Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1996/97 an der Universität Wien die Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft. Nach Ablegung der ersten Diplomprüfung am 12. Mai 1999 stellte sie mit dem hiefür vorgesehenen Formular am 22. Juni 1999 den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (§ 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG 1992). Als wichtige Gründe: kreuzte sie im Formular "Krankheit" und "sonstige
Gründe: " an. Nach Punkt... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §13 Abs2;StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1997/I/098;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;StudFG 1992 §20 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/12/0066 E 19. Juli 2001 RS 4 Stammrechtssatz Mit Studienzeitüberschreitung ist in § 19 Abs. 6 StudFG 1992 die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1990/91 an der Universität für Bodenkultur Wien die Studienrichtung Landwirtschaft. Nach Ablegung der ersten Diplomprüfung stellte er am 18. Dezember 1995 den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (§ 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG) und begründete dies damit, dass er wegen der Krankheit seiner Eltern die kommissionelle Prüfung aus Anatomie nicht habe ablegen können. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde befürw... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §13 Abs2;StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1994/619;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1994/619;StudFG 1992 §20 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/12/0066 E 19. Juli 2001 RS 4 Stammrechtssatz Mit Studienzeitüberschreitung ist in § 19 Abs. 6 StudFG 1992 die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG 1992... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 1992/93 an der Universität Wien das Studium der Medizin begonnen. Im Sommersemester 1998 verlegte sie ihr Studium an die Universität Graz. Am 15. Mai 1998, also im insgesamt 12. Semester, legte sie ihr erstes Rigorosum ab. Am 19. März 1999 stellte sie einen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992. Im Formular kreuzte sie als wichtige Gründe: für die Übers... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §13 Abs2;StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1999/I/023;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1999/I/023;StudFG 1992 §20 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Mit Studienzeitüberschreitung ist in § 19 Abs. 6 StudFG 1992 die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG 1992 gemeint, das heißt der in den jeweiligen Studienvorschriften für d... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1983 §2;
Rechtssatz: Eine vom Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 13 Abs 4 des Studienförderungsgesetzes getroffene Feststellung über die zeitliche Zumutbarkeit der täglichen Hinfahrt und Rückfahrt zwischen einer bestimmten Gemeinde und dem nächstgelegenen Hochschulort stellt keine bloße R... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/12/0231 E 10. November 1986 RS 1 Stammrechtssatz Unter der "Aufnahme des Studiums" ist nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Studierens, sondern die Aufnahme als ordentlicher Hörer an einer Universität, zu verstehen. Diese erfolgt durch Immatrikulation. Mangels diesbezüglicher gesetzlicher Unterscheidung muss auch dav... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litb;
Rechtssatz: Unter der "Aufnahme des Studiums" ist nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Studierens, sondern die Aufnahme als ordentlicher Hörer an einer Universität, zu verstehen. Diese erfolgt durch Immatrikulation. Mangels diesbezüglicher gesetzlicher Unterscheidung muss auch davon ausgegangen werden, dass als "Aufnahme des Studiums" die erste Immatri... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0127 E 11. März 1985 VwSlg 11697 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 StudFG 1983 stellen ausschließlich auf die Entfernung des bisherigen "Aufenthaltsortes" vom "Studienort" sowie die Hinfahrt zum und die Rückfahrt vom "Studienort" ab; das Gesetz lässt demnach keinen Raum fü... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0127 E 11. März 1985 VwSlg 11697 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 StudFG 1983 stellen ausschließlich auf die Entfernung des bisherigen "Aufenthaltsortes" vom "Studienort" sowie die Hinfahrt zum und die Rückfahrt vom "Studienort" ab; das Gesetz lässt demnach keinen Raum fü... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4;
Rechtssatz: Im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 des Studienförderungsgesetzes hat die Behörde zu prüfen, ob 1) die tägliche Fahrzeit des Beschwerdeführers mehr als je eine Stunde zum und vom Studienort beträgt und, wenn dies nicht der Fall ist, 2) die tägliche Hin- und Rückfahrt dem Beschwerdeführer zeitlich (n... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, sind die Gesichtspunkte der reinen Fahrzeit und der der zeitlichen Anordnung der Lehrveranstaltungen in ihrem Zusammenhalt zu berücksichtigen (Hinweis E 11.3.1985, 84/10/0127). European Case Law Identif... mehr lesen...