RS Vwgh 1986/6/16 85/10/0191

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Veröffentlicht am 16.06.1986
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §13 Abs2 litc;
StudFG 1983 §13 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, sind die Gesichtspunkte der reinen Fahrzeit und der der zeitlichen Anordnung der Lehrveranstaltungen in ihrem Zusammenhalt zu berücksichtigen (Hinweis E 11.3.1985, 84/10/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100191.X01

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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