe. Die diesbezügliche Nachreichfrist für die fachärztliche Bestätigung laufe bis 31.01.2020. Ebenso habe sie am 14.10.2019 fristgerecht einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2019/20 per Email eingebracht. Sie habe ein einstöckiges Wohnhaus, in dem sie alleine lebe und im gesamten Haus sei Schimmel aufgetreten. Da sie im August, September und Anfang Oktober 2019 intensiv mit dem "Schimmelreinigen" im Haus beschäftigt gewesen sei, habe sie die Frist für den Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages (wegen Krankheit) für das Sommersemester 2019 übersehen. Erst Mitte Oktober (mit der Stellung des Erlassantrages für das Wintersemester 2019/20) habe sie gesehen, dass sie die Antragsfrist versäumt habe. Da sie gar nicht davon ausgegangen sei, dass sie die Frist für den Rückzahlungsantrag versäumen könne (sie habe gedacht, dass gehe noch im Oktober, zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2019/20) habe sie die Fotos teilweise erst nach den Reinigungsarbeiten gemacht und daher sei der Schimmel teilweise auf den Bildern kaum noch erkennbar.
Die Beschwerdeführerin legte Ihren Anträgen mehrere Fotos zur Bestätigung des Schimmelbefalls in ihrem Haus bei.
3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde 1. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und wurde 2. der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf den vorliegenden Fall die Studienbeitragsverordnung (StubeiVO) in der Fassung vom 20.6.2019 anwendbar sei. Aus dieser Verordnung ergebe sich, dass ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig sei und der Antrag der Beschwerdeführerin somit verspätetet eingebracht worden sei. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wiederaufnahmegründen wurde ausgeführt, dass diese geltend gemachten Gründe einander widersprechen würden. Einerseits bringe die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Meinung gewesen sei, der Antrag könne auch im Oktober 2019 noch gestellt werden und sie sei auch nicht davon ausgegangen, dass sie die Frist versäumen könne. Sie habe also einen Rechtsirrtum behauptet. Andererseits habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie die Frist für den Antrag auf Rückzahlung "übersehen" habe, da sie so intensiv damit beschäftigt gewesen sei, ihr Haus von Schimmelbefall zu reinigen. "Übersehen" impliziere freilich, dass der Beschwerdeführerin latent durchaus bewusst gewesen sei, dass sie den Antrag bis Ende September hätte stellen müssen. Keiner der beiden Gründe rechtfertige eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4. Am 15.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2019 ein. Darin schilderte sie ihre Wohn- und Lebenssituation aufgrund des Schimmelbefalls in ihrem Haus nochmals ausführlich und machte geltend, dass in ihrem Fall sehr wohl ein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes unvorhergesehenes Ereignis vorliege, an dessen Eintritt sie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen, wobei im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 15.11.2019 wiederholt und ergänzend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bereits durch bloßes Nachfragen bei der Behörde ihre Rechtsunkenntnis hätte beseitigen können.
6. Am 13.04.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde vom 15.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
7. Mit Schreiben vom 17.04.2020, eingelangt am 27.04.2020, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester 2019 zum Diplomstudium "Rechtswissenschaften" an der JKU Linz zugelassen und entrichtete dafür einen Studienbeitrag.
Am 20.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Antragstellung auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 sowie einen Antrag auf Rückzahlung des für das Sommersemester 2019 entrichteten Studienbeitrages.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 53/2004, in der bis 30.06.2019 geltenden Fassung, ist der Antrag auf Erlass eines Studienbeitrages bis längstens 31.10. bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30.09. zulässig. Da es sich gegenständlich um die Entrichtung bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 handelt, sind die Bestimmungen der StubeiV 2004 anzuwenden (§ 7 der am 01.07.2019 in Kraft getretenen StubeiV, BGBl. II Nr. 218/2019).Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2004,, in der bis 30.06.2019 geltenden Fassung, ist der Antrag auf Erlass eines Studienbeitrages bis längstens 31.10. bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30.09. zulässig. Da es sich gegenständlich um die Entrichtung bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 handelt, sind die Bestimmungen der StubeiV 2004 anzuwenden (Paragraph 7, der am 01.07.2019 in Kraft getretenen StubeiV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019,).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Zu A)
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie z.B. die Einbringung einer Beschwerde oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in § 72 Abs. 1 AVG, wonach durch die Bewilligung der Widereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 AVG, Rz 12 f, mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie z.B. die Einbringung einer Beschwerde oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in Paragraph 72, Absatz eins, AVG, wonach durch die Bewilligung der Widereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, AVG, Rz 12 f, mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen).
Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. beispielsweise VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; 9.12.2013, 2011/10/0179; 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. dazu VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017; 05.09.2018, Ra 2018/03/0085).Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche beispielsweise VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; 9.12.2013, 2011/10/0179; 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche dazu VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017; 05.09.2018, Ra 2018/03/0085).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Frist, in der die Rückerstattung eines bereits bezahlten Studienbeitrages beantragt werden kann, um eine materiellrechtliche Frist (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179). Eine dem § 39 Abs. 8 StudFG vergleichbare Regelung, der zu Folge gegen die Versäumung der Antragsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig ist, ist dem Universitätsgesetz im Hinblick auf die Rückerstattung des Studienbeitrages nicht zu entnehmen.Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Frist, in der die Rückerstattung eines bereits bezahlten Studienbeitrages beantragt werden kann, um eine materiellrechtliche Frist (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179). Eine dem Paragraph 39, Absatz 8, StudFG vergleichbare Regelung, der zu Folge gegen die Versäumung der Antragsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zulässig ist, ist dem Universitätsgesetz im Hinblick auf die Rückerstattung des Studienbeitrages nicht zu entnehmen.
Da es sich im Ergebnis bei der gegenständlichen Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist nicht zulässig.
2. Zur Abänderung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung:
Nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, darf das Verwaltungsgericht keine Sachentscheidung treffen, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Umgekehrt hat aber die Verwaltungsbehörde, wenn sie eine Sachentscheidung getroffen hat, bereits das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüft. Daher kann das Verwaltungsgericht in dieser Frage seine Auffassung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde setzen. Die gegenteilige Auffassung brächte es im Ergebnis mit sich, dass dem Verwaltungsgericht jegliche Entscheidungsbefugnis über Prozessvoraussetzungen genommen wäre, wenn die Verwaltungsbehörde auch nur irgendeine Sachentscheidung getroffen hat (VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Diese von der Judikatur betreffend die Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörden herausgearbeiteten Erwägungen sind auch auf die seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Fällt demnach die belangte Behörde anlässlich eines Antrages eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheids auf "Zurückweisung als unzulässig" zu lauten habe (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097 mit Verweis auf VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).Nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, darf das Verwaltungsgericht keine Sachentscheidung treffen, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Umgekehrt hat aber die Verwaltungsbehörde, wenn sie eine Sachentscheidung getroffen hat, bereits das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüft. Daher kann das Verwaltungsgericht in dieser Frage seine Auffassung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde setzen. Die gegenteilige Auffassung brächte es im Ergebnis mit sich, dass dem Verwaltungsgericht jegliche Entscheidungsbefugnis über Prozessvoraussetzungen genommen wäre, wenn die Verwaltungsbehörde auch nur irgendeine Sachentscheidung getroffen hat (VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Diese von der Judikatur betreffend die Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörden herausgearbeiteten Erwägungen sind auch auf die seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Fällt demnach die belangte Behörde anlässlich eines Antrages eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheids auf "Zurückweisung als unzulässig" zu lauten habe vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097 mit Verweis auf VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).
Da im vorliegenden Fall der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2019 aufgrund der vorgängigen Ausführungen zurückzuweisen gewesen wäre, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung des Studienbeitrages:
Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 wäre ein Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemesters 2019 entrichteten Studienbeitrags bis zum nächstfolgenden 30.09., somit bis zum 30.09.2019 zulässig gewesen.Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 wäre ein Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemesters 2019 entrichteten Studienbeitrags bis zum nächstfolgenden 30.09., somit bis zum 30.09.2019 zulässig gewesen.
Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2019 entrichteten Studienbeitrages erst am 20.10.2019 gestellt hat, erfolgte der Antrag außerhalb der dafür vorgesehenen Frist und wurde daher zurecht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.
4. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
5. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Form der Beschwerdevorentscheidung in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Form der Beschwerdevorentscheidung in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Auch hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Auch hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; 9.12.2013, 2011/10/0179; 21.12.2004, 2003/04/0138; 26.4.2011, 2011/03/0017; 05.09.2018, Ra 2018/03/0085; 19.01.2010, 2009/05/0097; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides Beschwerdevorentscheidung Maßgabe materielle Frist Spruchpunkt - Abänderung Studienbeitrag Studienbeitrag - Rückerstattung verfahrensrechtliche Frist Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2230552.1.00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020