Entscheidungsdatum
26.03.2015Norm
AlVG §12Spruch
I404 2013064-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Harald NAGL und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 23.09.2014 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend den Widerruf der Überbrückungshilfe ab 23.07.2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Harald NAGL und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 23.09.2014 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend den Widerruf der Überbrückungshilfe ab 23.07.2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 14.10.2013 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Bregenz mitgeteilt, dass ihm Überbrückungshilfe mit Beginn 29.11.2013 in einer näher festgelegten Höhe zustehe.1. Am 14.10.2013 stellte Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Bregenz mitgeteilt, dass ihm Überbrückungshilfe mit Beginn 29.11.2013 in einer näher festgelegten Höhe zustehe.
2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge: belangte Behörde) vom 31.07.2014 wurde der Bezug von Überbrückungshilfe des Beschwerdeführers ab dem 23.07.2014 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 14.11.2013 dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 29.11.2013 bis zum voraussichtlichen Ende der Leistung am 27.11.2014 Überbrückungshilfe zuerkannt worden sei. Am 22.07.2014 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest antreten werde. Nach dem vorliegenden Sachverhalt werde der Beschwerdeführer auf behördliche Anordnung in der Weise angehalten, dass er zur Verbüßung einer gerichtlich erteilten Freiheitsstrafe ab 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest gemäß den §§ 156b ff des Strafvollzugsgesetzes angetreten habe. Daher gelte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Überbrückungshifengesetz (ÜHG) i.V.m. § 12 Abs. 3 lit. e AlVG 1977 (AlVG) ab 23.07.2014 nicht mehr als arbeitslos.2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge: belangte Behörde) vom 31.07.2014 wurde der Bezug von Überbrückungshilfe des Beschwerdeführers ab dem 23.07.2014 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 14.11.2013 dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 29.11.2013 bis zum voraussichtlichen Ende der Leistung am 27.11.2014 Überbrückungshilfe zuerkannt worden sei. Am 22.07.2014 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest antreten werde. Nach dem vorliegenden Sachverhalt werde der Beschwerdeführer auf behördliche Anordnung in der Weise angehalten, dass er zur Verbüßung einer gerichtlich erteilten Freiheitsstrafe ab 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest gemäß den Paragraphen 156 b, ff des Strafvollzugsgesetzes angetreten habe. Daher gelte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Überbrückungshifengesetz (ÜHG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG 1977 (AlVG) ab 23.07.2014 nicht mehr als arbeitslos.
3. Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass der bekämpfte Bescheid auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. e AlVG gestützt sei. In dieser Bestimmung sei normiert, dass Menschen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßen oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten werden würden, nicht arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes seien. Diese Bestimmung mache insofern Sinn, da Menschen, welche eine klassische Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßen würden, sich im Maßnahmenvollzug befänden oder nach dem Unterbringungsgesetz in einem Spital angehalten werden würden, dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehen würden, was aber eine Grundvoraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. wie in seinem Fall für den Bezug der Überbrückungshilfe sei. Wie der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, verbüße er eine neue Sonderform der Freiheitsstrafe, nämlich den elektronisch überwachten Hausarrest. Er stehe somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und würde durch diese Form des Strafvollzugs im Gegensatz zum "normalen Häftling" keine zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen, mit der einzigen Ausnahme, dass sich der Arbeitsplatz im Bundesgebiet der Republik Österreich befinden müsse, haben. Er gehe davon aus, dass er somit sämtliche Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Überbrückungshilfe erfülle. Er ersuche daher, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und ihm Überbrückungshilfe bis 27.11.2014 wieder zu gewähren.3. Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass der bekämpfte Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG gestützt sei. In dieser Bestimmung sei normiert, dass Menschen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßen oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten werden würden, nicht arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes seien. Diese Bestimmung mache insofern Sinn, da Menschen, welche eine klassische Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßen würden, sich im Maßnahmenvollzug befänden oder nach dem Unterbringungsgesetz in einem Spital angehalten werden würden, dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehen würden, was aber eine Grundvoraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. wie in seinem Fall für den Bezug der Überbrückungshilfe sei. Wie der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, verbüße er eine neue Sonderform der Freiheitsstrafe, nämlich den elektronisch überwachten Hausarrest. Er stehe somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und würde durch diese Form des Strafvollzugs im Gegensatz zum "normalen Häftling" keine zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen, mit der einzigen Ausnahme, dass sich der Arbeitsplatz im Bundesgebiet der Republik Österreich befinden müsse, haben. Er gehe davon aus, dass er somit sämtliche Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Überbrückungshilfe erfülle. Er ersuche daher, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und ihm Überbrückungshilfe bis 27.11.2014 wieder zu gewähren.
4. Mit Bescheid vom 23.09.2014 wurde der Beschwerde von der belangten Behörde keine Folge gegeben und der Bescheid vom 31.07.2014 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeführer auf behördliche Anordnung in der Weise angehalten werde, dass er zur Verbüßung einer gerichtlich erteilten Freiheitsstrafe ab 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest gemäß §§ 156b ff des Strafvollzugsgesetzes angetreten habe. Er habe sich den im Sachverhalt angeführten Bedingungen der Lebensführung, eben einer geeigneten Unterkunft für den elektronischen Hausarrest und denen vom Beschwerdeführer ausgeübten ehrenamtlichen Beschäftigungen beim XXXX im Ausmaß von 35 Wochenstunden und fallweise als Hausmeister bei seiner Mutter laut Bescheid der Justizanstalt vom 08.07.2014 während des Zeitraumes des elektronisch überwachten Hausarrestes unterworfen. Während des elektronisch überwachten Hausarrestes sei seine Lebensführung zeitlich und räumlich jedenfalls eingeschränkt. Daher könne er sich der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG während des Zeitraums des elektronisch überwachten Hausarrestes auch nicht zur Verfügung stellen. Er gelte daher gemäß § 2 Abs. 1 ÜHG i.V.m. § 12 Abs. 3 lit. e AlVG ab 23.07.2014 während des Zeitraums des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht mehr als arbeitslos, da er aufgrund des elektronisch überwachten Hausarrestes behördlich angehalten werde und sich während dieses Zeitraums des elektronisch überwachten Hausarrestes eben der gerichtlich auferlegten Lebensführung unterwerfen müsse, selbst wenn die behördliche Anhaltung im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrest eine neue Sonderform der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sei. Dass der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 3 lit. e AlVG nicht mehr als arbeitslos gelte, komme auch darin zum Ausdruck, dass er eben nur dann als Ausnahmetatbestand von § 12 Abs. 3 lit. e AlVG gemäß § 12 Abs. 6 lit. f AlVG bis zum Ende des Besuches einer Maßnahme im Auftrag des AMS als arbeitslos gelten würde, wenn er bei Beginn des elektronisch überwachten Hausarrestes als arbeitslose Person gerade eine Maßnahme im Auftrag des AMS besuche. Da der Beschwerdeführer bei Beginn des elektronisch überwachten Hausarrestes aber keine Maßnahme im Auftrag des AMS besucht habe, könne ihm jedenfalls während des elektronisch überwachten Hausarrestes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. e AlVG keine Überbrückungshilfe mehr gewährt werden.4. Mit Bescheid vom 23.09.2014 wurde der Beschwerde von der belangten Behörde keine Folge gegeben und der Bescheid vom 31.07.2014 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeführer auf behördliche Anordnung in der Weise angehalten werde, dass er zur Verbüßung einer gerichtlich erteilten Freiheitsstrafe ab 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraphen 156 b, ff des Strafvollzugsgesetzes angetreten habe. Er habe sich den im Sachverhalt angeführten Bedingungen der Lebensführung, eben einer geeigneten Unterkunft für den elektronischen Hausarrest und denen vom Beschwerdeführer ausgeübten ehrenamtlichen Beschäftigungen beim römisch 40 im Ausmaß von 35 Wochenstunden und fallweise als Hausmeister bei seiner Mutter laut Bescheid der Justizanstalt vom 08.07.2014 während des Zeitraumes des elektronisch überwachten Hausarrestes unterworfen. Während des elektronisch überwachten Hausarrestes sei seine Lebensführung zeitlich und räumlich jedenfalls eingeschränkt. Daher könne er sich der Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG während des Zeitraums des elektronisch überwachten Hausarrestes auch nicht zur Verfügung stellen. Er gelte daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ÜHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG ab 23.07.2014 während des Zeitraums des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht mehr als arbeitslos, da er aufgrund des elektronisch überwachten Hausarrestes behördlich angehalten werde und sich während dieses Zeitraums des elektronisch überwachten Hausarrestes eben der gerichtlich auferlegten Lebensführung unterwerfen müsse, selbst wenn die behördliche Anhaltung im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrest eine neue Sonderform der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sei. Dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG nicht mehr als arbeitslos gelte, komme auch darin zum Ausdruck, dass er eben nur dann als Ausnahmetatbestand von Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera f, AlVG bis zum Ende des Besuches einer Maßnahme im Auftrag des AMS als arbeitslos gelten würde, wenn er bei Beginn des elektronisch überwachten Hausarrestes als arbeitslose Person gerade eine Maßnahme im Auftrag des AMS besuche. Da der Beschwerdeführer bei Beginn des elektronisch überwachten Hausarrestes aber keine Maßnahme im Auftrag des AMS besucht habe, könne ihm jedenfalls während des elektronisch überwachten Hausarrestes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG keine Überbrückungshilfe mehr gewährt werden.
5. Mit Schreiben vom 06.10.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag und brachte darin vor, dass soweit die belangte Behörde vermeine, er stünde der Arbeitsvermittlung während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zeitlich und räumlich nur eingeschränkt zur Verfügung, so verkenne sie, dass der Vollzug einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest die Aufnahme jeder Wiederbeschäftigung erlaube, solange sie nur im Bundesgebiet verrichtet werde. Darüber hinaus bestünden jedoch weder zeitliche noch räumliche Vorgaben an die vom Gesetz geforderte Erwerbstätigkeit. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass sogar während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest jederzeit ein Beschäftigungsbeginn zulässig sei. Es sei zwar richtig, dass in seinem aktuellen Aufsichtsprofil die Arbeitszeiten auf seine derzeitige ehrenamtliche Tätigkeit festgelegt seien, diese könnten jedoch problemlos an Arbeitszeiten einer zukünftigen Beschäftigung angepasst werden. Vor diesem Hintergrund könne daher keine Rede davon sein, dass er am Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar sei. Seine Tätigkeit im XXXX sei eine reine ehrenamtliche Tätigkeit, für welche er kein Entgelt beziehe. Er würde zwar von seiner Mutter finanziell unterstützt werden, allerdings sei dies nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu werten. Aus § 12 Abs. 3 AlVG gehe klar hervor, dass jemand nicht als arbeitslos gelte, der eine Freiheitsstrafe verbüße oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten werde, weil er dem Arbeitsmarkt gerade nicht zur Verfügung stehe. Dies beziehe sich jedoch nicht auf die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest als eine spezielle neue Form des Strafvollzuges. Hierin vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 12 Abs. 6 lit. f Arbeitslosenversicherungsgesetz normiere, dass Personen, die im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest an einer Maßnahme gemäß Abs 5 teilnehmen würden, nicht als arbeitslos gelten würden. Diese Bestimmung sei nämlich nicht als lex specialis zu § 12 Abs. 6 lit. a AlVG zu verstehen -vermöge dies auch zunächst den Anschein erwecken -, sondern solle vielmehr klarstellen, dass auch Personen, die ihre Freiheitsstrafe nicht in einer Vollzugsanstalt verbüßen würden, sondern in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes während einer Berufsausbildung, welche die Voraussetzungen für diese zeitlich begrenzte besondere Vollzugsform bilde, bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten könnten. Dass diese Rechtswohltat jedoch Personen nicht zugute kommen solle, die während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest einer unentgeltlichen Beschäftigung nachgehen würden, sei jedoch weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch mit den darin zum Ausdruck kommenden Erwägungen vereinbar.5. Mit Schreiben vom 06.10.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag und brachte darin vor, dass soweit die belangte Behörde vermeine, er stünde der Arbeitsvermittlung während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zeitlich und räumlich nur eingeschränkt zur Verfügung, so verkenne sie, dass der Vollzug einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest die Aufnahme jeder Wiederbeschäftigung erlaube, solange sie nur im Bundesgebiet verrichtet werde. Darüber hinaus bestünden jedoch weder zeitliche noch räumliche Vorgaben an die vom Gesetz geforderte Erwerbstätigkeit. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass sogar während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest jederzeit ein Beschäftigungsbeginn zulässig sei. Es sei zwar richtig, dass in seinem aktuellen Aufsichtsprofil die Arbeitszeiten auf seine derzeitige ehrenamtliche Tätigkeit festgelegt seien, diese könnten jedoch problemlos an Arbeitszeiten einer zukünftigen Beschäftigung angepasst werden. Vor diesem Hintergrund könne daher keine Rede davon sein, dass er am Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar sei. Seine Tätigkeit im römisch 40 sei eine reine ehrenamtliche Tätigkeit, für welche er kein Entgelt beziehe. Er würde zwar von seiner Mutter finanziell unterstützt werden, allerdings sei dies nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu werten. Aus Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gehe klar hervor, dass jemand nicht als arbeitslos gelte, der eine Freiheitsstrafe verbüße oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten werde, weil er dem Arbeitsmarkt gerade nicht zur Verfügung stehe. Dies beziehe sich jedoch nicht auf die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest als eine spezielle neue Form des Strafvollzuges. Hierin vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera f, Arbeitslosenversicherungsgesetz normiere, dass Personen, die im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnehmen würden, nicht als arbeitslos gelten würden. Diese Bestimmung sei nämlich nicht als lex specialis zu Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG zu verstehen -vermöge dies auch zunächst den Anschein erwecken -, sondern solle vielmehr klarstellen, dass auch Personen, die ihre Freiheitsstrafe nicht in einer Vollzugsanstalt verbüßen würden, sondern in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes während einer Berufsausbildung, welche die Voraussetzungen für diese zeitlich begrenzte besondere Vollzugsform bilde, bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten könnten. Dass diese Rechtswohltat jedoch Personen nicht zugute kommen solle, die während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest einer unentgeltlichen Beschäftigung nachgehen würden, sei jedoch weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch mit den darin zum Ausdruck kommenden Erwägungen vereinbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stand bis zum 07.10.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seit dem 29.11.2013 bezieht der Beschwerdeführer bezieht Überbrückungshilfe.
1.2. Am 27.12.2013 wurde der Beschwerdeführe vom Landesgericht XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei ein Teil von 2 Jahren für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2. Am 27.12.2013 wurde der Beschwerdeführe vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei ein Teil von 2 Jahren für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid vom 08.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff Strafvollzugsgesetz (StVG) in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV) bewilligt. Im Bescheid ist festgelegt, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe voraussichtlich am 23.07.2014 beginnen werde.Mit Bescheid vom 08.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß Paragraphen 156 b, ff Strafvollzugsgesetz (StVG) in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV) bewilligt. Im Bescheid ist festgelegt, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe voraussichtlich am 23.07.2014 beginnen werde.
1.3. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer auch am 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest angetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt ergibt und unbestritten ist.
2.2 Die Feststellungen zu dem Bezug der Überbrückungshilfe wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.3. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 17.02.2014 wurden getroffen, da der Beschwerdeführer selbst eine Kopie der belangten Behörde vorgelegt hat.
Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich am 23.07.2014 den elektronisch überwachten Hausarrest angetreten ist, basiert auf der Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde vom 21.07.2014.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG lautet:Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14, 15, 17, 28 Abs.1 und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, 15, 17, 28, Absatz eins und 2 sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2 Zu Spruchteil A)
3.2.1. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 ÜHG lautet wie folgt:3.2.1. Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, ÜHG lautet wie folgt:
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.Paragraph eins, (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.Paragraph 2, (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG entspricht.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG (jeweils zeitraumbezogen) lauten wie folgt:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt.
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Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
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e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
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(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
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f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt;
3.2.2. Im vorliegenden Verfahren wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass er aufgrund des Vollzuges eines elektronisch überwachten Hausarrestes nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. e AlVG anzusehen ist, da es dem Beschwerdeführer möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.3.2.2. Im vorliegenden Verfahren wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass er aufgrund des Vollzuges eines elektronisch überwachten Hausarrestes nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG anzusehen ist, da es dem Beschwerdeführer möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Überlegungen nicht im Recht:
Mit dem BGBl. I Nr. 64/2010 wurde der elektronisch u¿berwachte Hausarrest als neue Vollzugsform fu¿r den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingefu¿hrt.Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, wurde der elektronisch u¿berwachte Hausarrest als neue Vollzugsform fu¿r den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingefu¿hrt.
In den EB zur Regierungsvorlage ist festgehalten:
Wesentliches Element ist zudem, dass der Rechtsbrecher im Inland einer geeigneten Bescha¿ftigung nachgeht, deren Umfang tunlichst das Ausmaß der Normalarbeitszeit erreichen sollte (siehe § 156b Abs. 2). Soweit die Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 lit. c und d (sonst) erfu¿llt sind, sollen abgesehen von Erwerbsta¿tigkeiten auch andere Formen von Bescha¿ftigung als geeignet angesehen werden ko¿nnen, so etwa auch die Kinderbetreuung oder gemeinnu¿tzige Leistungen. Die Ausu¿bung verschiedener Bescha¿ftigungen, um das erforderliche angemessene Gesamtausmaß der Bescha¿ftigungszeit zu erreichen, ist nicht ausgeschlossen. A priori wird grundsa¿tzlich jeder rechtma¿ßigen Erwerbsta¿tigkeit und jeder einer solchen dienenden Berufsausbildung die Eignung fu¿r den elektronisch u¿berwachten Hausarrest zukommen, insbesondere dann, wenn es um die Forstsetzung einer bereits begonnenen Ta¿tigkeit oder Ausbildung geht.Wesentliches Element ist zudem, dass der Rechtsbrecher im Inland einer geeigneten Bescha¿ftigung nachgeht, deren Umfang tunlichst das Ausmaß der Normalarbeitszeit erreichen sollte (siehe Paragraph 156 b, Absatz 2,). Soweit die Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Litera c und d (sonst) erfu¿llt sind, sollen abgesehen von Erwerbsta¿tigkeiten auch andere Formen von Bescha¿ftigung als geeignet angesehen werden ko¿nnen, so etwa auch die Kinderbetreuung oder gemeinnu¿tzige Leistungen. Die Ausu¿bung verschiedener Bescha¿ftigungen, um das erforderliche angemessene Gesamtausmaß der Bescha¿ftigungszeit zu erreichen, ist nicht ausgeschlossen. A priori wird grundsa¿tzlich jeder rechtma¿ßigen Erwerbsta¿tigkeit und jeder einer solchen dienenden Berufsausbildung die Eignung fu¿r den elektronisch u¿berwachten Hausarrest zukommen, insbesondere dann, wenn es um die Forstsetzung einer bereits begonnenen Ta¿tigkeit oder Ausbildung geht.
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Der Rechtsbrecher muss außerdem ein Einkommen beziehen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wiewohl es u¿blich sein wird, muss das Einkommen nicht aus der vorausgesetzten Bescha¿ftigung bezogen werden. Denkbar wa¿re zum Beispiel, dass ein unterhaltsberechtigter Minderja¿hriger seiner Ausbildung weiterhin nachgeht.
Mit der Einführung des elektronisch u¿berwachten Hausarrestes durch das BGBl. I Nr. 64/2010 erfolgte auch eine Änderung im AlVG insofern, als § 12 Abs. 6 AlVG durch folgende lit f ergänzt wurde:Mit der Einführung des elektronisch u¿berwachten Hausarrestes durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, erfolgte auch eine Änderung im AlVG insofern, als Paragraph 12, Absatz 6, AlVG durch folgende Litera f, ergänzt wurde:
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt.f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt.
3.2.3. Für den erkennenden Senat ist es daher evident, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behördlichen Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nicht als arbeitslos gemäß § 12 Abs. 3 lit. e AlVG gilt. Insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Einführung des elektronisch u¿berwachten Hausarrestes eine eigene Bestimmungen, welche eine Ausnahme für Personen vorsieht, sofern sie an einer Maßnahme im Auftrag des AMS teilnimmt, eingeführt wurde (vgl. § 12 Abs. 6 lit. f AlVG), ist eindeutig, dass lediglich unter diesen Umständen "Arbeitslosigkeit" für Personen im elektronisch überwachten Hausarrest vorliegen soll.3.2.3. Für den erkennenden Senat ist es daher evident, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behördlichen Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nicht als arbeitslos gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG gilt. Insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Einführung des elektronisch u¿berwachten Hausarrestes eine eigene Bestimmungen, welche eine Ausnahme für Personen vorsieht, sofern sie an einer Maßnahme im Auftrag des AMS teilnimmt, eingeführt wurde vergleiche Paragraph 12, Absatz 6, Litera f, AlVG), ist eindeutig, dass lediglich unter diesen Umständen "Arbeitslosigkeit" für Personen im elektronisch überwachten Hausarrest vorliegen soll.
Auch wenn man sich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ansieht, wonach man einer geeigneten Beschäftigung nachgehen muss, wobei abgesehen von Erwerbstätigkeiten auch andere Formen von Beschäftigung als geeignet angesehen werden können, und der Rechtsbrecher jedenfalls ein Einkommen beziehen muss, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird die Rechtsansicht verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dass Personen im elektronisch überwachten Hausarrest - mit Ausnahme von Personen gemäß § 12 Abs. 6 lit. f ALVG - als arbeitslos gelten und während dieser Anhaltung Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG haben.Auch wenn man sich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ansieht, wonach man einer geeigneten Beschäftigung nachgehen muss, wobei abgesehen von Erwerbstätigkeiten auch andere Formen von Beschäftigung als geeignet angesehen werden können, und der Rechtsbrecher jedenfalls ein Einkommen beziehen muss, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird die Rechtsansicht verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dass Personen im elektronisch überwachten Hausarrest - mit Ausnahme von Personen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera f, ALVG - als arbeitslos gelten und während dieser Anhaltung Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG haben.
Auch Krapf/Keul äußern sich zu dieser Problematik wie folgt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 8. Lfg. Juli 2012, §12 RZ 324):
Eine Ausnahme, ausschließlich betreffend die Teilnahme an Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice, besteht seit 1.9.2010 für Personen im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs 1 Strafvollzugsgesetz oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hauarrest nach § 173a der Strafprozessordnung (BGBl 2010/63). Obgleich diese Personen behördlich angehalten werden und daher grundsätzlich nicht als arbeitslos gelten, soll der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme möglich sein. Laut vorläufiger Durchführungsweisung des BMSAK handelt es sich dabei in der Regel um Personen, die eine bereits vor der Anhaltung begonnene Maßnahme während der elektronischen Überwachung fortsetzen.Eine Ausnahme, ausschließlich betreffend die Teilnahme an Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice, besteht seit 1.9.2010 für Personen im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hauarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung (BGBl 2010/63). Obgleich diese Personen behördlich angehalten werden und daher grundsätzlich nicht als arbeitslos gelten, soll der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme möglich sein. Laut vorläufiger Durchführungsweisung des BMSAK handelt es sich dabei in der Regel um Personen, die eine bereits vor der Anhaltung begonnene Maßnahme während der elektronischen Überwachung fortsetzen.
Soweit diesen Personen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet und damit Verfügbarkeit gegeben ist, ist bedauerlich, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Ausdehnung dieses Ausnahmetatbestandes über die Teilnahme an Maßnahmen hinaus, nicht geschaffen worden sind.
Dass der Beschwerdeführer nicht unter § 12 Abs. 6 lit. f AlVG fällt, ist unbestritten, weshalb daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Überbrückungshilfe gemäß § 2 Abs. 1 ÜHG iVm § 12 Abs. 3 lit e AlVG nicht vorlagen, zu bestätigen war.Dass der Beschwerdeführer nicht unter Paragraph 12, Absatz 6, Litera f, AlVG fällt, ist unbestritten, weshalb daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Überbrückungshilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ÜHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG nicht vorlagen, zu bestätigen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, diese zu widerrufen. Da der Beschwerdeführer daher nicht als "arbeitslos" im Sinne des § 12 AlVG galt, hat die belangte Behörde den Bezug der Überbrückungshilfe des Beschwerdeführers zu Recht für den Zeitraum ab Vollzug der Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest mit 23.07.2014 widerrufen.3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, diese zu widerrufen. Da der Beschwerdeführer daher nicht als "arbeitslos" im Sinne des Paragraph 12, AlVG galt, hat die belangte Behörde den Bezug der Überbrückungshilfe des Beschwerdeführers zu Recht für den Zeitraum ab Vollzug der Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest mit 23.07.2014 widerrufen.
3.2.5. Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.3.2.5. Der Sachverhalt war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen.Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen.
Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werden; die Streitfrage ist eine Rechtsfrage, der Sachverhalt wurde nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werden; die Streitfrage ist eine Rechtsfrage, der Sachverhalt wurde nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften (§12 Abs. 3 lit. e AlVG) gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften (§12 Absatz 3, Litera e, AlVG) gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, strafrechtliche Verurteilung, Überbrückungshilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2013064.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015