TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/17 G302 2017418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2015
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Entscheidungsdatum

17.04.2015

Norm

AlVG §14
AlVG §15
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
ÜHG §1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AlVG Art. 2 § 14 heute
  2. AlVG Art. 2 § 14 gültig ab 08.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  19. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  21. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AlVG Art. 2 § 15 heute
  2. AlVG Art. 2 § 15 gültig ab 08.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.03.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  8. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  10. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  11. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  12. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  13. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  14. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  15. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  16. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  18. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  19. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  21. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  23. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  24. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  25. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2003 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  28. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  29. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  30. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  31. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  32. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.10.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  33. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  34. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  35. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  36. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  38. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜHG Art. 1 § 1 heute
  2. ÜHG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  7. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1993
  8. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 27.07.1963 bis 30.09.1993

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom 22.12.2014, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservices vom 22.12.2014, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS) vom 17.10.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag von Herrn XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung der Überbrückungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz 1963, BGBl. Nr. 174/1963 idgF, keine Folge gegeben werde.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS) vom 17.10.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag von Herrn römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung der Überbrückungshilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, idgF, keine Folge gegeben werde.

Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF nachweislich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und als Beamter der Stadt XXXX beschäftigt gewesen sei. Das Überbrückungshilfegesetz sei jedoch nur auf Bundesbedienstete anzuwenden.Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF nachweislich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und als Beamter der Stadt römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Das Überbrückungshilfegesetz sei jedoch nur auf Bundesbedienstete anzuwenden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 05.11.2014 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch als Rechtsgrundlage für die Prüfung um Zuerkennung eines Anspruches des von ihm beantragten Arbeitslosengeldes das Überbrückungshilfegesetz 1963 angeführt sei. Unter Querverweis auf § 1 Abs. 1 ÜHG werde seinem Anbringen mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis keine Folge gegeben. In der Begründung werde grundsätzlich zutreffend angeführt, dass er in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Stadt2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 05.11.2014 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch als Rechtsgrundlage für die Prüfung um Zuerkennung eines Anspruches des von ihm beantragten Arbeitslosengeldes das Überbrückungshilfegesetz 1963 angeführt sei. Unter Querverweis auf Paragraph eins, Absatz eins, ÜHG werde seinem Anbringen mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis keine Folge gegeben. In der Begründung werde grundsätzlich zutreffend angeführt, dass er in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Stadt

XXXX gewesen sei. Da jedoch das ÜHG nur für ehemalige Bundesbedienstete anzuwenden sei, könnte im Ermittlungsverfahren von Seite des AMS daher nur festgestellt werden, dass die Regelungen dieses Gesetzes auf ihn als ehemaliger Gemeindebediensteter nicht anwendbar wären und daher nur die abschlägige Erledigung seines Anbringens um Gewährung eines Arbeitslosengeldes bzw. eines Pendants möglich sei. Hier wäre nach seinem Rechtsverständnis bereits der Grund einer möglichen Rechtswidrigkeit selbst durch das AMS definiert; als gesetzliche Grundlage sei das ÜHG herangezogen worden, welches wie in den §§ 1 und 6 dieses Gesetztes angeführt nur die Ansprüche ehemaliger Bundesbediensteter regle, als ehemaliger Gemeindebediensteter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis könne er daher nicht den Bestimmungen des ÜHG unterliegen. Daher sei bereits im Ermittlungsverfahren alleine eine nicht zutreffende gesetzliche Regelung herangezogen worden, die zu einer rechtswidrigen Willensäußerung der Behörde über sein Anbringen führen müsse. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sein Antrag zu werten wäre, sei ihm nicht bekannt, er habe durch ein Telefonat mit einem Juristen des Personalamtes der Stadt XXXX jedoch von der angeblichen eindeutigen Zuständigkeit des AMS im "übertragenen Wirkungsbereich" erfahren bzw. von einem mit ihm vergleichbaren Fall eines ehemaligen pragmatisierten Beamten, über dessen Antrag vom AMSrömisch 40 gewesen sei. Da jedoch das ÜHG nur für ehemalige Bundesbedienstete anzuwenden sei, könnte im Ermittlungsverfahren von Seite des AMS daher nur festgestellt werden, dass die Regelungen dieses Gesetzes auf ihn als ehemaliger Gemeindebediensteter nicht anwendbar wären und daher nur die abschlägige Erledigung seines Anbringens um Gewährung eines Arbeitslosengeldes bzw. eines Pendants möglich sei. Hier wäre nach seinem Rechtsverständnis bereits der Grund einer möglichen Rechtswidrigkeit selbst durch das AMS definiert; als gesetzliche Grundlage sei das ÜHG herangezogen worden, welches wie in den Paragraphen eins und 6 dieses Gesetztes angeführt nur die Ansprüche ehemaliger Bundesbediensteter regle, als ehemaliger Gemeindebediensteter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis könne er daher nicht den Bestimmungen des ÜHG unterliegen. Daher sei bereits im Ermittlungsverfahren alleine eine nicht zutreffende gesetzliche Regelung herangezogen worden, die zu einer rechtswidrigen Willensäußerung der Behörde über sein Anbringen führen müsse. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sein Antrag zu werten wäre, sei ihm nicht bekannt, er habe durch ein Telefonat mit einem Juristen des Personalamtes der Stadt römisch 40 jedoch von der angeblichen eindeutigen Zuständigkeit des AMS im "übertragenen Wirkungsbereich" erfahren bzw. von einem mit ihm vergleichbaren Fall eines ehemaligen pragmatisierten Beamten, über dessen Antrag vom AMS

XXXX positiv entschieden worden sei.römisch 40 positiv entschieden worden sei.

3. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2014 werde gemäß § 7 iVm § 14 und § 15 AlVG idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Der in eventu gestellte Antrag auf Überbrückungshilfe sowie der in eventu gestellte Antrag auf vorschussweise Zahlung von Überbrückungshilfe werde gemäß §§ 1, 8 ÜHG idgF und § 1 und § 6 des steiermärkischen Landesgesetzblatts LGBl. Nr. 109/1967, vom 6. Juni 1967 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bedienstete des Landes Steiermark und der steirischen Gemeinden abgewiesen.3. Mit Bescheid des AMS vom 22.12.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2014 werde gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 14 und Paragraph 15, AlVG idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Der in eventu gestellte Antrag auf Überbrückungshilfe sowie der in eventu gestellte Antrag auf vorschussweise Zahlung von Überbrückungshilfe werde gemäß Paragraphen eins, 8, ÜHG idgF und Paragraph eins und Paragraph 6, des steiermärkischen Landesgesetzblatts Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967,, vom 6. Juni 1967 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bedienstete des Landes Steiermark und der steirischen Gemeinden abgewiesen.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde vom AMS ausgeführt, dass der BF am 01.09.2014 per eAMS Konto erstmals einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt hätte. Laut dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wäre er in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung, somit im Zeitraum von 01.09.2012 bis 01.09.2014, nicht zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Zeiten des Dienstverhältnisses beim Magistrat XXXX seien nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen gewesen und daher würden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Arbeitslosengeldbezug nicht vorliegen. Selbst bei maximaler Erstreckung der Rahmenfrist um 5 Jahre gemäß § 15 AlVG um die Zeiten seines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses bei der Stadt XXXX wäre er im Zeitraum von 01.09.2008 bis 01.09.2014 nicht 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zum in eventu gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe werde ausgeführt, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes dieses lediglich auf Bundesbedienstete und nicht auf Landes- und Gemeindebedienstete Anwendung finde. Auch die Möglichkeit einer vorschussweisen Gewährung von Überbrückungshilfe durch das AMS im Sinne der Rückverrechnung gemäß dem steiermärkischen Landesgesetzblatts LGBl. Nr. 109/1967, vom 6. Juni 1967 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bedienstete des Landes Steiermark und der steirischen Gemeinden scheide aus.In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde vom AMS ausgeführt, dass der BF am 01.09.2014 per eAMS Konto erstmals einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt hätte. Laut dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wäre er in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung, somit im Zeitraum von 01.09.2012 bis 01.09.2014, nicht zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Zeiten des Dienstverhältnisses beim Magistrat römisch 40 seien nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen gewesen und daher würden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Arbeitslosengeldbezug nicht vorliegen. Selbst bei maximaler Erstreckung der Rahmenfrist um 5 Jahre gemäß Paragraph 15, AlVG um die Zeiten seines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses bei der Stadt römisch 40 wäre er im Zeitraum von 01.09.2008 bis 01.09.2014 nicht 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zum in eventu gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe werde ausgeführt, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes dieses lediglich auf Bundesbedienstete und nicht auf Landes- und Gemeindebedienstete Anwendung finde. Auch die Möglichkeit einer vorschussweisen Gewährung von Überbrückungshilfe durch das AMS im Sinne der Rückverrechnung gemäß dem steiermärkischen Landesgesetzblatts Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967,, vom 6. Juni 1967 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bedienstete des Landes Steiermark und der steirischen Gemeinden scheide aus.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 04.01.2015 datierte Vorlageantrag. In diesem wird vom BF ausgeführt, dass seiner Beschwerde vom 05.11.2014 inhaltlich nichts hinzuzufügen sei, sie bleibe inhaltlich voll aufrecht. Zur Klarstellung von neuen Fakten, die sich in Wahrung des Parteiengehörs ihm gegenüber zur Berufungsvorentscheidung vom 22.12.2014 ergeben hätten, sei jedoch ergänzend festzuhalten: Als Grundlage für den abschlägigen Bescheid des AMS XXXX vom 17.10.2014 sei sein elektronisch eingebrachter Antrag um Gewährung eines Arbeitslosengeldes vom 22.08.2014 herangezogen worden. Der Bescheid des AMS XXXX vom 17.10.2014, gegen den er Beschwerde eingebracht habe, beziehe sich in seinem Spruch einzig auf Bestimmungen des ÜHG 1963 idgF BGBl. I Nr. 210/2013, als Grundlage der abschlägigen Entscheidung seines Antrag um Gewährung eines Arbeitslosengeldes. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS XXXX sei daher zurecht begründet, weil zu diesem Zeitpunkt sein Antrag nur die Gewährung eines Arbeitslosengeldes beinhaltet hätte und daher für die Entscheidung die Verwendung eines Gesetzes, welches nur die Ansprüche ehemaliger Bundesbediensteter regle, für ihn als Gemeindebediensteten keine zutreffende gesetzliche Grundlage sein könne. Das AMS XXXX habe offensichtlich zuvor im Ermittlungsverfahren seinen Antrag um Arbeitslosengeld vom 22.08.2014 von sich aus auch als Antrag um Überbrückungshilfe interpretiert, das Original am AMS Server weise jedoch nach wie vor nur das von ihm beantragte Arbeitslosengeld auf. Aufgrund der fehlenden Wahrung des Parteiengehörs zu einer Abänderung bzw. (Um-) Interpretation seines Antrages durch das AMS, sei ihm bei der Zustellung des Bescheides vom 17.10.2014 auch noch nicht bekannt gewesen, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Arbeitslosengeld bzw. der Überbrückungshilfe aufgrund des Fehlens von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Beamte existiere. Erst nach Einbringen seiner Beschwerde wegen dem (unzutreffend bzw. rechtswidrig) herangezogenen ÜHG 1963 für Bundesbedienstete, sei aufgrund von Rücksprachen mit seinem ehemaligen Dienstgeber dem Magistrat der Stadt XXXX und der Sachbearbeiterin des AMS XXXX bekannt, dass offensichtlich ein noch grundsätzlich gültiges steiermärkisches Landesgesetz LGBl. Nr. 109/1967 existiere, welches eine Überbrückungshilfe für Beamte des Landes bzw. ehemaligen Bediensteten von steirischen Gemeinden regle. Aufgrund dieser Sachverhalte habe er erst nach Übernahme des negativen Bescheides des AMS vom 17.10.2014 im Schriftverkehr zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber der Sachbearbeiterin des AMS Klagenfurt via E-Mail erklärt, dass sein elektronischer Antrag vom 22.08.2014 auch um den Antragspunkt um Gewährung einer Überbrückungshilfe als erweitert zu betrachten wäre. Wenn nun in der Berufungsvorentscheidung jedoch der Spruch des angefochtene Bescheids vollinhaltlich bestätigt werde, bleibe damit jedoch nur das ÜHG 1963 idgF BGBl. I Nr. 210/2013 als Entscheidungsgrundlage für die negative Erledigung seines Antrages bestehen. Wenn das AMS als Bundesbehörde jedoch tatsächlich das Landesgesetz für eine Überbrückungshilfe gemäß LGBl. Nr. 109/1967 vollziehen sollte bzw. auch als Grundlage für eine Erledigung heranziehen müsste, hätte der Bescheid des AMS XXXX vom 17.10.2014 jedenfalls nach dieser geänderten gesetzlichen Grundlage auch entsprechend begründet abgeändert werden müssen. So verbleibe jedoch eine wie hier ausführlich dargestellt fehlerhafte Begründung auf Basis einer nicht zutreffenden gesetzlichen Bestimmung. Zum ÜHG des Landes Steiermark, welches nur in der Stammfassung LGBl. Nr. 109 aus 1967 existiere, sei noch festzuhalten, dass dieses Gesetz schon aufgrund der fehlenden Novellierungen bzw. durch das Zitieren nicht mehr gültiger Gesetze möglicherweise als tote Rechtsmaterie anzusehen wäre, und weiters aufgrund unterschiedlicher Anspruchsregelungen bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von Landesbediensteten gegenüber den Regelungen des Überbrückungshilfegesetz 1963 für Bundesbedienstete, geeignet sei verfassungsrechtliche Bestimmungen zu verletzen. Für ihn als Einbringer der Beschwerde sei schon, um etwaige weitere rechtliche Schritte seinerseits setzen zu können, notwendig, dass die Bestimmungen des ÜHG des Landes Steiermark, sofern das AMS tatsächlich dieses Landesgesetz vollziehen sollte, Teil des Spruches bzw. der Begründung einer rechtskonformen Erledigung durch das AMS seien.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 04.01.2015 datierte Vorlageantrag. In diesem wird vom BF ausgeführt, dass seiner Beschwerde vom 05.11.2014 inhaltlich nichts hinzuzufügen sei, sie bleibe inhaltlich voll aufrecht. Zur Klarstellung von neuen Fakten, die sich in Wahrung des Parteiengehörs ihm gegenüber zur Berufungsvorentscheidung vom 22.12.2014 ergeben hätten, sei jedoch ergänzend festzuhalten: Als Grundlage für den abschlägigen Bescheid des AMS römisch 40 vom 17.10.2014 sei sein elektronisch eingebrachter Antrag um Gewährung eines Arbeitslosengeldes vom 22.08.2014 herangezogen worden. Der Bescheid des AMS römisch 40 vom 17.10.2014, gegen den er Beschwerde eingebracht habe, beziehe sich in seinem Spruch einzig auf Bestimmungen des ÜHG 1963 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, als Grundlage der abschlägigen Entscheidung seines Antrag um Gewährung eines Arbeitslosengeldes. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS römisch 40 sei daher zurecht begründet, weil zu diesem Zeitpunkt sein Antrag nur die Gewährung eines Arbeitslosengeldes beinhaltet hätte und daher für die Entscheidung die Verwendung eines Gesetzes, welches nur die Ansprüche ehemaliger Bundesbediensteter regle, für ihn als Gemeindebediensteten keine zutreffende gesetzliche Grundlage sein könne. Das AMS römisch 40 habe offensichtlich zuvor im Ermittlungsverfahren seinen Antrag um Arbeitslosengeld vom 22.08.2014 von sich aus auch als Antrag um Überbrückungshilfe interpretiert, das Original am AMS Server weise jedoch nach wie vor nur das von ihm beantragte Arbeitslosengeld auf. Aufgrund der fehlenden Wahrung des Parteiengehörs zu einer Abänderung bzw. (Um-) Interpretation seines Antrages durch das AMS, sei ihm bei der Zustellung des Bescheides vom 17.10.2014 auch noch nicht bekannt gewesen, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Arbeitslosengeld bzw. der Überbrückungshilfe aufgrund des Fehlens von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Beamte existiere. Erst nach Einbringen seiner Beschwerde wegen dem (unzutreffend bzw. rechtswidrig) herangezogenen ÜHG 1963 für Bundesbedienstete, sei aufgrund von Rücksprachen mit seinem ehemaligen Dienstgeber dem Magistrat der Stadt römisch 40 und der Sachbearbeiterin des AMS römisch 40 bekannt, dass offensichtlich ein noch grundsätzlich gültiges steiermärkisches Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967, existiere, welches eine Überbrückungshilfe für Beamte des Landes bzw. ehemaligen Bediensteten von steirischen Gemeinden regle. Aufgrund dieser Sachverhalte habe er erst nach Übernahme des negativen Bescheides des AMS vom 17.10.2014 im Schriftverkehr zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber der Sachbearbeiterin des AMS Klagenfurt via E-Mail erklärt, dass sein elektronischer Antrag vom 22.08.2014 auch um den Antragspunkt um Gewährung einer Überbrückungshilfe als erweitert zu betrachten wäre. Wenn nun in der Berufungsvorentscheidung jedoch der Spruch des angefochtene Bescheids vollinhaltlich bestätigt werde, bleibe damit jedoch nur das ÜHG 1963 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, als Entscheidungsgrundlage für die negative Erledigung seines Antrages bestehen. Wenn das AMS als Bundesbehörde jedoch tatsächlich das Landesgesetz für eine Überbrückungshilfe gemäß Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967, vollziehen sollte bzw. auch als Grundlage für eine Erledigung heranziehen müsste, hätte der Bescheid des AMS römisch 40 vom 17.10.2014 jedenfalls nach dieser geänderten gesetzlichen Grundlage auch entsprechend begründet abgeändert werden müssen. So verbleibe jedoch eine wie hier ausführlich dargestellt fehlerhafte Begründung auf Basis einer nicht zutreffenden gesetzlichen Bestimmung. Zum ÜHG des Landes Steiermark, welches nur in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967 existiere, sei noch festzuhalten, dass dieses Gesetz schon aufgrund der fehlenden Novellierungen bzw. durch das Zitieren nicht mehr gültiger Gesetze möglicherweise als tote Rechtsmaterie anzusehen wäre, und weiters aufgrund unterschiedlicher Anspruchsregelungen bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von Landesbediensteten gegenüber den Regelungen des Überbrückungshilfegesetz 1963 für Bundesbedienstete, geeignet sei verfassungsrechtliche Bestimmungen zu verletzen. Für ihn als Einbringer der Beschwerde sei schon, um etwaige weitere rechtliche Schritte seinerseits setzen zu können, notwendig, dass die Bestimmungen des ÜHG des Landes Steiermark, sofern das AMS tatsächlich dieses Landesgesetz vollziehen sollte, Teil des Spruches bzw. der Begründung einer rechtskonformen Erledigung durch das AMS seien.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 21.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand vom 01.01.2002 bis 31.08.2014 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Magistrat XXXX und löste dieses durch Dienstentsagung.Der BF stand vom 01.01.2002 bis 31.08.2014 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Magistrat römisch 40 und löste dieses durch Dienstentsagung.

Am 01.09.2014 brachte er elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ein.

Zum Entscheidungszeitpunkt des AMS hat der BF keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

2. Beweiswürdigung:

Insofern in dem Bescheid des AMS vom 22.12.2014 auf Seite 3 als erwiesen angenommener Sachverhalt unter anderem "01.01.2014 PV-pflichtvers Stadt XXXX" angeführt wird, hat sich dies als Fehlspeicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwiesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des AMS unterlag der BF keinem der Pensionsversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis zur Stadt XXXX.Insofern in dem Bescheid des AMS vom 22.12.2014 auf Seite 3 als erwiesen angenommener Sachverhalt unter anderem "01.01.2014 PV-pflichtvers Stadt XXXX" angeführt wird, hat sich dies als Fehlspeicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwiesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des AMS unterlag der BF keinem der Pensionsversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 .

Der darüber hinaus angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes. Es besteht kein Grund die Feststellungen des AMS in Frage zu stellen.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idgF lauten:3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, idgF lauten:

"§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14, (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde; f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.(6) Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; 6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat; 7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat; 8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat; 9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; 10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist; 12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.Paragraph 15, (1) Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; 6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat; 7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat; 8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat; 9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; 10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; 2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat; 6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; 2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat; 6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.(7) Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.

3.3. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfegesetz - ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963 idgF lauten:3.3. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfegesetz - ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, idgF lauten:

§ 1 (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.Paragraph eins, (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.

§ 6 Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und 1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder 2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.Paragraph 6, Die Paragraphen eins bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und 1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder 2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, Anwendung finden.

§ 8 Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschussweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschussweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.Paragraph 8, Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschussweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschussweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.

3.4. Die maßbegebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni 1967 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bedienstete des Landes Steiermark und der steirischen Gemeinden LGBl. Nr. 109/1967 idgF lauten:3.4. Die maßbegebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni 1967 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bedienstete des Landes Steiermark und der steirischen Gemeinden Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967, idgF lauten:

§ 1 (1) Scheidet ein Bediensteter des Dienststandes des Landes Steiermark oder einer steirischen Gemeinde, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Dienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Dienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.Paragraph eins, (1) Scheidet ein Bediensteter des Dienststandes des Landes Steiermark oder einer steirischen Gemeinde, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Dienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Dienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bedienstete, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind.(2) Absatz eins, findet keine Anwendung auf Bedienstete, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

§ 6 Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge, wird gemäß § 8 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, vom Bund vorschussweise bestritten. Dieser vorschussweise bestrittene Aufwand ist dem Bund vom Land bzw. von der in Betracht kommenden Gemeinde zu ersetzen.Paragraph 6, Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge, wird gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 174, vom Bund vorschussweise bestritten. Dieser vorschussweise bestrittene Aufwand ist dem Bund vom Land bzw. von der in Betracht kommenden Gemeinde zu ersetzen.

3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.5.1. Zur (inhaltlichen) Ablehnung des Antrages eines durch Dienstentsagung ausgetretenen Magistratsbeamten auf eine (Geld)leistung beim AMS:

Wie das AMS schon im Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX und in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, kann dem BF keine Überbrückungshilfe gemäß dem ÜHG gewährt werden, weil der BF in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter zur Stadt XXXX gestanden ist. Das ÜHG ist jedoch, abgesehen vom Vorschuss gemäß § 8 leg. cit., nur für ehemalige Bundesbedienstete anzuwenden.Wie das AMS schon im Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 und in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, kann dem BF keine Überbrückungshilfe gemäß dem ÜHG gewährt werden, weil der BF in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter zur Stadt römisch 40 gestanden ist. Das ÜHG ist jedoch, abgesehen vom Vorschuss gemäß Paragraph 8, leg. cit., nur für ehemalige Bundesbedienstete anzuwenden.

Auch die erweiterte Prüfung und das Ergebnis dieser Prüfung in der Beschwerdevorentscheidung des AMS sind nicht zu beanstanden. Wie das AMS zu Recht ausführt, war der BF in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) nicht insgesamt 12 Monate im Inland bzw. selbst bei maximaler Erstreckung der Rahmenfrist um fünf Jahre um das arbeitslosenversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Stadt XXXX nicht 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Abweisung gemäß den §§ 14 und 15 AlVG erfolgte zu Recht.Auch die erweiterte Prüfung und das Ergebnis dieser Prüfung in der Beschwerdevorentscheidung des AMS sind nicht zu beanstanden. Wie das AMS zu Recht ausführt, war der BF in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) nicht insgesamt 12 Monate im Inland bzw. selbst bei maximaler Erstreckung der Rahmenfrist um fünf Jahre um das arbeitslosenversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 nicht 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Abweisung gemäß den Paragraphen 14 und 15 AlVG erfolgte zu Recht.

Insoweit das AMS eine erweiterte Prüfung in der Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf das steirische LGBl. Nr. 109/1967 idgF vornahm und den Anspruch des BF ablehnte, ging das AMS rechtskonform vor. Gemäß § 8 ÜHG ist der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 leg. cit. getroffenen Regelungen entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge vom Bund vorschussweise zu bestreiten. Diese landesrechtliche Vorschrift ist in diesem Fall das in Geltung stehende steirische LGBl. Nr. 109/1967, zuletzt novelliert mit dem LGBl. Nr. 119/1968. Aus § 1 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass Abs. 1 keine Anwendung auf Bedienstete findet, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Im gegenständlichen Beschwerdefall entsagte der BF dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.08.2014 und schied somit durch Austritt aus dem Dienststand aus.Insoweit das AMS eine erweiterte Prüfung in der Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf das steirische Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967, idgF vornahm und den Anspruch des BF ablehnte, ging das AMS rechtskonform vor. Gemäß Paragraph 8, ÜHG ist der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 leg. cit. getroffenen Regelungen entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge vom Bund vorschussweise zu bestreiten. Diese landesrechtliche Vorschrift ist in diesem Fall das in Geltung stehende steirische Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967,, zuletzt novelliert mit dem Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1968,. Aus Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. ergibt sich, dass Absatz eins, keine Anwendung auf Bedienstete findet, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Im gegenständlichen Beschwerdefall entsagte der BF dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.08.2014 und schied somit durch Austritt aus dem Dienststand aus.

Zum Einwand des BF, dass das steirische LGBl. Nr. 109/1967 zuletzt novelliert mit dem LGBl. Nr. 119/1968 möglicherweise als tote Rechtsmaterie anzusehen ist, wird ausgeführt, dass dem BF zwar beizupflichten ist, dass diese Bestimmungen nicht oft anzuwenden sind, da Magistratsbeamte selten freiwillig aus dem Dienststand ausscheiden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um geltendes Recht handelt. Dass dadurch verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzen werden würden, kann nicht erkannt werden.Zum Einwand des BF, dass das steirische Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967, zuletzt novelliert mit dem Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1968, möglicherweise als tote Rechtsmaterie anzusehen ist, wird ausgeführt, dass dem BF zwar beizupflichten ist, dass diese Bestimmungen nicht oft anzuwenden sind, da Magistratsbeamte selten freiwillig aus dem Dienststand ausscheiden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um geltendes Recht handelt. Dass dadurch verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzen werden würden, kann nicht erkannt werden.

3.5.2. Zum formellen Vorgehen des AMS:

Der Anfall von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfordert eine Antragstellung bzw. Geltendmachung. In dem der Arbeitslose im Antrag die begehrte Leistung ankreuzt, wird aber die Behörde nicht von der Prüfung enthoben, ob im Falle des Nichtbestehens dieses Anspruches allenfalls die Voraussetzungen einer anderen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind (VwGH, 20.12.2000, Zl. 2000/08/0090, vgl. Krapf/Keul, AlVG, 10. Lfg., § 6 Rz 145). Die Ausführungen des BF gehen insofern ins Leere, da es nicht darauf ankommt, wo das "Kreuzerl" in einem standardisierten Formular gemacht wird. Dem Antrag, der am 11.09.2014 aufgenommen Niederschrift und den Nachreichungen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um einen Antrag eines ausgetretenen Magistratsbeamten auf eine (Geld)leistung beim AMS handelt.Der Anfall von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfordert eine Antragstellung bzw. Geltendmachung. In dem der Arbeitslose im Antrag die begehrte Leistung ankreuzt, wird aber die Behörde nicht von der Prüfung enthoben, ob im Falle des Nichtbestehens dieses Anspruches allenfalls die Voraussetzungen einer anderen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind (VwGH, 20.12.2000, Zl. 2000/08/0090, vergleiche Krapf/Keul, AlVG, 10. Lfg., Paragraph 6, Rz 145). Die Ausführungen des BF gehen insofern ins Leere, da es nicht darauf ankommt, wo das "Kreuzerl" in einem standardisierten Formular gemacht wird. Dem Antrag, der am 11.09.2014 aufgenommen Niederschrift und den Nachreichungen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um einen Antrag eines ausgetretenen Magistratsbeamten auf eine (Geld)leistung beim AMS handelt.

Dies manifestiert sich auch in den Ausführungen in der Beschwerde vom 05.11.2014, in der der BF vorbringt, dass es ihm nicht bekannt sei, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sein Antrag zu werten sei, er habe aber erfahren, dass ein diesbezüglicher Antrag beim AMS XXXX positiv entschieden worden sei.Dies manifestiert sich auch in den Ausführungen in der Beschwerde vom 05.11.2014, in der der BF vorbringt, dass es ihm nicht bekannt sei, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sein Antrag zu werten sei, er habe aber erfahren, dass ein diesbezüglicher Antrag beim AMS römisch 40 positiv entschieden worden sei.

Der regionalen Geschäftsstelle steht es frei, in Form der Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (§ 14 VwGVG). Somit ist es der Behörde auch möglich, in der Begründung Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen und auch eine für den Beschwerdeführer nachteilige Abänderung des Bescheides vorzunehmen. Die Behörde ist aber in ihrem Prüfungsumfang auf die in der Beschwerde geltend gemachten Anfechtungsgründe und das Begehren beschränkt. Es darf jedenfalls sachlich nicht über mehr entschieden werden, als Gegenstand des Bescheides war. Die Beschwerdevorentscheidung hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt Ihrer Erlassung zu berücksichtigen (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 10. Lfg., § 56 Rz 855).Der regionalen Geschäftsstelle steht es frei, in Form der Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Paragraph 14, VwGVG). Somit ist es der Behörde auch möglich, in der Begründung Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen und auch eine für den Beschwerdeführer nachteilige Abänderung des Bescheides vorzunehmen. Die Behörde ist aber in ihrem Prüfungsumfang auf die in der Beschwerde geltend gemachten Anfechtungsgründe und das Begehren beschränkt. Es darf jedenfalls sachlich nicht über mehr entschieden werden, als Gegenstand des Bescheides war. Die Beschwerdevorentscheidung hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt Ihrer Erlassung zu berücksichtigen vergleiche Krapf/Keul, AlVG, 10. Lfg., Paragraph 56, Rz 855).

Im konkreten Fall kann nicht erkannt werden, dass über mehr entschieden wurde als Gegenstand des ursprünglichen Bescheides war, nämlich, dem Antrag eines ausgetretenen Magistratsbeamten auf eine (Geld)leistung beim AMS. In der Beschwerde führte der BF das Begehren auf (Geld)leistung auf welcher Rechtsgrundlage auch immer an. Dieses Begehren auf (Geld)leistung wurde vom AMS in dessen Beschwerdevorentscheidung neben der ursprünglichen Prüfung nach dem ÜHG auch einer gemäß den §§ 14 und 15 AlVG bzw. dem § 8 ÜHG iVm § 1 Stmk LGBl. Nr. 109/1967 unterzogen. Auch aus diesen Bestimmungen ergaben sich keine Anspruchsgrundlagen für eine Leistung an den BF.Im konkreten Fall kann nicht erkannt werden, dass über mehr entschieden wurde als Gegenstand des ursprünglichen Bescheides war, nämlich, dem Antrag eines ausgetretenen Magistratsbeamten auf eine (Geld)leistung beim AMS. In der Beschwerde führte der BF das Begehren auf (Geld)leistung auf welcher Rechtsgrundlage auch immer an. Dieses Begehren auf (Geld)leistung wurde vom AMS in dessen Beschwerdevorentscheidung neben der ursprünglichen Prüfung nach dem ÜHG auch einer gemäß den Paragraphen 14 und 15 AlVG bzw. dem Paragraph 8, ÜHG in Verbindung mit Paragraph eins, Stmk Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1967, unterzogen. Auch aus diesen Bestimmungen ergaben sich keine Anspruchsgrundlagen für eine Leistung an den BF.

Es kann nicht erkannt werden, dass durch die erweiterte Prüfung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes in der Beschwerdevorentscheidung eine Beschwer für den BF eingetreten ist. Vielmehr hat sich das AMS ausführlich mit dem Beschwerdebegehren des BF beschäftigt und ist auf dieses in der Begründung eingegangen.

Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung hat die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 AVG nämlich, die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen, erfüllt.Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung hat die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nämlich, die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen, erfüllt.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2017418.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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