Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog von 01.09.2025 bis 10.02.2026 Überbrückungshilfe. 1.2. Am 10.10.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.10.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter oder Florist helfe und der BF sic... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS (=belangte Behörde) vom 28.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 13.7.2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Über Antrag der Beschwerdeführerin stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße mit Bescheid vom 09.12.2015 fest, dass der Beschwerdeführerin von 10.11.2010 bis 05.12.2011 Notstandshilfe (als erweiterte Überbrückungshilfe) in Höhe von € 25,31 täglich, von 17.01.2012 bis 20.12.2012 in Höhe von € 25,80 täglich, von 05.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von € 26,52 täglich, von 01.01.2014 bis 31.01.2014... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS) vom 17.10.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag von Herrn XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung der Überbrückungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz 1963, BGBl. Nr. 174/1963 idgF, keine Folge gegeben werde. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 14.10.2013 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Bregenz mitgeteilt, dass ihm Überbrückungshilfe mit Beginn 29.11.2013 in einer näher festgelegten Höhe zustehe. 1. Am 14.10.2013 stellte Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Schre... mehr lesen...