Norm: GBG §96UHG §1UHG §10 Abs1aUHG §10 Abs2
Rechtssatz: Die Einreihung stellt gegenüber einem Begehren auf Hinterlegung nicht bloß ein Minus, sondern ein Aliud dar, wenn die Partei bewusst die Urkundenhinterlegung anstrebt, obwohl diese wegen eines originären Erwerbs eines Superädifikats nicht möglich ist. Eine an sich mögliche, aber nicht angestrebte Einreihung kann daher nicht bewilligt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §387ABGB §435UHG §1GBG §10GBG §94GrEStG §1 Abs1BAO §160
Rechtssatz: Die Bebauung einer Liegenschaft hindert nicht ihre Dereliktion. Die Dereliktions- und Okkupationsmöglichkeit von Superädifikaten ist möglich. Der Erwerb des Eigentumsrechtes durch Okkupation nach vorangegangener Dereliktion erfolgt bei Superädifikaten durch entsprechende Urkundenhinterlegung. Auch für die Zueignung eines derelinquierten Superädifikats ist eine Unb... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, beide GB 01004 Innere Stadt Wien. Auf diesen Liegenschaften ist jeweils im Gutsbestandsblatt zur TZ 7354/1951 die Errichtung eines Bauwerks iSd § 435 ABGB aufgrund einer Anzeige der Vermessungsbehörde vom 29. 9. 1950 ersichtlich gemacht. Im Zug der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wurden diese Ersichtlichmachungen sprachlich mit der Bezeichnung „Superädif... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß eine Urkundenhinterlegung und verfügte die Ersichtlichmachung gemäß § 10 Abs 1a UHG. Mit dem Argument, das Bauwerk, hinsichtlich dessen die Urkundenhinterlegung begehrt und bewilligt wurde, umfasse nicht die Grundstücke 4/1 und 4/3 der EZ 647 Grundbuch *****, sondern nur das Grundstück 4/1, erhoben die Liegenschaftseigentümer gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss Rekurs. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Gericht z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist (schlichter) Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Mehrparteienwohnhaus errichtet ist. Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft ist die Vorbereitung der
Begründung: von Wohnungseigentum angemerkt. Mit Vertrag vom 14. 12. 2005 verkaufte der Kläger 33/1307 seiner ideellen Anteile an Ernst P. zum Zweck der
Begründung: von Wohnungseigentum an der bestehenden Wohnung top Nr 3; gleichzeitig erteilte er dem Käufer die Zusage der Einräumung des Wohnung... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin eines auf Grundstück Nr 79/36 der EZ 509 KG ***** und Grundstück Nr 78/1 der EZ 275 KG ***** errichteten Superädifikats und habe dieses mit Kaufvertrag vom 15. 1. 2009 an den A***** Ö***** (Gemeinschuldnerin) veräußert, welcher Vertrag auch konkursgerichtlich genehmigt worden sei, begehrte die Antragstellerin die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde Kaufvertrag vom 25. 1. 2009 zum Erwerb des Eigentumsrechts am bezeichne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte zuletzt die Feststellung, die beklagte Partei sei nicht Eigentümerin der laut beiliegendem Plan (Beilage A) unter der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein befindlichen Stollenanlage, Eigentümer dieser Stollenanlage sei vielmehr der jeweilige bücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft. Er brachte hiezu vor, er sei Eigentümer dieser Liegenschaft im Gesamtausmaß von 56.220 m2. Unterhalb dieser Grundfläche befinde sich das sogenannte „Grill-Stollensy... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 EABGB §435UHG §1
Rechtssatz: Der Erwerb vom Nichtberechtigten setzt voraus, daß der Übereignungsakt nach den allgemeinen Regeln vollendet, das Superädifikat also übergeben wurde, als tauglicher Modus kommt bei solchen Bauwerken allerdings nur die Urkundenhinterlegung in Betracht. Geschützt wird übrigens nur der Erwerb von jenem Veräußerer, der die Sache in seiner Gewahrsame oder Macht hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte auf Grund der vorgelegten Urkunden (Superädifikatsvertrag samt Mietvereinbarung sowie zwei Nachträge hiezu) 1.) ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung des Bestandrechtes für Dr. med. Gerald S***** sowie die Ersichtlichmachung der Errichtung eines Bauwerkes gemäß § 435 ABGB auf dem Grundstück 445/2 Garten, und 2.) die Hinterlegung der genannten Verträge zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes an de... mehr lesen...
Begründung: Die R***-Brot Gesellschaft mbH & Co KG ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 527 GB 81115 Kematen mit dem Grundstück 641 Baufläche Sportplatzweg 2. Sie gab am 6.7.1990 nachstehende Zustimmungserklärung ab: "Auf Grundstück Nr.641 inneliegend der EZ 527 Grundbuch 81115 Kematen Bezirksgericht Innsbruck ist ein Bauwerk gemäß § 435 ABGB errichtet. Dieses Bauwerk ist eine idustrielle Großbäckerei mit Büroraumgruppen und einem Siloraum. Die Baubewilligung wurde am 5.4.1984... mehr lesen...
Norm: ABGB §435UHG §1UHG §10 Abs1aUHG §19 Abs1
Rechtssatz: Wenn derjenige, der behauptet, an einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB durch dessen Errichtung originär Eigentum erworben zu haben - für welchen Eigentumserwerb die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen will, hat er (mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft) die Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 Ab... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 161 Grundbuch Heilig Kreuz im Gerichtsbezirk Hall in Tirol mit dem Grundstück 3.857/1. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 2. Oktober 1985, Uh 6/85, wurde die gerichtliche Hinterlegung des zwischen der L*** Grundstücksverwertungs Gesellschaft mbH als Geschenkgeberin einerseits und dem Beklagten als Geschenknehmer andererseits abgeschlossenen Schenkungsvertrages vom 23. Dezember 1982 zum Zweck... mehr lesen...
Norm: ABGB §435GBG §61 AUHG §1UHG §10 idF GB?Nov 2008UHG §12UHG §19 idF GB?Nov 2008
Rechtssatz: Dem Grundeigentümer steht gegen einer Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB "belastet", eine Löschungsklage analog § 61 GBG zu. Entscheidungstexte 3 Ob 516/90 Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 516/90 Veröff: SZ 63/100 = JBl 1991,238... mehr lesen...