TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 W129 2218912-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StubeiV 2004 §3
UG §91
UG §92
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  9. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  10. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008
  1. UG § 92 heute
  2. UG § 92 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 92 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 92 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 92 gültig von 30.06.2018 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017
  8. UG § 92 gültig von 17.05.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. UG § 92 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  10. UG § 92 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  11. UG § 92 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 92 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  13. UG § 92 gültig von 31.07.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  14. UG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 30.07.2004

Spruch

W129 2218912-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 17.01.2019, ohne Zahl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 17.01.2019, ohne Zahl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführerin, ein Staatsbürger Mazedoniens, wurde mit Sommersemester 2014 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Linz zugelassen.

2. Am 28.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail einen Antrag auf Feststellung seiner Studienbeitragspflicht ab dem Sommersemester 2014.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 (ohne Zahl) wies der Vizerektor für Lehre und Studierende der Universität Linz den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde der Bescheid dahingehend begründet, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ausscheide, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Mit der Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages zu stellen, sei dem Antragsteller ein gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Am 14.02.2019 wurde durch den Vizerektor für Lehre und Studierende die Rückerstattung des Studienbeitrages in Höhe von €

363,36 pro Semester für das Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 verfügt.

6. Mit Begleitschreiben vom 13.05.2019 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist seit dem Sommersemester 2014 an der Universität Linz zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen.

Zwischen Sommersemester 2014 und Sommersemester 2018 entrichtete der Beschwerdeführer jedes Semester den ihm vorgeschriebenen Studienbeitrag.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

1. §§ 91 und 92 UG lauten:1. Paragraphen 91 und 92 UG lauten:

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene StudienzeitParagraph 91, (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder

2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder

3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder4. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder

5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.

(2) Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.(2) Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(4) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassenParagraph 92, (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;4. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2017,)

6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;6. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;

7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.(3) Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(4) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 regelt:Paragraph 3, der Studienbeitragsverordnung 2004 regelt:

Rückerstattung von Studienbeiträgen

§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden.Paragraph 3, (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2009)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2009,)

(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.

(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß Paragraph 52 c, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.

2. Der Erlass des Studienbeitrags ist ein Rechtsinstitut, mit welchem die Universitäten im Vorhinein im Einzelfall Studierende von der Verpflichtung, Studienbeiträge zu entrichten, befreien können. Bei Vorliegen der in Abs. 1 bis 7 genannten Gründe ist der Studienbeitrag verpflichtend zu erlassen. Diese Aufzählung der Fälle, in denen der Studienbeitrag zu erlassen ist, ist aufgrund des Wortes "insbesondere" in § 92 Abs. 1 keine abschließende - eine inhaltliche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage [2016] § 92 Anm 1 und 2).2. Der Erlass des Studienbeitrags ist ein Rechtsinstitut, mit welchem die Universitäten im Vorhinein im Einzelfall Studierende von der Verpflichtung, Studienbeiträge zu entrichten, befreien können. Bei Vorliegen der in Absatz eins bis 7 genannten Gründe ist der Studienbeitrag verpflichtend zu erlassen. Diese Aufzählung der Fälle, in denen der Studienbeitrag zu erlassen ist, ist aufgrund des Wortes "insbesondere" in Paragraph 92, Absatz eins, keine abschließende - eine inhaltliche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage [2016] Paragraph 92, Anmerkung 1 und 2).

Vom Erlass des Studienbeitrages ist jedoch die Rückerstattung strikt zu unterscheiden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer für alle Semester seines Studiums den Studienbeitrag in der ihm seitens der Universität Linz vorgeschriebenen Höhe entrichtet.

3. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, sowie 22.05.2012, 2011/12/0170, m. w.N.) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt.3. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, sowie 22.05.2012, 2011/12/0170, m. w.N.) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt.

Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. zum Ganzen VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 m.w.N.).Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen vergleiche zum Ganzen VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 m.w.N.).

4. Präjudiziell für die Frage der Rückerstattung des Studienbeitrages ist ein Erlassverfahren bzw. ein Befreiungsverfahren nach den §§ 91 und 92 UG.4. Präjudiziell für die Frage der Rückerstattung des Studienbeitrages ist ein Erlassverfahren bzw. ein Befreiungsverfahren nach den Paragraphen 91 und 92 UG.

Somit steht dem Beschwerdeführer ein gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Verfügung, in dem entschieden werden muss, ob ihm aufgrund der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen der Studienbeitrag zu erlassen ist (bzw. bejahendenfalls in welcher Höhe) oder nicht. Für die bereits entrichteten Studienbeiträge steht ein Rückerstattungsverfahren zur Verfügung.

Ein Erlassverfahren bzw. Rückerstattungsverfahren ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar: Gegenteiliges ist weder erkennbar noch hat der Beschwerdeführer Entsprechendes behauptet.

Damit scheidet der vorliegende Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf aus, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm nach der Aktenlage die "halben" Studienbeiträge für das Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 trotz Verfristung (vgl. § 3 Abs 4 Studienbeitragsverordnung 2004) rückerstattet wurden.Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm nach der Aktenlage die "halben" Studienbeiträge für das Sommersemester 2014, Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 trotz Verfristung vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, Studienbeitragsverordnung 2004) rückerstattet wurden.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).

Zu Spruchpunkt B)

6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

7. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Feststellungsantrag unzulässig war, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.7. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Feststellungsantrag unzulässig war, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Erlassverfahren - Studienbeitrag, Feststellungsantrag,
Präjudizialität, rechtliches Interesse, Rechtsbehelf, Rechtslage,
Rückerstattung Studienbeitrag, Studienbeitrag, Subsidiarität,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2218912.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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