TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/26 W255 2341671-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.06.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
ÜHG §1
ÜHG §2
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜHG Art. 1 § 1 heute
  2. ÜHG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  7. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1993
  8. ÜHG Art. 1 § 1 gültig von 27.07.1963 bis 30.09.1993
  1. ÜHG Art. 1 § 2 heute
  2. ÜHG Art. 1 § 2 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  3. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  6. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.09.1963 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1964

Spruch


,

W255 2341671-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt LECHNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.01.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-002195, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 04.11.2025 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) iVm. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Überbrückungshilfengesetz 1963 (ÜHG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt LECHNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 14.01.2026, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-002195, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 04.11.2025 gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Überbrückungshilfengesetz 1963 (ÜHG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog von 01.09.2025 bis 10.02.2026 Überbrückungshilfe.

1.2. Am 10.10.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.10.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter oder Florist helfe und der BF sich sofort auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschicke, bewerbe und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung informiere. 1.2. Am 10.10.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.10.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter oder Florist helfe und der BF sich sofort auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschicke, bewerbe und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung informiere.

1.3. Am 23.10.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Anlagenbediener im Getreidesilo bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.3. Am 23.10.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Anlagenbediener im Getreidesilo bei der Dienstgeberin römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.

1.4. Am 03.11.2025 teilte der BF dem AMS mit, dass er sich nicht beworben habe, da er keinen Staplerschein besitze.

1.5. Am 03.11.2025 antwortete das AMS dem BF, dass der Staplerschein laut Stellenvorschlag auch nachgemacht werden könne. Der BF möge sich daher bitte auf die Stelle bewerben und dem AMS mitteilen, wenn die Bewerbung erledigt sei.

1.6. Am 04.11.2025 teilte die potentielle Dienstgeberin dem AMS mit, dass der BF sich nicht vorgestellt habe und sie keine Bewerbung erhalten habe.

1.7. Am 11.11.2025 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er keinen Staplerschein habe und gedacht habe, dass die Stelle nicht passen würde. Als er die Bewerbung erledigen habe wollen, sei die Bewerbung über den Link jedoch nicht mehr möglich gewesen. Es sei eine Meldung gekommen, dass die Stelle bereits vergeben und der Link nicht mehr gültig sei.

1.8. Mit Bescheid des AMS vom 14.01.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Überbrückungshilfe gemäß § 10 AlVG iVm. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ÜHG für 42 Tage ab 04.11.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 04.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX ohne triftigen Grund durch Nichtbewerben vereitelt habe. Gründe für eine Nachtsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.8. Mit Bescheid des AMS vom 14.01.2026, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Überbrückungshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, ÜHG für 42 Tage ab 04.11.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 04.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 ohne triftigen Grund durch Nichtbewerben vereitelt habe. Gründe für eine Nachtsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.9. Am 03.02.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, laut der der BF weder arbeitsfähig noch in der Lage sei, Termine wahrzunehmen. Da dieser Zustand seit Monaten bestehe, ersuche er, dies als Nachsichtsgrund zu berücksichtigen. Der BF habe aufgrund seiner psychischen Probleme den Text des Vermittlungsvorschlages falsch verstanden. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob das AMS den BF auf diesen Irrtum hingewiesen habe. Die Behauptung des BF, er hätte eine nochmalige Bewerbung versucht, der Link hätte jedoch nicht mehr funktioniert, sei insofern nachvollziehbar, als die Bewerbung tatsächlich nur bis 05.11.2025 möglich gewesen sei. Die Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG lägen daher nicht vor, weil die Vorgabe der Dienstgeberin hinsichtlich des Staplerscheins unglücklich formuliert gewesen sei und der BF die Textierung aufgrund seines psychischen Krankheitszustandes nicht verstanden habe. 1.9. Am 03.02.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, laut der der BF weder arbeitsfähig noch in der Lage sei, Termine wahrzunehmen. Da dieser Zustand seit Monaten bestehe, ersuche er, dies als Nachsichtsgrund zu berücksichtigen. Der BF habe aufgrund seiner psychischen Probleme den Text des Vermittlungsvorschlages falsch verstanden. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob das AMS den BF auf diesen Irrtum hingewiesen habe. Die Behauptung des BF, er hätte eine nochmalige Bewerbung versucht, der Link hätte jedoch nicht mehr funktioniert, sei insofern nachvollziehbar, als die Bewerbung tatsächlich nur bis 05.11.2025 möglich gewesen sei. Die Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lägen daher nicht vor, weil die Vorgabe der Dienstgeberin hinsichtlich des Staplerscheins unglücklich formuliert gewesen sei und der BF die Textierung aufgrund seines psychischen Krankheitszustandes nicht verstanden habe.

1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-002195, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 14.01.2026, VN: XXXX , bestätigt. 1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-002195, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 14.01.2026, VN: römisch 40 , bestätigt.

1.11. Am 30.03.2026 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.12. Am 20.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF ist am XXXX geboren und seit 13.12.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 13.12.2025 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.

2.1.2.  Der BF war zuletzt von 01.10.2022 bis 31.08.2025 als öffentlich Bediensteter beim Bundesministerium für XXXX beschäftigt. Vom 01.09.2025 bis 10.02.2026 bezog er Überbrückungshilfe. Der BF meldete dem AMS am 01.09.2025 eine Tätigkeit als Profigolfer im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche. Zudem begann er eine Ausbildung zum Golflehrer, mit der er ab mit Mitte Februar unter Aufsicht Unterricht geben darf, und absolvierte Kurse als Fitness- und Mentaltrainer, die er am 12.01.2026 und am 14.01.2026 abschloss. Im Zeitraum von 01.09.2025 bis 10.02.2026 befand er sich nicht im Krankenstand. 2.1.2. Der BF war zuletzt von 01.10.2022 bis 31.08.2025 als öffentlich Bediensteter beim Bundesministerium für römisch 40 beschäftigt. Vom 01.09.2025 bis 10.02.2026 bezog er Überbrückungshilfe. Der BF meldete dem AMS am 01.09.2025 eine Tätigkeit als Profigolfer im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche. Zudem begann er eine Ausbildung zum Golflehrer, mit der er ab mit Mitte Februar unter Aufsicht Unterricht geben darf, und absolvierte Kurse als Fitness- und Mentaltrainer, die er am 12.01.2026 und am 14.01.2026 abschloss. Im Zeitraum von 01.09.2025 bis 10.02.2026 befand er sich nicht im Krankenstand.

2.1.3.  Am 10.10.2025 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.10.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bzw. Florist hilft und der BF sich sofort auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung informiert.

2.1.4.  Am 23.10.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Anlagenbediener im Getreidesilo mit Staplerschein bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag wurden an Bewerber folgende fachliche Anforderungen gestellt: „(…) Technisches und praktisches Verständnis; Erfahrung im Umgang mit Maschinen und Werkzeugen; Staplerschein ist von Vorteil kann aber auch nachgemacht werden; Erfahrung im handwerklichen/landwirtschaftlichen Bereich ist von Vorteil“. Im Stellenangebot wurde sohin nicht vorausgesetzt, dass Bewerber über einen Staplerschein verfügen müssen, sondern vielmehr angeboten, dass dieser im Zuge des Dienstverhältnisses absolviert werden kann. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.4. Am 23.10.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Anlagenbediener im Getreidesilo mit Staplerschein bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag wurden an Bewerber folgende fachliche Anforderungen gestellt: „(…) Technisches und praktisches Verständnis; Erfahrung im Umgang mit Maschinen und Werkzeugen; Staplerschein ist von Vorteil kann aber auch nachgemacht werden; Erfahrung im handwerklichen/landwirtschaftlichen Bereich ist von Vorteil“. Im Stellenangebot wurde sohin nicht vorausgesetzt, dass Bewerber über einen Staplerschein verfügen müssen, sondern vielmehr angeboten, dass dieser im Zuge des Dienstverhältnisses absolviert werden kann. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten.

2.1.5.  Der BF meldete dem AMS am 03.11.2025, dass er sich nicht beworben habe, da er keinen Staplerschein besitze. Der BF wurde am selben Tag vom AMS darauf hingewiesen, dass der Staplerschein keine Voraussetzung für das Dienstverhältnis sei, sondern nachgemacht werden könne. Der BF wurde aufgefordert, sich auf die Stelle zu bewerben und dem AMS mitzuteilen, wenn die Bewerbung erledigt sei.

2.1.6.  Der BF bewarb sich nicht auf die vermittelte Stelle. Der BF erfüllte die fachlichen Anforderungen des Vermittlungsvorschlages und war in der Lage, die vermittelte Stelle auszuüben. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.

2.1.7.  Am 11.11.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er keinen Staplerschein habe und davon ausgegangen sei, dass die Stelle nicht passen würde. Als er die Bewerbung erledigen habe wollen, sei dies über den Link nicht mehr möglich gewesen. Es sei eine Meldung gekommen, dass die Stelle bereits vergeben und der Link nicht mehr gültig sei.

2.1.8.  Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. 2.1.8. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt.

2.1.9.  Mit Bescheid des AMS vom 14.01.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.11.2025 gemäß § 10 AlVG iVm. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ÜHG verloren hat. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 14.01.2026, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.11.2025 gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, ÜHG verloren hat.

2.1.10. Der BF brachte am 03.02.2026 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid des AMS ein.

2.1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-002195, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 14.01.2026, VN: XXXX , bestätigt. 2.1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-002195, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 14.01.2026, VN: römisch 40 , bestätigt.

2.1.12. Der BF beantragte am 30.03.2026 fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3.  Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung des BF und dem Bezug von Überbrückungshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Meldung einer selbstständigen Tätigkeit vom 01.09.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. Am 11.03.2026 teilte der BF dem AMS per E-Mail mit, seine Arbeitsunfähigkeit unterstreichen zu wollen, da er selbstständig mit Steuernummer Arbeiten tätige. Der BF führte aus, unter anderem eine Golflehrerausbildung gestartet zu haben und mit Mitte Februar ermächtigt zu sein, unter Führung eines Lehrherren Unterricht zu geben. Der BF legte dem AMS am 04.02.2026 zwei Zertifikate über eine Ausbildung zum Sport Mentaltrainer (B-Lizenz) und Fitnesstrainer (C-Lizenz) der XXXX vor. Dass der BF im Zeitraum von 01.09.2025 bis 10.02.2026 nicht im Krankenstand war, stützt sich ebenfalls auf die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.3. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung des BF und dem Bezug von Überbrückungshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Meldung einer selbstständigen Tätigkeit vom 01.09.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. Am 11.03.2026 teilte der BF dem AMS per E-Mail mit, seine Arbeitsunfähigkeit unterstreichen zu wollen, da er selbstständig mit Steuernummer Arbeiten tätige. Der BF führte aus, unter anderem eine Golflehrerausbildung gestartet zu haben und mit Mitte Februar ermächtigt zu sein, unter Führung eines Lehrherren Unterricht zu geben. Der BF legte dem AMS am 04.02.2026 zwei Zertifikate über eine Ausbildung zum Sport Mentaltrainer (B-Lizenz) und Fitnesstrainer (C-Lizenz) der römisch 40 vor. Dass der BF im Zeitraum von 01.09.2025 bis 10.02.2026 nicht im Krankenstand war, stützt sich ebenfalls auf die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.5.  Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den Vermittlungsvorschlag, der im Verfahrensakt einliegt. Hinsichtlich des Einwandes des BF, er habe sich nicht beworben, da er keinen Staplerschein besitze, ist auszuführen, dass im Vermittlungsvorschlag sehr deutlich und unmissverständlich angeführt ist, dass der Staplerschein von Vorteil sei, aber nachgemacht werden könne. Entgegen des Beschwerdevorbringens handelt es sich dabei nicht um eine unglückliche Formulierung, sondern um eine eindeutige Angabe, die nicht anders verstanden werden konnte. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig.

2.2.6.  Die Feststellungen zur Mitteilung des BF vom 03.11.2025 und der Antwort des AMS (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Es ist daher unzutreffend, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob das AMS den BF auf den Umstand, dass gar kein Staplerschein erforderlich sei, hingewiesen hat.

2.2.7.  Dass der BF sich auf die vermittelte Beschäftigung nicht beworben hat (Punkt 2.1.6.) basiert auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig; auch wenn in der Beschwerde steht, dass der BF am 03.11.2025 eine „nochmalige Bewerbung“ versucht habe. Dass der BF sich jedoch davor bereits auf die vermittelte Stelle beworben hat, geht aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht hervor und wird weiters auch nicht substantiiert behauptet. Es kann dahingestellt bleiben, dass der BF nach der Aufforderung des AMS vom 03.11.2025 versucht habe, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben, da die Stelle zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar war. Zudem legte der BF auch keinerlei Nachweise, wie beispielsweise Screenshots über die Meldung, dass die Stelle bereits vergeben oder der Link nicht mehr verfügbar sei, vor. Dazu ist festzuhalten, dass dem BF die Stelle am 23.10.2025 zugewiesen wurde und ein Bewerbungsversuch nach dem 03.11.2025, somit mindestens 11 Tage nach Erhalt des Stellenangebots, eine tatsächliche Bewerbung, die unverzüglich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages erfolgen sollte, nicht zu ersetzen vermag.

Die Feststellung, dass der BF die fachlichen Voraussetzungen für die vermittelte Beschäftigung erfüllte, stützt sich auf die in der Stellenbeschreibung dargelegten Anforderungen. Dort wird explizit festgehalten, dass ein Staplerschein vor Vorteil sei, aber nachgemacht werden könne. Der BF wurde zudem auch am 03.11.2025, nachdem er dem AMS mitgeteilt hatte, dass er sich nicht beworben habe, da er keinen Staplerschein besitze, darauf hingewiesen, dass der Staplerschein keine Voraussetzung für eine Beschäftigungsaufnahme ist, sondern im Zuge des Dienstverhältnisses nachgemacht werden könne. Der BF wurde dabei auch erneut aufgefordert, sich auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. Ungeachtet dessen bewarb sich der BF nicht auf die vermittelte Stelle.

Zum Beschwerdevorbringen, dass der BF sich in fachärztlicher Behandlung befinde und seit dem 10.01.2026 weder arbeits- noch terminfähig sei, ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt:

Der BF beantragte mit 01.09.2025 beim AMS Überbrückungshilfe. Gleichzeitig meldete er dem AMS eine selbstständige Tätigkeit und legte auch mehrere Bruttoerklärungen über das monatliche Einkommen und den Umsatz vor. Er behauptete in der gegenständlichen Beschwerde erstmals, nicht arbeits- und terminfähig zu sein, und legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, laut der der BF sich in fachärztlicher Behandlung befinde, seit 10.01.2026 weder arbeitsfähig noch in der Lage sei, Termine wahrzunehmen, und mit einem Erreichen der psychischen Stabilität in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei.

Einerseits wurde dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bereits am 23.10.2025 zugewiesen und somit mehr als zwei Monate vor der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des BF ab 10.01.2026. Das unsubstantiierte Vorbringen, dass dieser Zustand seit Monaten bestehe, widerspricht der seitens des BF vorgelegten ärztlichen Stellungnahme und ist daher nicht nachvollziehbar. Andererseits meldete der BF dem AMS, wie unter Punkt 2.1.2 bzw. Punkt 2.2.3. ausgeführt, eine selbstständige Tätigkeit. Er legte am 04.02.2026 – sohin nach seiner vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit – Zertifikate über Abschlüsse einer Fitness- und Mentaltrainer-Ausbildung vor und bekräftigte gegenüber dem AMS in einer E-Mail vom 11.03.2026, arbeitsfähig zu sein, eine Ausbildung zum Golflehrer begonnen zu haben, und mit Mitte Februar, sohin ebenfalls nach seiner vorgebrachten Arbeitsunfähigkeit, unter Aufsicht Unterricht geben zu können. Weiters war der BF seit 01.09.2025 auch nicht im Krankenstand.

Darüber hinaus liegen keine ärztlichen Befunde vor, die darlegen, an welcher (psychiatrischen) Erkrankung der BF konkret leide und wie sich diese äußere. Bei einer Gesamtbetrachtung konnte daher das Vorbringen, dass der BF nicht terminfähig sei, weswegen er an der Bewerbung gehindert gewesen sei, sowie der Einwand, der BF habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Stellenausschreibung missverstanden, keine begründeten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF erzeugen.

2.2.8.  Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Verfahrensakt.

2.2.9.  Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids (Punkt 2.1.9.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.10.) und des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […](2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]“

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“

2.3.2.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Überbrückungshilfengesetzes 1963 (ÜHG) lauten:

„Artikel I„Artikel römisch eins

§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.Paragraph eins, (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.

[…]

§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.Paragraph 2, (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG entspricht.

[…]“

2.3.3.  Abweisung der Beschwerde

2.3.3.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.3.1. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Dem BF wurde am 23.10.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Anlagenbediener im Getreidesilo übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. Der BF bewarb sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung und begründete dies zunächst damit, keinen Staplerschein zu haben, der im Stellenvorschlag gefordert sei. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand in der Stellenbeschreibung lediglich, dass ein Staplerschein von Vorteil wäre, aber sonst nachgemacht werden könne. Einem ernsthaft an der Beschäftigung interessierten Bewerber ist zuzutrauen, Stellenausschreibungen aufmerksam zu lesen.

Der BF wurde am 03.11.2025 seitens des AMS darauf hingewiesen, dass ein Staplerschein nicht erforderlich sei und er sich auf die vermittelte Beschäftigung bewerben solle. Der BF brachte zwar vor, anschließend noch versucht zu haben, eine Bewerbung abzuschicken; dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, da die Stelle bereits vergeben gewesen und der Link nicht mehr aufrufbar gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass der BF keine Belege für dieses Vorbringen vorlegte, wäre eine erst nach dem 03.11.2025 erfolgte Bewerbung auf den am 23.10.2025 vermittelten Stellenvorschlag zu spät gewesen. Eine mehr als 11 Tage nach dem Erhalt des Stellenvorschlages erfolgende Bewerbung stellt keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193) und unterstreicht, dass der BF kein Interesse an der vermittelten Beschäftigung hatte, andernfalls er eine unverzügliche Bewerbung abgeschickt hätte. Der BF wurde am 03.11.2025 seitens des AMS darauf hingewiesen, dass ein Staplerschein nicht erforderlich sei und er sich auf die vermittelte Beschäftigung bewerben solle. Der BF brachte zwar vor, anschließend noch versucht zu haben, eine Bewerbung abzuschicken; dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, da die Stelle bereits vergeben gewesen und der Link nicht mehr aufrufbar gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass der BF keine Belege für dieses Vorbringen vorlegte, wäre eine erst nach dem 03.11.2025 erfolgte Bewerbung auf den am 23.10.2025 vermittelten Stellenvorschlag zu spät gewesen. Eine mehr als 11 Tage nach dem Erhalt des Stellenvorschlages erfolgende Bewerbung stellt keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar vergleiche VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193) und unterstreicht, dass der BF kein Interesse an der vermittelten Beschäftigung hatte, andernfalls er eine unverzügliche Bewerbung abgeschickt hätte.

Dadurch, dass der BF eine Bewerbung zunächst unterließ, weil er seiner Ansicht nach einen Staplerschein benötige, und zumindest 11 Tage nach Erhalt des Stellenangebots erstmals versuchte, sich auf die Stelle zu bewerben, brachte der BF seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck.

Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.3.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.3.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Am 11.11.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, Gebrauch gemacht und eingewendet, dass er keinen Staplerschein habe und gedacht habe, dass die Stelle nicht passen würde.

Wie bereits dargelegt, war für die Stelle kein Staplerschein erforderlich. Der BF erfüllte die fachlichen Voraussetzungen für die vermittelte Beschäftigung.

2.3.3.4. Weiters brachte der BF vor, aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 10.01.2026 bzw. auch in den Monaten davor nicht arbeits- und terminfähig zu sein. Wie beweiswürdigend ausgeführt, widersprach sich der BF diesbezüglich im Zuge des Verfahrens, indem er beispielsweise am 11.03.2026 dem AMS meldete, arbeitsfähig und zudem selbstständig tätig zu sein. Zudem absolvierte er mehrere Kurse und legte dem AMS entsprechende Bestätigungen vor.

Es ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).Es ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).

Der BF behauptete in der Beschwerde pauschal, nicht arbeits- und terminfähig zu sein; widersprach sich jedoch in weiterer Folge selbst. Hinsichtlich seiner Behauptung liegen keine medizinischen Befunde vor, die die gesundheitlichen Einschränkungen des BF belegen würden; da aus der Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie lediglich unsubstantiiert hervorgeht, dass der BF in Behandlung und nicht arbeits- und terminfähig sei. Eine konkrete Diagnose oder Ausführungen zu den Symptomen des BF sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Die Angabe, nicht terminfähig zu sein oder aufgrund der psychischen Erkrankung den Vermittlungsvorschlag falsch verstanden zu haben, vermochte die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung lagen sohin nicht vor.

Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG.

2.3.3.5. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.3.5. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Dadurch, dass der BF keine Bewerbung in sendete, setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Dadurch, dass der BF keine Bewerbung in sendete, setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG.

2.3.3.6. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Das Dienstverhältnis ist nicht zustande gekommen, da der BF sich gar nicht auf die vermittelte Stelle beworben hat. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Der BF hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. 2.3.3.6. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Das Dienstverhältnis ist nicht zustande gekommen, da der BF sich gar nicht auf die vermittelte Stelle beworben hat. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Der BF hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt.

2.3.3.7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.3.7. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Gegenständlich sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen.

Im Endergebnis erfolgte der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe für 42 Tage ab 11.11.2025 daher zu Recht.

2.3.3.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.3.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.4.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Überbrückungshilfe Vereitelung Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2341671.1.00

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten