Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2176826-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , gegen den in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 10.10.2017, GZ. 01239160-WiSe16/W, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , römisch 40 , gegen den in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 10.10.2017, GZ. 01239160-WiSe16/W, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde vom 15. Juni 2017 gegen den Bescheid vom 15.05.2017 wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 31.03.2017 die Rückerstattung des für das Wintersemeester 2016/17 an der Universität Wien entrichteten Studienbeitrags.
2. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.05.2017, GZ. 01269160-WiSe16/W (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag vom 31.03.2017 als unvollständig eingebracht zurückgewiesen.
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde der BF am 17.05.2017 zugestellt.
3. Am 15.06.2017 erhob die BF per E-Mail Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Begründend führte sie aus, dass sie gegen den Bescheid, welchen sie Mitte Mai erhalten habe, berufe, weil ein von der belangten Behörde angefordertes ärztliches Attest nicht fristgerecht habe eingebracht werden können.
4. Am 18. Juli teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie ihre Beschwerde bereits am 19.05.2017 auf postalischem Weg eingebracht und nur "zur Sicherheit" am 15.06.2017 nochmals per E-Mail geschickt habe, da in der Vergangenheit "das eine oder andere Mal ein Brief nicht zugestellt" worden sei.
5. Am 24.07.2017 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass eine nochmalige Überprüfung der Posteingangsliste im fraglichen Zeitraum ergeben habe, dass kein Eingang eines Schreibens der BF zu finden sei.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.10.2017, GZ. 01239160-WiSe16/W, wurde die Beschwerde der BF vom 15.06.2015 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 18.10.2017 zugestellt.
7. Mit am 31.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz beantragte die BF, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei gab sie neuerlich an, dass sie ihre Beschwerde nur sicherheitshalber ein zweites Mal am 15.06.2017 per E-Mail eingereicht habe, da sie in der Vergangenheit schon einmal negative Erfahrungen mit postalischen Sendungen gemacht habe.
8. Einlangend am 17.11.2017 übermittelte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2017 wurde der BF am Mittwoch, 17.05.2017 zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des Mittwoch, 14.06.2017.
Die Beschwerde wurde von der BF erstmals am 15.06.2017 per E-Mail eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus der am Verfahrensakt aufliegenden Zustellbestätigung durch die Österreichische Post AG sowie aus den glaubhaften Angaben der BF, wonach sie den Bescheid "Mitte Mai" erhalten habe.
Dass die Beschwerde nicht vor dem 15.06.2017 eingebracht worden ist ergibt sich einerseits aus der E-Mail-Sendebestätigung "Donnerstag, 15. Juni 2017 23:32" und andererseits aus dem Umstand, dass Nachforschungen der belangten Behörde ergeben haben, dass bei dieser vor diesem Datum kein Beschwerdeschreiben der BF eingelangt ist. Die Posteingangsliste der belangten Behörde für den Zeitraum 11.05.2017 bis 16.06.2017 liegt im Bezug habenden Verwaltungsakt auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 Z 1 erster Fall leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2.2. Unstrittig ist, dass die am 15.06.2015 per E-Mail versendete Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die mit Ablauf des 14.06.2017 endete, eingebracht wurde.
Zu prüfen bleibt, ob – dem Vorbringen im Vorlageantrag folgend – eine Beschwerde auf postalischem Weg innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es Sache der belangten Behörde ist, darüber ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 26.01.1972, GZ. 1650/71). Durch Einholung einer Stellungnahme der BF sowie Durchsicht des Posteinlaufs ist die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, wobei das ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine auf postalischem Weg eingebrachte Beschwerde fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt wurde.Zu prüfen bleibt, ob – dem Vorbringen im Vorlageantrag folgend – eine Beschwerde auf postalischem Weg innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es Sache der belangten Behörde ist, darüber ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche VwGH 26.01.1972, GZ. 1650/71). Durch Einholung einer Stellungnahme der BF sowie Durchsicht des Posteinlaufs ist die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, wobei das ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine auf postalischem Weg eingebrachte Beschwerde fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Auch wenn die Beschwerdefrist nur geringfügig überschritten wurde ändert dies nichts daran, dass es sich bei den Bestimmungen über die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Rechtsmitteln um zwingendes Recht handelt und der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Auch wenn die Beschwerdefrist nur geringfügig überschritten wurde ändert dies nichts daran, dass es sich bei den Bestimmungen über die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Rechtsmitteln um zwingendes Recht handelt und der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die nachweislich erst am 15.06.2017 eingebrachte Beschwerde war somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.10.2017. Der Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2017 ist rechtskräftig (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.10.2017. Der Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2017 ist rechtskräftig vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Antragserfordernisse, Beschwerdevorentscheidung, Rechtsmittelfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2176826.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018