Die gegenständliche Beschwerde war zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtet, welcher die Beschwerde mit Beschluß vom 25. April 1995 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, nachdem er deren Behandlung mit Beschluß vom 15. März 1995, Zl. B 44-48/95-9, abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in Erfüllung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 1995 ergänzt. Aus der ergänzten Beschwerde, den damit vorgelegten Beilagen und den angefoch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)25/02 Strafvollzug
Norm: B-VG Art94;StVG §11;StVG §13;StVG §16 Abs1;StVG §16 Abs2;StVG §162 Abs2;StVG §18;StVG §7 Abs1; Beachte Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden 95/20/0251 - 0254 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/03/14 94/20/0804 1 Stammrechtssatz Im Bereich des Strafvollzuges (Vollzug gerichtlicher Str... mehr lesen...
Mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreis-(jetzt Landes-)gericht Korneuburg vom 18. Dezember 1984, GZ. 10 Vr 949/82-570, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b (aF) Waffengesetz schuldig erkannt, nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB angeordnet. Dieses Urteil wurde... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)24/01 Strafgesetzbuch25/01 Strafprozess25/02 Strafvollzug
Norm: B-VG Art94;StGB §46 Abs5;StPO 1975 §410;StVG §11;StVG §12;StVG §13;StVG §145;StVG §16 Abs1;StVG §16 Abs2;StVG §162 Abs2;StVG §18;StVG §7 Abs1;
Rechtssatz: Im Bereich des Strafvollzuges (Vollzug gerichtlicher Strafurteile) sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, nämlich einerseits das Vollzugsgeric... mehr lesen...
Den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der seit 1985 wegen Raubes und diverser Eigentumsdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 20 Monaten verbüßt, eine "frühzeitige", also bedingte Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB anstrebt. Da für die Entscheidung über einen derartigen Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Z. 12 und § 152 Abs. 1 StVG das Vollzugsgericht zuständig ist, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1... mehr lesen...
Den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der seit 1985 wegen Raubes und diverser Eigentumsdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 20 Monaten verbüßt, eine "frühzeitige", also bedingte Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB anstrebt. Da für die Entscheidung über einen derartigen Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Z. 12 und § 152 Abs. 1 StVG das Vollzugsgericht zuständig ist, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch25/02 Strafvollzug
Norm: StGB §46;StVG §152 Abs1;StVG §16 Abs2 Z12;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der VwGH ist für Ent über Anträge auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) nicht zuständig. Schlagworte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder
schiedsgerichtliche Entscheidungen
Offenbare Unzuständigkeit de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch25/02 Strafvollzug
Norm: StGB §46;StVG §152 Abs1;StVG §16 Abs2 Z12;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der VwGH ist für Ent über Anträge auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) nicht zuständig. Schlagworte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder
schiedsgerichtliche Entscheidungen
Offenbare Unzuständigkeit de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch25/02 Strafvollzug
Norm: StGB §46;StVG §16 Abs2 Z12;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen (§ 46 StGB) fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sondern ist gemäß § 16 Abs 2 Z 12 des StrafvollzugsG idF des BG BGBl. Nr. 424/1974 Sache des Vollzugsgerichtes. Sie kann daher nicht Gegenstand e... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch25/02 Strafvollzug
Norm: StGB §46;StVG §16 Abs2 Z12;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen (§ 46 StGB) fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sondern ist gemäß § 16 Abs 2 Z 12 des StrafvollzugsG idF des BG BGBl. Nr. 424/1974 Sache des Vollzugsgerichtes. Sie kann daher nicht Gegenstand e... mehr lesen...