TE Bvwg Erkenntnis 2017/2/28 W227 2135834-1

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Entscheidungsdatum

28.02.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs3
UG §91
UG §92
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StubeiV 2004 § 2b gültig von 30.06.2018 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
  2. StubeiV 2004 § 2b gültig von 06.07.2010 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2010
  3. StubeiV 2004 § 2b gültig von 03.01.2009 bis 05.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  9. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  10. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008
  1. UG § 92 heute
  2. UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 92 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017
  8. UG § 92 gültig von 17.05.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. UG § 92 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  10. UG § 92 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  11. UG § 92 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 92 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  13. UG § 92 gültig von 31.07.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  14. UG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 30.07.2004

Spruch

W227 2135834-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 24. Mai 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 24. Mai 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 19. Mai 2016 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers, die von ihm für das Sommersemester (SS) 2015 und für das Wintersemester (WS) 2015/2016 bezahlten Studienbeiträge aus Krankheitsgründen einerseits zu erlassen und andererseits rückzuerstatten, ein. Dazu schloss er eine fachärztliche Bestätigung über eine gesundheitliche Beeinträchtigung im gesamten Kalenderjahr 2015 an.1. Am 19. Mai 2016 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers, die von ihm für das Sommersemester (SS) 2015 und für das Wintersemester (WS) 2015 aus 2016, bezahlten Studienbeiträge aus Krankheitsgründen einerseits zu erlassen und andererseits rückzuerstatten, ein. Dazu schloss er eine fachärztliche Bestätigung über eine gesundheitliche Beeinträchtigung im gesamten Kalenderjahr 2015 an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers als verspätet zurück und verwies auf § 2b Abs. 3 StubeiV.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers als verspätet zurück und verwies auf Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen mit "unvertretbar kurz bemessenen Fristen für die gestellten Anträge" begründet und dazu Folgendes ausführt: Seinen Anträgen liege eine schwere Erkrankung zugrunde, die dazu geführt habe, dass er sich "vorrangig um grundlegende Dinge in seinem Leben kümmern müsste". Weiters macht der Beschwerdeführer eine unsachliche Differenzierung geltend, indem er die grundsätzlich zweijährige Verjährungsfrist bei beweglichen Sachen mit den "skurril" kurzen Fristen (in der StubeiV) vergleicht und begründet dies damit, dass diese wenigen Fälle wirtschaftlich für die Universität keine Rolle spielten, während Gewährleistungsansprüche für private Unternehmer "gegebenenfalls existenzgefährdet" seien. Die Richtigkeit seiner Aussage sei "durch Einschaltung eines Facharztes außer Zweifel". Überdies betreibe er berufs- und krankheitsbedingt seit 10 Jahren sein Doktoratsstudium ohne Leistungen der Universität in Anspruch zu nehmen. § 91 Universitätsgesetz 2002 (UG) und § 2b Abs. 3 letzter Satz StubeiV seien daher verfassungswidrig.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen mit "unvertretbar kurz bemessenen Fristen für die gestellten Anträge" begründet und dazu Folgendes ausführt: Seinen Anträgen liege eine schwere Erkrankung zugrunde, die dazu geführt habe, dass er sich "vorrangig um grundlegende Dinge in seinem Leben kümmern müsste". Weiters macht der Beschwerdeführer eine unsachliche Differenzierung geltend, indem er die grundsätzlich zweijährige Verjährungsfrist bei beweglichen Sachen mit den "skurril" kurzen Fristen (in der StubeiV) vergleicht und begründet dies damit, dass diese wenigen Fälle wirtschaftlich für die Universität keine Rolle spielten, während Gewährleistungsansprüche für private Unternehmer "gegebenenfalls existenzgefährdet" seien. Die Richtigkeit seiner Aussage sei "durch Einschaltung eines Facharztes außer Zweifel". Überdies betreibe er berufs- und krankheitsbedingt seit 10 Jahren sein Doktoratsstudium ohne Leistungen der Universität in Anspruch zu nehmen. Paragraph 91, Universitätsgesetz 2002 (UG) und Paragraph 2 b, Absatz 3, letzter Satz StubeiV seien daher verfassungswidrig.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015/2016 entrichtet habe, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers als Rückerstattungsanträge (und nicht als Erlassanträge) behandelt würden. Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs (Rückzahlung des Studienbeitrags) sei eine fristgerechte Einbringung des Antrags. Für die Rückerstattung des Studienbeitrags sei nach § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September und für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März festgelegt. Diese Fristen seien durch Verordnung festgelegt; derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Da die Anträge des Beschwerdeführers erst am 19. Mai 2016 eingelangt seien, seien sie verspätet gestellt worden.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015 aus 2016, entrichtet habe, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers als Rückerstattungsanträge (und nicht als Erlassanträge) behandelt würden. Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs (Rückzahlung des Studienbeitrags) sei eine fristgerechte Einbringung des Antrags. Für die Rückerstattung des Studienbeitrags sei nach Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September und für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März festgelegt. Diese Fristen seien durch Verordnung festgelegt; derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Da die Anträge des Beschwerdeführers erst am 19. Mai 2016 eingelangt seien, seien sie verspätet gestellt worden.

5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Das Rektorat der Universität Wien verkenne, dass es "nicht um die Erstreckung einer Frist [gehe]". "Dass die gewährleistungsrechtliche Analogie eine andere Materie [betreffe], gehör[e] geradezu zum Wesen einer Analogie und [könne] daher nicht ernsthaft als Gegenargument bemüht werden". Obschon die Argumentation des Rektorats der Universität "unbrauchbar" sei, habe es im Ergebnis wohl nicht anders entscheiden können, weil das "relevierte niederrangige Recht nicht nur verfassungswidrig, sondern auch im Wortlaut klar [sei]".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer entrichtete die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015/2016.Der Beschwerdeführer entrichtete die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015 aus 2016,.

Am 19. Mai 2016 beantragte er die Rückerstattung seiner Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015/2016.Am 19. Mai 2016 beantragte er die Rückerstattung seiner Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015 aus 2016,.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.3.1.1. Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.

3.1.2. Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11).3.1.2. Bei der Frist im Sinne des Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11).

Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).Wie Paragraph 2 b, Absatz 3, dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist vergleiche VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).

3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge erst am 19. Mai 2016. Der Antrag auf Rückerstattung für das SS 2015 wäre jedoch bis spätestens 30. September 2015 und jener für das WS 2015/2016 bis spätestens 31. März 2016 zu stellen gewesen.3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge erst am 19. Mai 2016. Der Antrag auf Rückerstattung für das SS 2015 wäre jedoch bis spätestens 30. September 2015 und jener für das WS 2015 aus 2016, bis spätestens 31. März 2016 zu stellen gewesen.

Die Anträge wurden daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen(vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen(vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge auf Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge auf Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Rückzahlungsantrag,
Studienbeitrag - Rückerstattung, verspäteter Antrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2135834.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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