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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §13 Abs2 litb;Rechtssatz
Unter der "Aufnahme des Studiums" ist nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Studierens, sondern die Aufnahme als ordentlicher Hörer an einer Universität, zu verstehen. Diese erfolgt durch Immatrikulation. Mangels diesbezüglicher gesetzlicher Unterscheidung muss auch davon ausgegangen werden, dass als "Aufnahme des Studiums" die erste Immatrikulation anzusehen ist und demnach einem Wechsel der Universität wie auch der Studienrichtung keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 3.2.1977, 1938/76, VwSlg 9242 A/1977 und 19.6.1984, 84/07/0128). Das gleich hat zu gelten, wenn einem Universitätsstudium ein Studium an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademie vorausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120231.X01Im RIS seit
07.03.2006