TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/27 W266 2183628-1

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Entscheidungsdatum

27.02.2018

Norm

AlVG §14
AlVG §15
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
ÜHG §1
  1. AlVG Art. 2 § 14 heute
  2. AlVG Art. 2 § 14 gültig ab 08.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  19. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  21. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AlVG Art. 2 § 15 heute
  2. AlVG Art. 2 § 15 gültig ab 08.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.03.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  8. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  10. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  11. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  12. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  13. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  14. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  15. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  16. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  18. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  19. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  21. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  23. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  24. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  25. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2003 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  28. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  29. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  30. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  31. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  32. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.10.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  33. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  34. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  35. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  36. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  38. AlVG Art. 2 § 15 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜHG Art. 1 § 1 heute
  2. ÜHG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  7. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1993
  8. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 27.07.1963 bis 30.09.1993

Spruch

W266 2183628-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Ulla SIGLE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz RECHTSANWÄLT-INNEN GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 28.09.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mödling vom 22.12.2017, GZ: XXXX betreffend Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Ulla SIGLE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz RECHTSANWÄLT-INNEN GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 28.09.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mödling vom 22.12.2017, GZ: römisch 40 betreffend Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS (=belangte Behörde) vom 28.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 13.7.2017 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er 34 Jahre Beamter bei der Gemeinde XXXX - davon zwei Jahre aufgrund einer Erkrankung in Pension - gewesen sei. Von der Gemeinde XXXX seien die Beitragsjahre der PVA überwiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte 42 Jahre einbezahlt und sei noch nie arbeitslos gewesen. Seit 13.07.2017 bekomme er kein Geld und auch mit der Mindestsicherung gäbe es Schwierigkeiten. Im Monat habe der Beschwerdeführer EUR 1.500,00 Fixkosten. Sein ganzes Erspartes habe er bereits ausgegeben.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er 34 Jahre Beamter bei der Gemeinde römisch 40 - davon zwei Jahre aufgrund einer Erkrankung in Pension - gewesen sei. Von der Gemeinde römisch 40 seien die Beitragsjahre der PVA überwiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte 42 Jahre einbezahlt und sei noch nie arbeitslos gewesen. Seit 13.07.2017 bekomme er kein Geld und auch mit der Mindestsicherung gäbe es Schwierigkeiten. Im Monat habe der Beschwerdeführer EUR 1.500,00 Fixkosten. Sein ganzes Erspartes habe er bereits ausgegeben.

3. Die belangte Behörde erließ am 22.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den bei der belangten Behörde am 09.01.2018 eingelangten Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass das AlVG mit den angeführten Ausnahmen in § 2 Abs. 1 ÜHG auf die Überbrückungshilfe anzuwenden sei. Somit sei § 15 Abs. 3 AlVG analog anwendbar und gebühre ihm Überbrückungshilfe ab 13.07.2017.4. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den bei der belangten Behörde am 09.01.2018 eingelangten Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass das AlVG mit den angeführten Ausnahmen in Paragraph 2, Absatz eins, ÜHG auf die Überbrückungshilfe anzuwenden sei. Somit sei Paragraph 15, Absatz 3, AlVG analog anwendbar und gebühre ihm Überbrückungshilfe ab 13.07.2017.

Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine Ablehnung der Überbrückungshilfe aus dem Grund, dass er Gemeindebediensteter der Stadt XXXX gewesen sei, gleichheitswidrig sei. Die Gesetzgebung verfolge den Zweck, dass Beamte nach dem Ausscheiden aus dem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis im Falle der Arbeitslosigkeit eine gleichartige Leistung erhalten würden wie Dienstnehmer aus der Privatwirtschaft, die aus ähnlichen Gründen aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden würden, daher solle diese Regelung für alle Beamten gelten und nicht nur für Bundesbeamte.Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine Ablehnung der Überbrückungshilfe aus dem Grund, dass er Gemeindebediensteter der Stadt römisch 40 gewesen sei, gleichheitswidrig sei. Die Gesetzgebung verfolge den Zweck, dass Beamte nach dem Ausscheiden aus dem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis im Falle der Arbeitslosigkeit eine gleichartige Leistung erhalten würden wie Dienstnehmer aus der Privatwirtschaft, die aus ähnlichen Gründen aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden würden, daher solle diese Regelung für alle Beamten gelten und nicht nur für Bundesbeamte.

5. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 30.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer stand vom XXXX bis XXXX in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt XXXX und bezog vom XXXX bis XXXX Ruhegenuss.Der Beschwerdeführer stand vom römisch 40 bis römisch 40 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt römisch 40 und bezog vom römisch 40 bis römisch 40 Ruhegenuss.

Vom 23.4.2012 bis 30.4.2012, vom 1.7.2012 bis 28.2.2013 und vom 2.4.2013 bis 21.6.2013, war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der XXXX GmbH arbeitsversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer seit Beginn des Dienstverhältnisses zum Magistrat der Stadt XXXX nicht arbeitslosversicherungspflichtig beschäftigt. In Summe war der Beschwerdeführer in dieser Zeit sohin an 332 Tagen (ca. 47 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Vom 23.4.2012 bis 30.4.2012, vom 1.7.2012 bis 28.2.2013 und vom 2.4.2013 bis 21.6.2013, war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH arbeitsversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer seit Beginn des Dienstverhältnisses zum Magistrat der Stadt römisch 40 nicht arbeitslosversicherungspflichtig beschäftigt. In Summe war der Beschwerdeführer in dieser Zeit sohin an 332 Tagen (ca. 47 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Am 13.07.2017 brachte er erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde ein.

Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde übte der Beschwerdeführer keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aus und bezieht derzeit Mindestsicherung vom Amt der NÖ Landesregierung.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Es besteht kein Grund, die Feststellungen des AMS in Frage zu stellen.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise vorgebracht. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde nicht gegen den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt sondern vielmehr gegen deren rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idgF lauten:3.2. Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, idgF lauten:

"§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14, (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde; f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.(6) Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15, (1) Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;

12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.(7) Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion."

3.3. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfegesetz - ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963 idgF lauten:3.3. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfegesetz - ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, idgF lauten:

"§ 1 (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren."§ 1 (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.

§ 6 Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und 1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder 2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.Paragraph 6, Die Paragraphen eins bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und 1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder 2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, Anwendung finden.

§ 8 Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschussweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschussweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen."Paragraph 8, Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschussweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschussweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen."

Daraus folgt:

3.4. Zur (inhaltlichen) Ablehnung des Antrages eines ausgetretenen Magistratsbeamten auf eine (Geld)leistung:

Wie die belangte Behörde schon im Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 28.09.2017 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2017 zutreffend ausführt, kann dem Beschwerdeführer keine Überbrückungshilfe gemäß dem ÜHG gewährt werden, weil der Beschwerdeführer in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter zur Stadt XXXX stand. Das ÜHG ist jedoch, abgesehen vom Vorschuss gemäß § 8 leg. cit., nur für ehemalige Bundesbedienstete anzuwenden. Eine, wie im Vorlageantrag vorgebrachte, Verfassungswidrigkeit kann darin vom erkennenden Gericht nicht erblickt werden, da Unterschiede zwischen Bundesbeamten und Landes- bzw. Gemeindebeamten zB im Dienst- oder Pensionsrecht dem föderalen Aufbau Österreichs geschuldet sind. Überdies hat der Bund mit der Regelung des § 8 ÜHG dafür Sorge getragen, dass die Länder Bestimmungen erlassen können, nach denen Leistungen die jenen des ÜHG entsprechen auch an Landes- oder Gemeindebedienstete zu gewähren sind.Wie die belangte Behörde schon im Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 28.09.2017 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2017 zutreffend ausführt, kann dem Beschwerdeführer keine Überbrückungshilfe gemäß dem ÜHG gewährt werden, weil der Beschwerdeführer in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter zur Stadt römisch 40 stand. Das ÜHG ist jedoch, abgesehen vom Vorschuss gemäß Paragraph 8, leg. cit., nur für ehemalige Bundesbedienstete anzuwenden. Eine, wie im Vorlageantrag vorgebrachte, Verfassungswidrigkeit kann darin vom erkennenden Gericht nicht erblickt werden, da Unterschiede zwischen Bundesbeamten und Landes- bzw. Gemeindebeamten zB im Dienst- oder Pensionsrecht dem föderalen Aufbau Österreichs geschuldet sind. Überdies hat der Bund mit der Regelung des Paragraph 8, ÜHG dafür Sorge getragen, dass die Länder Bestimmungen erlassen können, nach denen Leistungen die jenen des ÜHG entsprechen auch an Landes- oder Gemeindebedienstete zu gewähren sind.

Auch die erweiterte Prüfung und das Ergebnis dieser Prüfung in der Beschwerdevorentscheidung des AMS sind nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, handelt es sich bei gegenständlichem Antrag auf Arbeitslosengeld um seinen ersten Antrag. Daher müsste der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG iVm § 14 Abs. 1 AlVG innerhalb der letzten 24 Monate zumindest insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um die Anwartschaft zu erfüllen. Selbst bei Berücksichtigung seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde XXXX als rahmenfristerstreckenden Tatbestand im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG (es handelt sich um ein nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis) im vollen Ausmaß von 5 Jahren, kann der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht die erforderlichen 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorweisen.Auch die erweiterte Prüfung und das Ergebnis dieser Prüfung in der Beschwerdevorentscheidung des AMS sind nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, handelt es sich bei gegenständlichem Antrag auf Arbeitslosengeld um seinen ersten Antrag. Daher müsste der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AlVG innerhalb der letzten 24 Monate zumindest insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um die Anwartschaft zu erfüllen. Selbst bei Berücksichtigung seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde römisch 40 als rahmenfristerstreckenden Tatbestand im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (es handelt sich um ein nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis) im vollen Ausmaß von 5 Jahren, kann der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht die erforderlichen 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorweisen.

3.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Beamter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2183628.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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