RS Vwgh 1990/1/10 89/01/0443

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Veröffentlicht am 10.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §46;
StVG §152 Abs1;
StVG §16 Abs2 Z12;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist für Ent über Anträge auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) nicht zuständig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010443.X01

Im RIS seit

10.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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